Netzentgeltbefreiung für Stand-Alone-Speicher: Systembruch durch Neuregelung und Handlungsbedarf in der Praxis?

Manche Gesetzesänderungen kommen laut daher. Andere zeigen ihre Sprengkraft erst bei genauerem Hinsehen. Zu der ersten Kategorie dürfte zweifelsohne die im Dezember 2025 erfolgte Ausweitung der Netzentgeltbefreiung auf Multi-Use-Speicher gehören – zur zweiten Kategorie hingegen ein kleines, aber wichtiges Regelungsdetail in diesem Kontext: der neu aufgenommene Verweis auf § 21 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in § 118 Absatz 6 Satz 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dieser Verweis könnte die dogmatische Einbettung der Netzentgeltbefreiung tiefgreifend ändern – und möglicherweise auch ihre praktische Handhabung. Insbesondere stellen sich hier Fragen für Stand-Alone-Speicher, und zwar auch solche, die bereits in Betrieb sind. Was bislang für Stand-Alone-Speicher als vergleichsweise klar strukturiertes Privileg galt, führt nun gegebenenfalls zu neuen Pflichten und veränderten Zahlungsströmen. Wir ordnen die Neuregelung der Netzentgeltbefreiung in diesem Beitrag ein und stellen dar, welche praktischen Fragen sich für Speicherbetreiber und -Vermarkter künftig stellen könnten.

Um welche Gesetzesänderung geht es?

Am 13. November 2025 wurde das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (abrufbar hier) vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Hiermit wurde – unter anderem – die Regelung zur Netzentgeltbefreiung für Speicher (§ 118 Absatz 6 Satz 1 und 3 EnWG) in eine „soweit-Regelung“ geändert und dadurch für Multi-Use-Speicher geöffnet. Im gleichen Schritt wurde ein expliziter Verweis auf § 21 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) aufgenommen. Dieser Paragraph soll fortan im Kontext der Netzentgeltbefreiung „entsprechend“ gelten. Bereits an dieser Stelle wollen wir nicht unerwähnt lassen, dass diese Neuregelung extrem kurzfristig ihren Weg ins Gesetz gefunden hat, nämlich erst am Tag vor der Verabschiedung: Die Neuregelung wurde in dieser Form erst am 12. November 2025 vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie in den Gesetzesentwurf eingebracht (vgl. Bundestags-Drucksache 21/2793 – Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, abrufbar hier). Die Begründung für die – durchaus weitreichende – Änderung der Netzentgeltbefreiung fällt entsprechend knapp aus und fokussiert sich ausschließlich auf die Öffnung der Regelung für Multi-Use-Speicher und bidirektionales Laden. Die Neuregelung ist nunmehr seit dem 23. Dezember 2025 in Kraft und betrifft damit bereits die Anwendung der entsprechenden Netzentgeltbefreiungsregeln für das Jahr 2026.

Im Kern bewirkt der neue Verweis auf § 21 EnFG, dass die Netzentgeltbefreiung für Speicher nach § 118 Absatz 6 EnWG nunmehr denselben regulatorischen Anforderungen unterliegt, wie die Befreiung von der Offshore-, der KWKG-Umlage sowie der StromNEV-Umlage (bzw. seit 2025: dem Aufschlag für besondere Netznutzung). Die hiermit angestrebte Harmonisierung bei der Speichermengen-Saldierung sowie die in diesem Kontext bestehenden Mess-, Abgrenzungs- und Meldepflichten schien nach der Öffnung für Multi-Use-Speicher grundsätzlich auch durchaus sinnvoll und begrüßenswert. Was auf den ersten Blick wie eine bloße redaktionelle Klarstellung zur Vereinheitlichung der Speicherregularien erscheint, hat bei näherer Betrachtung allerdings das Potenzial für erhebliche praktische Verwerfungen: Durch den Verweis auf § 21 EnFG werden nämlich – anders als nach der bis dato geltenden Regelung – zusätzliche materielle und formale Voraussetzungen für die Netzentgeltbefreiung statuiert. Gleichzeitig enthält der Normwortlaut keine ausdrückliche Beschränkung des Verweises auf Multi-Use-Konzepte. Daher wirft der neue Verweis auf § 21 EnFG insbesondere für Betreiber und Vermarkter von Stand-Alone-Speichern zentrale rechtliche, organisatorische und nicht zuletzt auch finanzielle Fragen auf, die in der Praxis sorgfältig zu prüfen sind.

Doch was genau hat sich denn jetzt überhaupt geändert?

