MiSpeL ist da: Endlich freie Fahrt für Multi-Use-Speicher und bidirektionales Laden?

Am 1. Oktober 2026 hat die Bundesnetzagentur ihre lange erwartete Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL, Az. 618-25-02, abrufbar hier) in der nun finalen Fassung veröffentlicht. Mit ihr werden die regulatorischen Rahmenbedingungen für Stromspeicher und bidirektional nutzbare Ladepunkte grundlegend neu geordnet. Erstmals ist es Betreibern möglich, Speicher und bidirektionale Ladepunkte flexibel am Markt einzusetzen – also gleichzeitig Eigenverbrauch zu optimieren, Netzstrom zwischenzuspeichern und Arbitrage zu betreiben – ohne dafür die EEG-Förderung oder die Umlagenprivilegien (insbesondere KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) zu verlieren. Durch verschiedene gesetzliche Verweise ist die Festlegung zudem mittelbar hoch relevant für die Befreiung von Netzentgelten, Stromsteuer und der StromNEV-Umlage/Aufschlag für besondere Netznutzung – auch im Stand-Alone-Bereich. Kurzum: MiSpeL ist die neue Blaupause für Messkonzepte rund um Speicher und Ladesäulen! 

Kurzfazit: Die MiSpeL ist aus unserer Sicht ein großer Wurf. Sie löst einen seit Jahren schmerzhaften Zielkonflikt des Speicherrechts auf, ist technisch durchdacht und folgt den Wünschen des Marktes nach einer möglichst präzisen Regelung möglichst vieler Fallkonstellationen. Angesichts der Komplexität der Materie und des begrenzten Regelungsbereichs der Festlegung bleiben einzelne Fragen – vor allem an den Schnittstellen zur anstehenden EEG-Novelle 2027, den Redispatch-Regularien, der Marktkommunikation und zum neuen Netzentgeltrecht (vgl. insoweit unsere Newsmeldungen zum sog. AgNes-Prozess hier und hier) – offen. Insgesamt überwiegen die positiven Effekte für Prosumer, Industrie, bidirektionale Elektromobilität und für die Systemintegration erneuerbarer Energien aber klar. Nun sind im nächsten Schritt die Netzbetreiber sowie die Systemanbieter gefragt, die wohlüberlegten Formelwerke der MiSpeL in marktgängige Prozesse und Algorithmen zu überführen. Hierfür gibt die Bundesnetzagentur den betroffenen Marktakteuren ein ganzes Jahr Zeit. Aber auch hier setzt die Festlegung ein positives Signal: Wer früher starten will, darf auch jetzt schon loslegen! Ob und inwieweit dieses Signal insbesondere von den Netzbetreibern aufgenommen werden wird, wird die Praxis zeigen müssen…

Hintergrund der MiSpeL

Bis zur MiSpeL war die Welt der Mischspeicher für Betreiber unangenehm binär: Wer EEG-Förderung behalten wollte, musste seinen Speicher in der sogenannten Ausschließlichkeitsoption betreiben und ausschließlich Grünstrom aus der eigenen EE-Anlage einspeichern. Jede noch so kleine Beimischung von Netzstrom führte zum Verlust der Förderfähigkeit für den gesamten eingespeicherten Strom – „Multi-Use“ war förderrechtlich tabu. Einzige wirtschaftlich sinnvolle Alternative: die Nutzung als reiner Graustromspeicher – sprich: Den Speicher von der EE-Anlage kappen und ausschließlich netzgekoppelt betreiben. Die Verwirklichung ihres Potenzials als „Schweizer Taschenmesser der Energiewende“ blieb Speichern damit bislang verwehrt. Auch Bidirektionale Ladepunkte ließen sich in diesem Korsett faktisch gar nicht sinnvoll nutzen. 

Der Kern des Problems ist dabei bemerkenswert banal und zugleich hartnäckig: Elektronen tragen weder Namensschilder noch Farben. Fließen Netzstrom und Solarstrom in dieselbe Batterie, vermischen sie sich wie Wasser im Eimer. Juristen und Ingenieure standen vor der Herausforderung, trotzdem rechtssicher zu bestimmen, welcher Teil der Rückspeisung „grüner“ und welcher „grauer“ Strom ist – und für welche Mengen eine EEG-Förderung bzw. eine Umlagenprivilegierung in Betracht kommt.

