Referentenentwurf zur EnWG-Novelle sieht Übergangsregelung für Netzanschlüsse von Biogasaufbereitungs-anlagen vor

Am 11. Juli 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) einen Referentenentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsrechts veröffentlicht. Der Entwurf enthält unter anderem eine wichtige Übergangsregelung für Netzanschlussbegehren von Biogasaufbereitungsanlagen nach der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV).

Auf Grund des Außerkrafttretens der GasNZV zum 31. Dezember 2025 herrschte lange Unklarheit darüber, inwieweit die aktuellen Regelungen zum Netzanschluss von Biogasanlagen, insbesondere zu Kostenteilung und Kostendeckel noch Anwendung finden würden, wenn der Netzanschlussprozess bereits vor Ende des Jahres begonnen, aber erst nach Ende des Jahres abgeschlossen würde.

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf, sollen die aktuell geltenden Regelungen des § 33 GasNZV, inklusive des Kostendeckels, auch für Bestandsanlagen weiter fortgelten. Zu den Bestandsanlagen zählen alle Anlagen, für die noch im Jahr 2025 ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber gestellt worden ist. Zudem muss auch die Vorauszahlung für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens bis zum Ende des Jahres beim Netzbetreiber eingehen. In der GasNZV ist insoweit vorgesehen, dass der Netzbetreiber innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzulegen hat, welche Kosten für die Netzanschlussprüfung entstehen. Der Anschlussnehmer muss dann eine Vorauszahlung in Höhe von 25 Prozent dieser Kosten zu leisten.

Es ist daher nicht ausreichend, das Netzanschlussbegehren erst Ende Dezember 2025 zu stellen. Vielmehr sollte das Netzanschlussbegehren deutlich früher gestellt werden, damit genügend Zeit für die Ermittlung der voraussichtlichen Prüfungskosten und die Vorauszahlung bleibt.

Die aktuellen Regelungen der GasNZV gelten unter dieser Voraussetzung auch dann weiter, wenn das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung erst nach Ablauf des Jahres 2025 mitgeteilt wird und es auch dann erst zum Abschluss des Netzanschlussvertrags und zur Planung und Errichtung des Netzanschlusses kommt. 

Dies schafft – sofern der Entwurf entsprechend in Kraft tritt – dringend benötigte Rechts- und Investitionssicherheit für Projektierer und Netzbetreiber. Es gibt zwar gute Argumente dafür, dass die derzeit geltende GasNZV ohnehin für alle Einspeiseprojekte, bei denen das Netzanschlussverfahren noch im Jahr 2025 angestoßen wird, weiter gelten muss. Erst eine ausdrückliche Übergangsregelung schafft allerdings einen verlässlichen Rechtsrahmen.

Für Anlagen, die nach dieser Übergangsregelung nicht unter die aktuelle Fassung der GasNZV fallen, soll nach aktuellem Stand die allgemeine Regelung für den Anschluss von Erzeugungsanlagen nach § 17 EnWG gelten. Danach besteht zwar eine Netzanschlusspflicht. Ein Kostendeckel und eine Aufteilung der Kosten des Netzanschlusses zwischen Netzbetreiber und Betreiber der Biogasaufbereitungsanlage wäre indes nicht vorgesehen. Vielmehr wäre der Anschlussnehmer selbst für den Netzanschluss verantwortlich und dementsprechend auch Eigentümer und Betreiber der Netzanschlussanlagen. Die diesbezüglichen Kosten hätte der Anschlussnehmer allein zu tragen. Biogasanlagenbetreiber, die eine Biogaseinspeisung in Betracht ziehen, sollten die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsprozess daher aufmerksam verfolgen