Stromsteuerreform 2026: Doch kein „Versorgerentzug wider Willen“ – Entwarnung für netzgekoppelte Speicher!

Erst kürzlich berichteten wir in einer Newsmeldung über potenzielle Auswirkungen der Neuregelung für die Netzentgeltbefreiung auf netzgekoppelte Speicher (abrufbar hier). Sind wir dort noch unschlüssig, ob diese Rechtsfolgen vom Gesetzgeber wirklich so beabsichtigt waren, konnten wir dies in einem anderen Zusammenhang zwischenzeitlich klären: Denn auch im Rahmen der jüngsten Stromsteuerreform hat der Gesetzgeber viele neue Regelungen für Speicher und Ladepunkte auf den Weg gebracht. Auch hier lag der Fokus insbesondere auf dem Einbezug komplexerer Betriebsmodelle aus dem Multi-Use-Bereich in die vorgesehenen Privilegierungstatbestände. So bringt das neue Stromsteuerrecht an vielen Stellen deutliche Verbesserungen und mehr Klarheit für Speicherbetreiber mit sich. Dabei hat man jedoch an einer – allerdings zentralen – Stelle versehentlich auch erhebliche Auswirkungen für Stand-Alone-Speicher mitgeregelt, die so eigentlich gar nicht gewollt waren. Konkret: Bei konsequenter Anwendung der Neuregelungen hätten netzgekoppelte Speicher ab sofort für den eingespeicherten Strom die volle Stromsteuer abführen müssen. Bislang war der eingespeicherte Strom in solchen Modellen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nicht steuerpflichtig. Wir und andere Branchenteilnehmer haben entsprechend Alarm geschlagen. Diese ganz erhebliche Rechtsfolge war so von Gesetzgeber indes nicht intendiert – und wurde erfreulicherweise zwischenzeitlich durch die Zollverwaltung auf pragmatischem Wege korrigiert.

Regulatorischer Hintergrund: Stromsteuerreform 2026

Zum 1. Januar 2026 ist die Reform des Stromsteuerrechts im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes in Kraft getreten (abrufbar mit allen parlamentarischen Materialien hier; in Kürze wird hierzu ein von uns verfasster ausführlicher Fachaufsatz in der ZNER erscheinen, der auf unserer Website unter der Kategorie Veröffentlichungen im Volltext abrufbar sein). Mit der Novelle hat der Gesetzgeber unter anderem die stromsteuerrechtliche Rolle von Stromspeichern neu justiert, viele Klarstellungen und Verbesserungen aufgenommen und punktuelle Entlastungen insbesondere für dezentrale Speicherlösungen geschaffen (bei vertieftem Interesse empfehlen wir einen Fachaufsatz, den wir 2024 zu den ersten Entwurfsfassungen der Speicherregelungen im Stromsteuerrecht veröffentlicht haben; dieser ist nach wie vor aktuell, da die Neuregelungen sich inhaltlich kaum von der damaligen Entwurfsfassung unterscheiden, abrufbar hier).

Hintergrund der Reform waren nicht zuletzt Forderungen aus Praxis und Politik, regulatorische Hemmnisse für innovative Speicher- und Mieterstrommodelle im Multi-Use-Bereich abzubauen. Doch wie so oft – nicht nur im Stromsteuerrecht – zeigte sich nach Inkrafttreten: Eine gut gemeinte Regelung kann unerwünschte Nebenwirkungen entfalten. Genau dies war bei den stromsteuerrechtlichen Neuregelungen der Fall – mit potenziell erheblichen Folgen für netzgekoppelte Speicher.

Ausgangslage: Speicherbetreiber als „große Versorger“

Bislang galt im Stromsteuerrecht: Speicherbetreiber, die ausgespeicherten Strom ausschließlich in das Netz einspeisen (etwa Betreiber netzgekoppelter Stand-Alone-Speicher oder Anlagen aus Innovationsausschreibungen) oder teilweise auch vor Ort nutzen (z.B. in Mieterstrom- oder Cloud-Speichermodellen), wurden regelmäßig als sogenannte „große Versorger“ eingestuft. Die Konsequenz: Ein „großer“ Versorgerschein war erforderlich – samt umfangreicher Anzeige-, Nachweis- und Erklärungspflichten. Für viele Akteure war dies mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden.

Gleichzeitig führte diese Einstufung jedoch auch dazu, dass der Speicherbetreiber selbst für den von ihm aus dem Netz bezogenen Strom stromsteuerrechtlich verantwortlich wurde. Der Stromlieferant (in der Praxis in der Regel der Speichervermarkter) belieferte den Betreiber also steuerfrei und der Speicherbetreiber musste grundsätzlich selbst mit seinem Hauptzollamt klären, ob/inwieweit der von ihm bezogene Strom zu versteuern war oder nicht. Hierbei kam dann wiederum eine Sonderregel für ausschließlich netzgekoppelt betriebene Speicher zum Tragen (vgl. § 5 Absatz 4 StromStG alte Fassung), nach der für den Bezugsstrom solcher Speicher die Stromsteuer nicht entstand. Im Ergebnis zahlte der Betreiber eines ausschließlich netzgekoppelt betriebenen Speichers für den eingespeicherten Strom also keine Stromsteuer.

