Anzulegender Wert in der Anschlussförderung – Clearingstelle veröffentlicht wichtigen Hinweis

Die Clearingstelle EEG | KWKG hat am 12. Februar 2026 einen lange erwarteten Hinweis zur Auslegung von § 39g Absatz 6 EEG 2017/2021/2023 (im Folgenden nur: 2023) veröffentlicht. Die Vorschrift betrifft Biomasseanlagen in der sogenannten Anschlussförderung, also solche, die nach Auslaufen des ursprünglichen 20-jährigen Förderzeitraums einen Zuschlag in einer Ausschreibung für Bestands-Biomasseanlagen erhalten haben.

In § 39g Absatz 6 EEG 2023 ist geregelt, dass der Zuschlagswert dieser Anlagen in bestimmten Fällen über den zulässigen Höchstwert hinaus „gedeckelt“ ist. Dies immer dann, wenn der „historische“ anzulegende Wert der Anlage in den drei dem Gebotstermin vorausgehenden Jahren im Durchschnitt niedriger ausfiel als der Zuschlagswert. Damit will der Gesetzgeber eine Überförderung von Anlagen vermeiden, die in der Vergangenheit mit niedrigerer Förderung auskömmlich wirtschaften konnten – also in der Regel Abfallanlagen, die nicht auf teure nachwachsende Rohstoffe angewiesen waren. 

Die Vorschrift wurde auch über lange Zeit in der Biogasbranche und von Netzbetreibern so verstanden, dass sie so gut wie ausschließlich Abfallanlagen betrifft und der historische anzulegende Wert – selbstverständlich – so zu verstehen ist, wie auch sonst im EEG: Als das Vergütungsniveau, das eine Anlage entweder über die Einspeisevergütung oder in der Direktvermarktung über die Kombination aus Marktwert und Marktprämie erreichen kann.  

Im April 2024 änderte jedoch die EWE Netz GmbH – einer der größten Netzbetreiber, an dessen Netz dutzende bis hunderte Biogasanlagen angeschlossen sind – überraschend ihre Rechtsansicht. Sie ging nun aufgrund der etwas unglücklichen Formulierung des § 39g Absatz 6 Satz 2 EEG 2023, davon aus, dass Satz 2 der streitigen Regelung so auszulegen sei, dass es im Ergebnis nicht auf den Durchschnitt der anzulegenden Werte ankomme, sondern auf den Durchschnitt der ausgezahlten Marktprämie. Nur diese sei eine gesetzlich geregelte Zahlung nach dem EEG. Eine Ansicht, die für die meisten NawaRo-Anlagen in der Anschlussförderung fatale Folgen hätte. Denn die ausgezahlte Marktprämie ist stets niedriger als der anzulegende Wert. Je höher der Marktwert für Strom, desto geringer fällt die Marktprämie aus – insbesondere Anlagenbetreibende, die in den Jahren 2023, 2024 und 2025 an der Ausschreibung teilgenommen haben, hätten eine massive Kürzung ihres Förderanspruchs auf zum Teil 10 ct/kWh oder weniger zu befürchten. Der Zuschlagswert wäre im Ergebnis bedeutungslos, den Anlagen jegliche Wirtschaftlichkeit entzogen. Ausgenommen wären allein die Anlagen, die – entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers – bis zum Ende in der festen Einspeisevergütung verharrten.

Im Dezember gab das LG Oldenburg in einem erstinstanzlichen Urteil der EWE Netz GmbH Recht: Der Zuschlagswert sei demnach auf den Durchschnitt der Zahlungen des Netzbetreibers (sprich: der Marktprämie) zu beschränken. Der Marktwert könne keine Berücksichtigung finden, weil dieser keine Zahlung nach dem EEG sei, sondern aufgrund privatrechtlicher Verträge mit dem Direktvermarkter ausgezahlt werde. Der Begriff „anzulegender Wert“ sei in diesem Fall anders auszulegen als im restlichen EEG. Das Ergebnis entspreche dem Willen des Gesetzgebers, das Vergütungsniveau in der Anschlussförderung insgesamt abzusenken. Mit Gegenargumenten und den verheerenden Folgen für die Biogasbranche setzte sich das LG Oldenburg nur oberflächlich auseinander. Gegen das Urteil hat der betroffene Anlagenbetreiber Berufung eingelegt.

Die Clearingstelle hingegen tritt der EWE Netz GmbH und dem LG Oldenburg nun entschieden entgegen. Als „historischer“ anzulegender Wert im Sinne des § 39g Absatz 6 EEG 2023 gilt demnach, das historische „Vergütungsniveau“, zu dem im Fall der Direktvermarktung nach der Systematik des EEG eben auch der Marktwert gehört. Der Begriff „anzulegender Wert“ muss nach Ansicht der Clearingstelle genau so verstanden werden, wie auch sonst im EEG. Darüber hinaus nimmt die Clearingstelle in ihrem Hinweis dazu Stellung, wie der Durchschnitt des historischen anzulegenden Werts in Fällen zu berechnen ist, in denen nicht über die gesamtem drei Jahre vor dem Ausschreibungstermin die EEG-Förderung in Anspruch genommen worden ist, zum Beispiel wegen einer zwischenzeitlichen sonstigen Direktvermarktung oder eines Anlagenstillstands.

Der Hinweis der Clearingstelle bindet zwar weder die Netzbetreiber noch die Gerichte, dürfte für den Großteil der Anlagenbetreiber aber zunächst Entwarnung bedeuten. Denn er muss bei der Prüfung der EEG-Zahlungen durch Wirtschaftsprüfer berücksichtigt werden. Ein Netzbetreiber muss also nicht mehr befürchten, entsprechende Zahlungen nicht aus dem EEG-Konto zurückzuerhalten.