Im Rahmen der Flächensicherung für Wind- und PV-Projekte benötigen Projektentwickler so früh wie möglich Auskünfte zu den Grundstückseigentümerverhältnissen der in Frage kommenden Flächen. Um Informationen über die Eigentumsverhältnisse bestimmter Grundstücke zu erhalten, ist ein Blick ins Grundbuch erforderlich, da dieses als maßgebliche Auskunftsquelle dient. Gleichzeitig genießt der Grundstückseigentümer aber besonderen Schutz vor unbefugten Einsichten in seine persönlichen Rechtsverhältnisse. Aus diesem Grund sieht das Grundbuchrecht vor, dass der Interessent für die Einsicht in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse darlegen muss.
In der Vergangenheit war oftmals unklar, unter welchen Voraussetzungen das Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch gewähren muss.
Die am 30. April 2025 verkündete Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze, mit der die Grundbuchverfügung (GBV) geändert wird, soll die Grundbucheinsicht nun erleichtern. Projektentwicklern von Windenergie- und PV-Anlagen soll zukünftig im Regelfall ein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch zustehen und somit die erforderliche Prüfung des Grundbuchs der in Frage kommenden Flächen beschleunigen. Projektentwickler von Batteriespeichersystemen profitieren hingegen nicht von der neuen Regelung.
Konkret wird nach dem neu hinzugefügten § 43a GBV geregelt, dass Projektierer in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben, wenn
Für die Darlegung der Betriebs- und Projektierungsabsicht genügt die Vorlage einer Eigenerklärung. Zudem muss der Nachweis erbracht werden, dass das Grundstück
liegt.
Der Verordnungsgeber führt in der Begründung allerdings aus, dass das berechtigte Interesse des Projektierers in der Regel auf die Informationen in Abteilung I des Grundbuchs beschränkt sei. In Abteilung I des Grundbuchs findet sich die genaue Bezeichnung des Grundstucks (Flur, Flurstück, Gemarkung, ggf. Größe und Art (z.B. Ackerland)) sowie der Eigentümer des Grundstücks, jedoch keine Angaben zu Lasten und Beschränkungen des Grundstücks (diese finden sich wiederum in Abteilung II und III des Grundbuchs.
Die Beschränkung ist nachvollziehbar, da auf diese Weise das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Grundstückseigentümers geschützt werden soll. Gleichzeitig folgt daraus, dass auch in Zukunft im Rahmen der Flächensicherung Vollmachten für die Einsichtnahme in alle Abteilungen des Grundbuchs sowie gegebenenfalls auch die Grundakte erforderlich sind.
Fazit
Die neue Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie dem Projektierer die Klärung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die erste Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer erleichtert. Dennoch ist davon auszugehen, dass sich in der praktischen Handhabung auch in Zukunft wenig ändert und der Projektierer weiterhin auf die Mitwirkung des Eigentümers bei der vollständigen Einsichtnahme in das Grundbuch angewiesen sein wird.