Ziel der Reform: Entlastung dezentraler Multi-Use-Speicher und weniger Bürokratie

Die Stromsteuernovelle hat nun zunächst in § 5 Absatz 4 StromStG einige Klarstellungen und Verbesserungen insbesondere für Multi-Use-Modelle gebracht. Unter anderem wurde hier – ähnlich wie in § 118 Absatz 6 Satz 3 EnWG – durch die Aufnahme einer „soweit“-Formulierung die Freistellung von der Stromsteuer auch auf Multi-Use-Speicher ausgedehnt. Auch wurde klargestellt, dass etwaige Steuerbefreiungen für vor Ort erzeugten Strom nicht etwa bei Zwischenspeicherung entfallen. Dies kam nach alter Rechtslage durchaus in Betracht, weil die für die Befreiung eigentlich erforderliche Zeitgleichheit zwischen Erzeugung und Verbrauch durch eine zwischenzeitliche Einspeicherung entfallen konnte. Drohten Speicher in solchen Fällen nach alter Rechtslage zu einem „Verteuerungsinstrument“ für vor Ort erzeugten Strom zu werden, ist nun endlich klargestellt, dass steuerfreier Strom, der in einen Speicher hineinfließt, auch steuerfrei wieder hinauskommt.

Zusätzlich wurde mit § 1a Absatz 3a StromStV eine neue Norm in die Stromsteuerdurchführungsverordnung aufgenommen, mit der bestimmte Speichermodelle vom Versorgerbegriff und den hiermit einhergehenden administrativen Belastungen befreit werden sollten. Mit der Einführung von § 1a Absatz 3a StromStV wollte der Gesetzgeber dabei insbesondere solche Speicherbetreiber bürokratisch entlasten, die Strom teilweise dezentral nutzen und nicht primär als klassische Energieversorger auftreten (z.B. in Mieterstrommodellen oder Konzepten mit sogenannten Cloud-Heimspeichern). Hintergrund war, dass solche Speicher im Stromsteuerrecht bislang nicht unter die bestehenden Begünstigungs- und Befreiungstatbestände für dezentrale „Erzeugungsanlagen“ fielen. Die neue Vorschrift sollte hier eine Lücke schließen und Betreiber bestimmter dezentraler Speicherlösungen vom Versorgerstatus befreien.

Der neue § 1a Absatz 3a StromStV bestimmt dabei unter anderem: Kein Versorger ist, wer Strom aus einem Speicher „nur an andere als Letztverbraucher leistet und nicht aus anderen Gründen Versorger ist“.

Das Problem: Unbeabsichtigte Nebenwirkungen für Stand-Alone-Speicher

Die Neuregelung in § 1a Absatz 3a StromStV erfasst damit nach ihrem Wortlaut „versehentlich“ auch eine große Fallgruppe, die eigentlich gar nicht im Fokus der Reform stand: Rein netzgekoppelt betriebene Speicher. Gerade bei klassischen Stand-Alone-Speichern wird der ausgespeicherte Strom regelmäßig ausschließlich an Vermarkter oder andere Marktteilnehmer geleistet – also eben nicht an Letztverbraucher. Denn diese Marktteilnehmer sind ihrerseits typischerweise selbst „große Versorger“. Die Folge nach dem Wortlaut der Neuregelung: Viele Betreiber solcher Speicher wären aus dem Versorgerstatus herausgefallen. So gingen uns Ende Januar aus unserer Mandantschaft auch erste Widerrufsbescheide von Hauptzollämtern zu, in denen diese von Betreibern netzgekoppelter Batteriespeicher den Versorgerschein zurückforderten.

Dies ließ bei uns dann allerdings aus verschiedenen Gründen die Alarmglocken schrillen:

Drohende Doppelbesteuerung und unklare Nachweispflichten

Die scheinbar formale Verschiebung aus dem Versorgerstatus hätte potenziell gravierende praktische Konsequenzen gehabt – insbesondere im Zusammenspiel mit § 5 Absatz 4 StromStG in seiner Neufassung: Nach dem neuen Wortlaut dieser Vorschrift entsteht die Stromsteuer für eingespeicherten Strom nämlich nur dann nicht, wenn Einspeicherung und Rückspeisung „durch einen Versorger“ erfolgen. Fällt jedoch der Versorgerstatus des Betreibers aufgrund von § 1a Absatz 3a StromStV weg, wäre fraglich gewesen, ob die Steuerbefreiung weiterhin greift.

Bei wortlauttreuer Auslegung hätte dies zu einer faktischen Doppelversteuerung führen können:

  1. Besteuerung durch den Speicherbetreiber bei Einspeicherung,
  2. erneute Besteuerung bei der späteren Entnahme des ins Netz rückgespeisten Stroms durch einen Letztverbraucher am Ende der Handelskette.