Zusätzlich erschwert wurde das Ganze durch die verschiedenen anzuwendenden Gesetze: Für die KWKG-, Offshore- und StromNEV-Umlage galt schon lange das sog. Saldierungsprinzip des § 21 EnFG, das gewisse Möglichkeiten für Multi-Use-Anwendungen schon länger eröffnet hatte. Für alle anderen wirtschaftlich deutlich relevanteren Bereiche – EEG-Förderung, Netzentgelte, Stromsteuer – galt hingegen weiter das strenge Ausschließlichkeitsprinzip, das keine Mischnutzung zuließ. Mit § 19 Abs. 3b und 3c EEG 2023 sowie § 21 Abs. 4a EnFG hatte der Gesetzgeber zwar im EEG bereits die materiellen Grundlagen für eine Abgrenzungs- und eine Pauschaloption gelegt. Deren Nutzung stand jedoch unter dem Vorbehalt einer konkretisierenden Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85d EEG 2023 (§ 100 Abs. 34 EEG 2023). Genau diesen Vorbehalt löst die MiSpeL nun auf – und legt zusätzlich die für die EEG-Vergütung erforderlichen Messkonzepte und Formeln für die Praxis fest.

Parallel wurden in den Regelungen zu Netzentgelt- und Stromsteuerbefreiung Verweise auf die Regelungen in § 21 EnFG eingefügt und diese im selben Schritt ebenfalls in den Festlegungsrahmen von MiSpeL einbezogen. So war klar: MiSpeL wird nicht „nur“ den Weg für die EEG-Förderung bei Multi-Use-Konzepten freimachen – sondern auch den regulatorischen Rahmen für die Umlagen-, Entgelt- und Abgabenbefreiung von Speichern und Ladesäulen neu abstecken.

Nach Eröffnung des Festlegungsverfahrens am 31. Juli 2025, einem öffentlichen Workshop am 1. Oktober 2025 und einer intensiven Konsultation mit über 40 Stellungnahmen wurde am 5. August 2026 ein überarbeiteter Arbeitsstand veröffentlicht. Die finale Festlegung erfolgte nun zum 1. Oktober 2026 (laut EEG hätte diese eigentlich bereits Ende Juni 2026 fertig sein sollen); die Veröffentlichung im Amtsblatt der BNetzA ist für den 7. Oktober 2026 vorgesehen.

Aufbau und Inhalt der MiSpeL

Die MiSpeL beruht auf einer Doppelrechtsgrundlage: Für die Umlagenprivilegien nach § 21 Abs. 1 bis 4a EnFG stützt sich die BNetzA auf § 62 Abs. 2 Nr. 1 EnFG, für die EEG-Förderung auf Basis der Abgrenzungs- und der Pauschaloption (§ 19 Abs. 3b und 3c EEG) auf § 85d EEG. Der Tenor umfasst neun Ziffern und wird durch zwei umfangreiche Anlagen flankiert – Anlage 1 (Abgrenzungsoption) und Anlage 2 (Pauschaloption) – in denen die Voraussetzungen, Begriffsbestimmungen und Formelsätze zur Bestimmung und zum Nachweis der förderfähigen bzw. umlagereduzierenden Strommengen geregelt sind.

1. Die Abgrenzungsoption – eine für alle

Die Abgrenzungsoption nach Anlage 1 ist die „große“ Lösung mit separater Zählung. Speicher und Ladepunkte werden über einen eigenen Zähler erfasst; viertelstundenscharf wird gemessen, welche Energieströme aus der EE-Anlage, aus dem Netz, in den Speicher oder Ladepunkt und in den sonstigen Verbrauch fließen. Jede kWh wird so entweder der EE-Anlage (grün) oder dem Netz (grau) zugeordnet. Die Option gilt anlagenneutral und ist nicht auf eine bestimmte Größenklasse beschränkt.

Die Anlage 1 enthält hierfür einen umfangreichen Formelsatzkatalog, der weit über die klassische Prosumer-Konstellation hinausreicht. Erfasst sind unter anderem Co-Location-Speicher neben Freiflächen- oder Windkraftanlagen, Konstellationen mit Wärmepumpen, Speicher in energieintensiven Industriebetrieben (Besondere Ausgleichsregelung) sowie Fälle ohne EE-Anlage, also rein netzgekoppelte Speicher oder Mischspeicher im Prosumerhaushalt.