Die bisherige Rechtslage: Netzentgeltbefreiung „von Anfang an“

Für reine Stand-Alone-Speicher galt die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Absatz 6 EnWG bislang „ipso iure“, also unmittelbar aus dem Gesetz heraus. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllte, profitierte rechtlich ohne Einhaltung weiterer formaler Schritte von der Regelung: Es gab hierfür keinen speziellen Antrag, keine fristgebundenen Mitteilungen und keine spezifisch geregelten formalen Nachweisverfahren, etwa im Hinblick an das Mess- und Abrechnungskonzept. Nach verbreiteter Praxis wurden vor diesem Hintergrund die für den Speicherstrombezug genutzten Marktlokationen nach Klärung der entsprechenden Voraussetzungen (i.d.R. etwa separate Messung und Abrechnung von sog. Betriebsstrom einerseits und sog. Peripheriestrom andererseits) von Netzbetreibern als „netzentgeltbefreit“ geführt. Der Netznutzer – typischerweise der Stromlieferant oder Direktvermarkter des Speicherbetreibers – erhielt dann eine entsprechend reduzierte Abrechnung ohne Beaufschlagung der Netzentgelte und reichte diese wirtschaftlich an den Speicherbetreiber weiter. Entscheidend dabei: Die Befreiung wirkte ex ante, Netzentgelte wurden also in vielen Fällen gar nicht erst erhoben. Ein späteres Rückforderungsverfahren – etwa über einen jährlichen Rückerstattungsantrag o.ä. – war nicht vorgesehen. Liquiditätsseitig bedeutete dies im Stand-Alone-Bereich Planbarkeit und Stabilität – ein nicht zu unterschätzender Faktor bei kapitalintensiven Speicherprojekten.

Was sich durch den neuen Verweis für Stand-Alone-Speicher ändern könnte

Mit der Neufassung verweist § 118 Absatz 6 Satz 3 EnWG nun wie dargestellt ausdrücklich auf § 21 EnFG – und damit auch auf die dort wiederum enthaltenen Anforderungen und weiteren Regelungen für die Umsetzung des sogenannten Saldierungsprinzips bei Speichern. Und dieser Verweis hat bei genauerem Hinsehen durchaus Sprengkraft. Denn § 21 EnFG folgt bei näherer Betrachtung einer grundsätzlich anderen Logik als der bisherige § 118 Absatz 6 EnWG. § 21 EnFG wurde originär (primär) für Multi-Use-Speicher konzipiert und verbindet die materielle Begünstigung daher mit einigen formalen Voraussetzungen, die eine missbräuchliche Optimierung bei der Saldierung ein- und ausgespeicherter Strommengen verhindern und größtmögliche Transparenz beim Netzbetreiber schaffen sollen.

Der generelle Verweis auf § 21 EnFG im Rahmen des § 118 Absatz 6 EnWG liest sich nun erst einmal so, als dürften diese zusätzlichen Anforderungen nunmehr aber auch für Stand-Alone-Speicher gelten. Zwar findet sich in der (insgesamt sehr knappen) Gesetzesbegründung die Aussage, durch den Verweis auf § 21 EnFG kämen „die dort in den Absätzen 1 bis 4a geregelten Bestimmungen entsprechend für die anteilige Befreiung von den Netzentgelten zur Anwendung.“ (Unterstreichung durch uns). Auf dieser Grundlage ließe sich gegebenenfalls argumentieren, der Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit von § 21 EnFG im Rahmen der Netzentgeltbefreiung ausschließlich auf Multi-Use-Speicher beschränken wollen. Wäre eine solch eingeschränkte Bedeutung des Verweises gewollt gewesen, hätte der Gesetzgeber dies allerdings noch deutlicher im – letztlich entscheidenden – Normwortlaut zum Ausdruck bringen können oder wohl leider eher müssen. Auch hätte er dies in der Begründung ebenfalls noch deutlicher formulieren können. Diese liest sich in dieser Kürze auch nicht so, als habe man den Auswirkungen auf Stand-Alone-Speichern bei dem allgemeinen Fokus auf die endlich erfolgte Ausweitung der Netzentgeltbefreiung auf Multi-Use-Speicher besonders viel Aufmerksamkeit gewidmet. Vor diesem Hintergrund sehen wir ein signifikantes Risiko, dass die Regelung im Streitfall so ausgelegt würde, dass die Vorgaben es § 21 EnFG seit dem 23. Dezember 2025 auch bei Stand-Alone-Speichern zu beachten sind, wenn man die Netzentgeltbefreiung in Anspruch nehmen möchte.

Zwar ergibt sich aus der Anwendung von § 21 Absatz 1 und 2 EnFG ebenfalls die Rechtsfolge, dass sich bei Stand-Alone-Speichern die (Netzentgelt-)Belastung für den eingespeicherten Strom auf Null reduziert. Doch diese Rechtsfolge ist nun an eine Vielzahl sehr detaillierter und konkreter materieller und formaler Voraussetzungen geknüpft, insbesondere:

  • konkrete Anforderungen an das Messkonzept (§ 21 Absatz 4 EnFG) sowie
  • die Einhaltung von Mitteilungspflichten nach Teil 5 EnFG, insbesondere die fristgebundenen Anzeigevorgaben nach § 52 EnFG.