Und selbst wenn man eine fortgeltende Steuerbefreiung angenommen hätte, wären voraussichtlich erhebliche Abwicklungsprobleme zwischen Speicherbetreiber und Vermarkter entstanden. Denn ohne Versorgerstatus fehlt der übliche Nachweis (Versorgerschein), um unversteuert beliefert zu werden. Die Freistellung von der Steuerentstehung nach § 5 Absatz 4 StromStG erfolgt zudem „ispo iure“, also direkt aus dem Gesetz heraus. Es gibt hierfür kein formelles Antragsverfahren mit einem Bescheid am Ende oder einen anderen formalen Nachweis, den der Speicherbetreiber vom Hauptzollamt hierzu erhält. Es wäre also unklar gewesen, auf welcher Grundlage der Vermarkter bzw. Stromlieferant den Speicherbetreiber dann überhaupt hätte steuerfrei beliefern dürfen und wie der Vermarkter wiederum dies seinem Hauptzollamt gegenüber hätte nachweisen können.

Als Reaktion auf diese Problematik haben wir uns – wie vermutlich auch andere Branchenteilnehmer – umgehend an die Zollverwaltung gewandt, um auf diese erheblichen Auswirkungen der neuen Rechtslage hinzuweisen. Mit erfreulichem Ergebnis…

Reaktion der Verwaltung: Nichtanwendung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

Nach den Hinweisen aus der Praxis hat die Generalzolldirektion (GZD) erfreulich schnell und pragmatisch reagiert: Nach uns erteilter Auskunft wurden die Hauptzollämter jüngst angewiesen, § 1a Absatz 3a StromStV in allen Fällen unangewendet zu lassen, in denen es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. Insbesondere betroffen dürften hiervon Konstellationen sein, in denen Betreiber ihre Stromspeicher allein für netzgekoppelte Handelsaktivitäten unter Einbezug eines Vermarktungsunternehmens nutzen (und nicht aus anderen Gründen Versorger sind). Ob die entsprechende Weisung öffentlich zugänglich sein wird oder es sich um eine interne Verwaltungsanweisung handelt, ist uns derzeit nicht bekannt. Entscheidend ist jedoch, dass die Anweisung in der Praxis bei den Hauptzollämtern angekommen ist: Erste Widerrufsbescheide in Bezug auf Versorgerscheine für Speicherbetreiber wurden zwischenzeitlich wieder zurückgenommen.

Achtung, Ausnahme: Stromsteuerrechtliche Behandlung von Betriebsstrom

Nicht von der Stromsteuer-Freistellung erfasst ist der für den technischen Betrieb der Speicheranlage erforderliche sogenannte Betriebs-, Hilfs- oder Peripheriestrom. Unabhängig von dem oben Gesagten bleibt dieser – in der Regel separat gemessene und abgerechnete – Betriebsstrom von Stromspeichern also grundsätzlich steuerpflichtig. Hier dürfte jedoch in vielen Fällen die Ausnahmeregelung des § 1a Absatz 4 Nummer 2 StromStV greifen, nach der dieser Strom grundsätzlich vom Vermarkter/Stromlieferanten (sog. „Vorversorger“) des Speicherbetreibers versteuert zu liefern wäre, selbst wenn der Betreiber selbst ebenfalls Versorger ist. Eine diesbezügliche Abstimmung mit dem Vorversorger ist insoweit immer empfehlenswert. Will ein Speicherbetreiber auch seinen Betriebsstrom weiterhin unversteuert beziehen und selbst versteuern, kommt gegebenenfalls ein Ausnahmeantrag nach § 1a Absatz 8 StromStV in Betracht. Hierfür ist allerdings ein formloser Antrag beim zuständigen Hauptzollamt erforderlich.

Fazit: Praktische Entwarnung – aber weiter aufmerksam bleiben

Die Stromsteuerreform 2026 bringt für dezentrale Speicherlösungen grundsätzlich eine willkommene Entlastung – und auch im Übrigen viele erfreuliche Klarstellungen, die zu mehr Kohärenz bei der stromsteuerlichen Behandlung von Speichern führen.

Auch für ausschließlich netzgekoppelte Speicher, für die nach dem Wortlaut der Neuregelungen hier erhebliche Rechtsfolgen gedroht hätten, ist die Kuh erstmal vom Eis: Die verwaltungsseitig verfügte Nichtanwendung des § 1a Absatz 3a StromStV in kritischen Konstellationen sorgt hier vorerst für Rechtssicherheit und verhindert wirtschaftlich wie (europa-)rechtlich nicht tragfähige Ergebnisse.

Gleichwohl bleibt die Entwicklung aufmerksam zu beobachten – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Klarstellung durch den Gesetzgeber oder veröffentlichte Verwaltungsanweisungen. Und nicht zuletzt steckt nach unserer Beratungserfahrung der Teufel bei der Stromsteuer häufig im Detail – bzw. in den Niederungen der praktischen Umsetzung. Sollten Sie hierbei auf Schwierigkeiten stoßen oder sollten Sie eine individuelle Einordnung Ihrer Speicherstruktur wünschen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.