Besonders erfreulich: Für bestimmte Fälle – insbesondere Speicher ohne Solaranlage und bidirektionale Ladepunkte in solchen Konstellationen – kann der Messaufwand auf einen Zähler reduziert werden (Formelsätze A10 und A11).

2. Die Pauschaloption – Vereinfachung für Solaranlagen bis 30 kWp

Die Pauschaloption nach Anlage 2 ist das pragmatische Gegenstück für den Massenmarkt. Sie richtet sich an Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 30 kWp mit Heimspeicher oder bidirektionaler Wallbox im Heim- und Kleingewerbebereich. Ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss genügt – ein Umbau des Zählerschranks ist nicht erforderlich.

Die Logik ist bewusst vereinfacht: Bis zu einer „Pauschalgrenze der Förderfähigkeit“ von 500 kWh/kWp wird die Netzeinspeisung pauschal als förderfähig eingestuft. Darüber hinaus greift ein „Indifferenzbereich“, der verhindern soll, dass Solarstrom über das EEG hinaus ohne sachlichen Grund zusätzlich aus den Zahlungen der Verbraucher für Netzentgelte und Umlagen gefördert wird. Für bidirektionale Ladepunkte hat die BNetzA den pauschalen Berechnungsfaktor im Indifferenzbereich von zuvor 0,5 auf 0,2 reduziert und damit eine zentrale Forderung verschiedener Marktteilnehmer aufgegriffen.

3. Klare Systemgrenzen

Die BNetzA zieht mit der MiSpeL an mehreren Stellen Grenzlinien gegen Fehlanreize: Bei Einspeisung in negativen Preisstunden entfallen Umlagenprivilegien und – soweit nach EEG vorgesehen – Förderzahlungen. Für bidirektionale Ladepunkte sind die Umlagen und Netzentgelte für die Rückspeisung begrenzt, während der Netzbezug für den eigentlichen Fahrstrom umlagenpflichtig bleibt. „Fremdtankstrom“, der extern geladen und über die Wallbox rückgespeist wird, bleibt bewusst von der EEG-Förderung ausgeschlossen.

4. Übergangsregime bis 30. September 2027

Die Festlegung tritt mit Bekanntgabe zwar grundsätzlich in Kraft. Bis zum 30. September 2027 ist die Nutzung der beiden MiSpeL-Optionen allerdings leider vom Einverständnis des Netz- und des Messstellenbetreibers abhängig. Erst danach wird sie wirklich verbindlich. Dieses Übergangsregime soll Netz- und Messstellenbetreibern Zeit verschaffen, die erforderlichen IT- und Abrechnungsprozesse für das Massengeschäft zu etablieren. Für die Pauschaloption bleibt zusätzlich noch die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission zu § 19 Abs. 3c EEG abzuwarten.

Unsere Bewertung – Endlich wird Grünstrom im Speicher nicht mehr grau – der Durchbruch für Mischspeicher

Mit der MiSpeL endet ein jahrelanges förderrechtliches Dilemma. Wer bislang einen Mischspeicher wirtschaftlich sinnvoll betreiben wollte, musste damit leben, dass der eingespeicherte Grünstrom im System „grau“ wurde – mit allen Konsequenzen für EEG-Förderung, die Netzentgelt- sowie die Stromsteuerbefreiung. Die MiSpeL dreht dieses Dilemma um: Grünstrom bleibt Grünstrom, auch wenn er sich im Speicher mit Netzstrom gemischt hat. Damit sind Multi-Use, Marktpreisarbitrage, Eigenverbrauchsoptimierung und – endlich – V2H und V2G in einem konsistenten rechtlichen wie wirtschaftlichen Rahmen möglich. Für die Elektromobilität ist das ein Durchbruch, der ohne doppelte Zähler, ohne Zähler im Fahrzeug und ohne zusätzliche Messkonzepte am E-Auto auskommt.

Die Ausstrahlwirkung der MiSpeL dürfte dabei über das EEG und das EnFG hinausreichen: Die dort entwickelten Messkonzepte und Formelsätze zur verursachungsgerechten Abgrenzung von Strommengen werden durch entsprechende Verweise im EnWG und der StromStV auch in anderen Rechtsbereichen künftig eine große Rolle spielen.

