EnWG-Novelle & Redispatch: Gesetzesänderung führt zu neuem Entschädigungsregime

Am 23. Dezember 2025 ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften in Kraft getreten und mit diesem eine bislang kaum diskutierte Änderung der Regelungen zum Redispatch, die aber massive Auswirkungen auf die künftige Abwicklung und Höhe der Entschädigungszahlungen infolge von Redispatch-Maßnahmen der Netzbetreiber haben wird.

Konkret regelt ein neuer § 14 Absatz 1 Satz 3 EnWG zunächst, dass der sogenannte bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen auf Verteilernetzebene bis zum 31. Dezember 2031 ausgesetzt wird, wobei von der Bundesnetzagentur Ausnahmen verfügt werden können. Anders als bei Einführung der Regelungen zum Redispatch 2021 noch geplant, müssen Netzbetreiber die abgeregelten Strommengen also nicht mehr bilanziell den Bilanzkreisverantwortlichen/Direktvermarktern zur Verfügung stellen, sondern sollen für diese einen finanziellen Ausgleich leisten. Eines der mit der Einführung 2021 verbundenen Hauptziele, der bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen, wird also – zumindest vorübergehend – wieder aufgegeben. Praktisch ist dies zunächst ohne weitere Relevanz, da aufgrund der massiven Umsetzungsprobleme der gesetzlich vorgesehene bilanzielle Ausgleich von den (Verteiler-)Netzbetreibern ohnehin nie flächendeckend und in den letzten Jahren überhaupt nicht mehr geleistet wurde.

Die für von Redispatch-Maßnahmen betroffenen Anlagenbetreiber entscheidende Änderung findet sich im neuen § 14 Absatz 1b EnWG: Nach diesem wird der finanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen nicht mehr zwischen Netzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem/Direktvermarkter erfolgen, sondern ausschließlich zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber. Zurück zum altbewährten Einspeisemanagement nach den (im Jahr 2021 gestrichenen) §§ 14, 15 EEG könnte man meinen, dem ist allerdings aller Voraussicht nach nicht so. Vielmehr sollen nach § 14 Absatz 1b EnWG dem Anlagenbetreiber nur die infolge der Redispatch-Maßnahme entstandenen Kosten für den Ausgleich des Bilanzkreises erstattet und die entstandenen wirtschaftlichen Vorteile von ihm herausgegeben werden. Wie diese wirtschaftlichen Vor- und Nachteile und damit der Erstattungsbetrag im Einzelnen berechnet werden sollen, soll von der Bundesnetzagentur in einer noch zu erlassenden Festlegung verbindlich bestimmt werden.

Dass die Erstattung aber wohl nicht die dem Anlagenbetreiber in aller Regel entgehenden Einnahmen – nämlich die Marktprämie und den energieträgerspezifischen Marktwert – vollumfänglich kompensieren wird, zeigt sich bereits aus der ersten Veröffentlichung der Bundesnetzagentur zum Thema. Diese hat nämlich Mitte Dezember bereits mitgeteilt, dass sich an der Berechnung der Höhe des finanziellen Ausgleichs nach der Gesetzesänderung zunächst nichts ändern soll, sondern bis zur gesetzlich vorgesehenen Festlegung wie bisher der sogenannte „Mischpreis“ nach der BDEW-Übergangslösung erstattet werden soll  (siehe hier unter 3.).

Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen indes, dass dieser Mischpreis im Falle der meisten Anlagenbetreiber – in einigen Fällen sogar weit – unter dem energieträgerspezifischen Marktwert liegt. Das kann durchaus finanzielle Auswirkungen haben. Bisher war es nämlich so, dass Anlagenbetreiber für Ausfallarbeit im Redispatch vom Netzbetreiber die Marktprämie erstattet bekommen haben und auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen im Direktvermarktungsvertrag vom Direktvermarkter in aller Regel den energieträgerspezifischen Marktwert.

Infolge der Änderung werden Anlagenbetreiber künftig vom Netzbetreiber nach wie vor die Marktprämie erstattet bekommen, hieran ändert sich nichts, zusätzlich aber von diesem nur noch den Mischpreis. Ob der Direktvermarkter für die Differenz zwischen Mischpreis und energieträgerspezifischem Marktwert aufkommt, dürfte sich anhand der im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bemessen. Da der Direktvermarkter seinerseits allerdings keinerlei Kompensation vom Netzbetreiber mehr bekommt, wird er nicht voraussetzungslos weiterhin Zahlungen leisten wollen und können. Offen ist zudem die Frage der rechnerischen Ermittlung und Rechnungsstellung der infolge von Redispatch-Maßnahmen zu zahlenden Kompensation; bislang wurde dies regelmäßig durch die Direktvermarkter vorgenommen, die durch die Gesetzesänderung jedoch zunächst aus diesem Prozess herausgenommen sind. 

Um hier nicht – gegebenenfalls längerfristige – Zahlungs- und Liquiditätsrisiken einzugehen, ist jedem Anlagenbetreiber nur zu empfehlen, zeitnah in den Austausch mit dem Direktvermarkter und wohl auch dem Netzbetreiber zu gehen, wie und in welcher Höhe die Zahlungen künftig abgewickelt werden sollen. Dabei ist Eile geboten, die Neuregelung gilt nämlich bereits seit Inkrafttreten am 23. Dezember 2025 und wird deshalb bereits im Rahmen der Abrechnungen für die Einspeisung der Monate Dezember 2025 und Januar 2026 relevant.