Besonders praxisrelevant dürften hierbei die Meldefristen des § 52 Absatz 1 und 2 EnFG sein: Hiernach sind manche Basisdaten unverzüglich an den jeweiligen Anschlussnetzbetreiber zu melden, wenn man die Befreiung in Anspruch nehmen möchte. Andere Daten – etwa zur konkreten Mengensaldierung – sind dem Anschlussnetzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres (bei Anschluss ans Verteilnetz) bzw. bis zum 31. Mai des Folgejahres (bei Anschluss ans Übertragungsnetz) zu melden. Für die Mengensaldierung bei Speichern stellen die Übertragungsnetzbetreiber konkrete Berechnungstools zur Verfügung, da diese bereits bislang im Kontext der Offshore-, KWKG- und StromNEV-Umlage erforderlich waren (siehe hier). Als Sanktion für einen Verstoß gegen diese Meldepflichten sieht § 53 EnFG einen anteiligen, in vielen Fällen sogar den vollständigen Entfall der in Anspruch genommenen Begünstigung vor. All diese Regelungen dürften nach der neuen Verweissystematik nunmehr auch für Stand-Alone-Speicher gelten, wenn der jeweilige Netznutzer die Netzentgeltbefreiung in Anspruch nehmen möchte.

Doch wie genau können sich in der Praxis neue Probleme und Folgefragen ergeben, wenn § 21 EnFG nun auch für Stand-Alone-Speicher anwendbar sein sollte?

Erste Praxisfrage: Gelten die EnFG-Meldepflichten nun auch für Netzentgelte – und wenn ja, ab wann und wie genau?

Nach unserem aktuellen Normverständnis gelten die Neuregelungen seit dem 23. Dezember 2025 unmittelbar. Eine Übergangsregelung enthält das Gesetz nicht. Geht man davon aus, dass der Verweis auf § 21 EnFG auch für Stand-Alone-Speicher gilt, sind dessen Anforderungen damit ab sofort zu beachten und umzusetzen, will man nicht riskieren, dass die Netzentgeltbefreiung künftig in Frage gestellt wird.

Doch was hieße das konkret für Bestandsanlagen?

Zunächst zum zurückliegenden Jahr 2025: Wir halten es für gut vertretbar, dass für das Jahr 2025 nun nicht bis spätestens zum 31. März bzw. 31. Mai 2026 entsprechende Meldepflichten bestehen und ansonsten eine in 2025 in Anspruch genommene Netzentgeltbefreiung quasi rückwirkend entfällt. Denn diese bestand im Jahr 2025 nach der alten Rechtslage ja – zumindest bis zum 23. Dezember 2025 – eben ipso iure, so dass die Netzentgeltpflicht bis zu diesem Zeitpunkt schon gar nicht entstanden ist (siehe oben). Dennoch können wir angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung Betreibern und Vermarktern auch nicht raten, hier ein Risiko einzugehen, zumal die formalen Pflichten bei der Inanspruchnahme von Strompreisprivilegien traditionell durchaus streng gehandhabt werden. In vielen Konstellationen werden Umlageprivilegierungen nach § 21 EnFG für die KWKG-, Offshore- und StromNEV-Umlage ja auch bereits in Anspruch genommen. Die entsprechenden Meldestrukturen bestehen also vielfach schon. Zur Risikominimierung ist insoweit zu empfehlen, dann eben auch für das Jahr 2025 rein vorsorglich die entsprechenden Basis- und Mengenmeldungen bezogen auf die Netzentgelte fristgerecht einzureichen.

Für die Zukunft müssen die entsprechenden Meldestrukturen dann entsprechend etabliert und beibehalten werden.

Dies gilt im Übrigen auch für die Netzbetreiber, bei denen vermutlich diese Änderung unter Umständen auch noch gar nicht wirklich „angekommen“ ist. Bislang jedenfalls wird von den Übertragungsnetzbetreibern auf www.netztransparenz.de kein spezifisches Saldierungs-Tool für die Netzentgeltbefreiung zur Verfügung gestellt. Sollte man für das Jahr 2025 also eine entsprechende höchst vorsorgliche Meldung vornehmen wollen, muss man aktuell ggf. noch etwas improvisieren und sich mit dem zu adressierenden Netzbetreiber im Zweifel abstimmen.

Zweite Praxisfrage: Vom Wegfall zum Erstattungsmodell – Auswirkungen auf Zahlungsströme und Liquiditätsplanung?