Besonders anzuerkennen ist die Tiefe, mit der sich die BNetzA auf das Thema eingelassen hat. Die MiSpeL ist keine schlanke Grundsatzregelung, sondern das Ergebnis einer sehr detaillierten Auseinandersetzung mit einer regulatorisch außerordentlich komplexen Gemengelage aus EEG, EnFG, EnWG, Mess- und Eichrecht sowie Netzanschlussrecht. Mit der Abgrenzungs- und der Pauschaloption bietet die Festlegung zwei dogmatisch unterschiedliche, aber praxistauglich verzahnte Antworten: einen Formel-Pfad für alle denkbaren Konstellationen und eine robuste Daumenregel für den Standardfall mit Solaranlage auf dem Dach.

Die MiSpeL überzeugt vor allem dort, wo es konkret wird: bei den Messkonzepten. Die Anlagen 1 und 2 geben – inklusive farblicher Kennzeichnung der verschiedenen Strommengen – konkrete Formelsätze, Zählerplatzierungen und Nachweispflichten vor. Für die Pauschaloption bedeutet dies, dass ein einziger viertelstundenscharfer Hausanschlusszähler genügt; für die Abgrenzungsoption werden auch komplexe Konstellationen (Wärmepumpe, BesAR, Co-Location) in nachvollziehbare Messkonzepte überführt. Für die Praxis – Installateure, Messstellen- und Netzbetreiber, Lieferanten – dürfte damit erstmals eine belastbare Arbeitsgrundlage entstehen, mit der sich Projekte planen und umsetzen lassen. Es muss allerdings auf den beschränkten Anwendungsbereich der Festlegung hingewiesen werden. Allein der Umstand, dass MiSpeL bestimmte Messkonzepte vorsieht, heißt noch nicht automatisch, dass nicht aus anderen regulatorischen Gründen – etwa im Kontext Redispatch – in bestimmten Konstellationen noch weitere Zähler erforderlich sein könnten.

Einige offene Fragen bleiben

So überzeugend die MiSpeL ist, so sehr führt ihre Komplexität zwangsläufig dazu, dass einzelne Fragen noch der Klärung bedürfen.

Die wohl wichtigste Frage für alle Marktteilnehmer ist sicherlich:

  • Sind (genügend) Netzbetreiber willens und in der Lage, die MiSpeL möglichst zeitnah in ihren IT-Systemen abzubilden?

Immerhin haben einzelne Netzbetreiber bereits in Aussicht gestellt, den Spielraum der Bundesnetzagentur zu nutzen und die Anwendung schon vor dem 1. Oktober 2027 zu ermöglichen. Bleibt zu hoffen, dass weitere Netzbetreiber dem Beispiel folgen werden.

Geht man in die Details der MiSpeL, zeigt sich, dass weitere Fragen noch der Diskussion bedürfen. Insbesondere sind in der MiSpeL die derzeit im parlamentarischen Verfahren befindlichen Reformen des EEG 2027 und des EnWG (Netzpaket) – naturgemäß – noch nicht berücksichtigt.

Auch laufen gerade verschiedene regulatorische Parallelprozesse, z.B. zur Grundsystematik der Netzentgelte (AgNes, siehe unsere Meldungen dazu hier und hier) oder im Zusammenhang mit der Redispatch-Regulierung, gerade auch unter den Bedingungen von Co-Location, Überbauung und Flexiblen Netzanschlussverträgen (FCA).

Fazit für die Praxis

Betreiber und Projektierer von Mischspeichern stehen ebenso wie Entwickler und Betreiber von Stand-Alone-Speichern derzeit vor einer ganzen Reihe herausfordernder regulatorischer Änderungen: dem EEG 2027, dem Netzpaket, Netzanschluss-Engpässen, der Weiterentwicklung der Netzentgelte durch die AgNes-Festlegung, um nur einige zu nennen.

Dennoch hat die BNetzA mit der MiSpeL erstmals die Möglichkeit geschaffen, Mischspeicher unter Beibehaltung der grünen Eigenschaft des zwischengespeicherten Stroms an den Markt zu bringen – und gleichzeitig die Anforderungen für die Entgelt-, Abgaben- und Umlagen-Befreiungen harmonisiert.

Die BNetzA hat mit der MiSpeL damit eine der strukturell schwierigsten Baustellen des deutschen Energiespeicherrechts konsistent, mutig und praxisnah „abgeräumt“. Das verdient Anerkennung – und wird in den kommenden Jahren – hoffentlich – viele Projekte vom Papier in den Betrieb bringen. Unsere Prognose: An der MiSpeL wird das jedenfalls nicht scheitern.