Noch deutlich weitreichender als eine weitere lästige Meldepflicht könnte die Änderung in finanzieller Hinsicht sein, wenn § 21 EnFG nunmehr auch für Stand-Alone-Speicher Anwendung findet: Folgt man der inneren Logik des § 21 EnFG, wirkt die Begünstigung nicht automatisch im Vorhinein. Statt eines „ex-ante-Privilegs“ ergibt sich aus der Gesamtschau der einschlägigen Regelungen vielmehr das Leitbild einer „ex-post-Erstattung“ – mit entsprechender Vorleistungspflicht.

Denn die Erfüllung der Meldepflichten und der in diesem Rahmen zu erbringende Nachweis der korrekt erfassten und abgegrenzten Saldierungsmengen etc. ist in § 21 Absatz 4 EnFG dem Wortlaut nach als Voraussetzung für die Befreiung formuliert: „Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat.“

Sprich: Die Befreiung dürfte rechtlich hiernach erst wirksam werden, nachdem die entsprechende Saldierung erfolgt und entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gemeldet worden ist. Überträgt man diese Logik nun auf die Netzentgeltbefreiung, würde sich das bisherige Modell grundlegend verschieben: Sollten Netzbetreiber künftig bei Stand-Alone-Speichern die Netzentgelte vorab erheben, wären diese dann zunächst regulär vom Netznutzer (in der Regel der Speichervermarkter, der den Ladestrom an den Speicherbetreiber liefert) an den Netzbetreiber zu entrichten. Der Vermarkter reicht diese Belastung dann über seine Abrechnung regelmäßig an den Speicherbetreiber weiter. Die wirtschaftliche Belastung träfe also zunächst den Betreiber. Erst nach der fristgerechten Meldung und Saldierung durch den Netznutzer (Stromlieferant/Vermarkter) käme es dann zur Rückerstattung für das Vorjahr. Im Ergebnis müsste der Betreiber dann stets für ein ganzes Jahr die Netzentgelte für den kompletten eingespeicherten Strom vorfinanzieren. Angesichts der erheblichen Höhe von Netzentgelten wäre dies also keine bloße Abrechnungsmodalität, sondern eine substanzielle Veränderung der Liquiditätsplanung und -belastung von Speicherprojekten.

Ob dies vom Gesetzgeber in dieser Reichweite intendiert war oder ob hier ein unbeabsichtigter „Nebeneffekt“ der Regelungsänderung eingetreten ist, ist uns zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar. Wir halten es nicht für ausgeschlossen, dass die skizzierten erheblichen Praxisfolgen für Stand-Alone-Speicher den Normautoren ebenso wie dem Gesetzgeber in dem – erneut sehr hektischen – Änderungsprozess nicht präsent waren. Hierfür dürfte auch die in diesem Punkt sehr knappe Gesetzesbegründung sprechen (siehe oben).

Unser Fazit: Speicherregelungen zwischen Harmonisierung und Systembruch

Für Betreiber und Vermarkter ergeben sich aus dem Vorstehenden zahlreiche Anschlussfragen:

  • Müssen Liefer- und Direktvermarktungsverträge angepasst werden?
  • Wer trägt das Risiko verspäteter oder fehlerhafter Meldungen?
  • Wie werden Liquiditätsvorleistungen verteilt?
  • Ist die Abrechnungslogik im Netznutzungsverhältnis neu zu strukturieren?
  • Bedarf es ggf. einer gesetzgeberischen Nachbesserung?

Auch für laufende Transaktionen sowie aus Finanzierungsperspektive ist die Entwicklung relevant: Wenn Netzentgelte künftig vorzufinanzieren sein sollten, müsste dies in den entsprechenden Businessplänen und Liquiditätsmodellen abgebildet werden.

Unser aktuelles Fazit zur Gesetzesänderung fällt daher ambivalent aus: Einerseits begrüßen wir ausdrücklich die mit den jüngsten Gesetzesnovellen sowie dem MiSpeL-Verfahren bei der BNetzA zunehmende Harmonisierung der regulatorischen Vorgaben und ihre damit einhergehende Anwendbarkeit für Multi-Use-Speicher. Wir befürchten allerdings, dass bei der konkreten Änderung zu den Netzentgelten die Stand-Alone-Speicher und deren bisherige regulatorische Praxis ein stückweit „übersehen“ worden sind – mit den skizzierten potenziell erheblichen Folgen. Ob der Gesetzgeber insoweit Klarstellungsbedarf sieht, wird sich noch zeigen. Das Thema wird in Branchenkreisen sicherlich noch für Gesprächsstoff sorgen. Bis dahin empfiehlt es sich, bestehende Prozesse, Vertragsstrukturen und Meldeabläufe sorgfältig zu überprüfen – und die wirtschaftlichen Auswirkungen einer möglichen Ex-post-Logik realistisch zu modellieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die neue Rechtslage einzuordnen und praxistaugliche Lösungen für Ihre Speicherprojekte zu entwickeln.