Klappe die Zweite – Das Wärmenetzpaket und der neue Anlauf zur Novellierung der AVBFernwärmeV

Lange mussten Wärmeversorger auf sie warten, aber nun scheint sie in greifbarer Nähe: Die Rede ist von Neuregelungen zu den rechtlichen Bedingungen für die Wärmeversorgung.  

Dass die bisher fragmentierten Regelungen zur Fern- und Nahwärmeversorgung reformbedürftig sind, ist sowohl auf Verbraucher- als auch auf Versorgerseite weitgehend unstreitig. Dies gilt insbesondere für die AVBFernwärmeV, welche seit ihrer Einführung 1980 fast unverändert fortbesteht, trotz zwischenzeitlich erheblich veränderter Marktbedingungen. Mehrere Novellierungsversuche blieben im Stadium des Referentenentwurfs stecken, zuletzt unter der Ampel-Legislatur im Jahr 2024 (s. hier).

Seit dem 26. August 2026 liegt nun das im Bundeskabinett beschlossenen Eckpunktepapier (s. hier) zu einem neuen Wärmenetzpaket vor, welches etliche Neuerungen für die Vertragsgestaltung von Wärmelieferverträgen ankündigt.

Neben der AVBFernwärmeV sollen auch die FFVAV sowie die WärmeLV angepasst werden. Dazu sollen die drei Verordnungen in einem Mantelgesetz in ein gemeinsames Wärmenetzgesetz überführt werden.

Wir geben nachfolgend einen ersten Überblick über die wichtigsten Änderungen und wie diese im Hinblick auf die Schaffung von Investitionssicherheit zu bewerten sind.

Regelungen zum Leistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrecht des Abnehmers

Geplant ist eine Einschränkung der bisherigen sehr weitgehenden Regelungen zur Leistungsanpassung des Abnehmers: Bisher können Abnehmer einmal jährlich ohne zusätzliche Voraussetzungen eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Leistung um bis zu 50 % verlangen. Sofern sie nachweisbar planen, die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien zu ersetzen, ist sogar eine weitergehende Leistungsreduzierung bzw. ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen.

Künftig sollen Abnehmer nur noch unter bestimmten Voraussetzungen eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Leistung verlangen können. Hierzu zählen die Durchführung von Effizienzmaßnahmen, der Einsatz erneuerbarer Energien, oder eine bislang überdimensionierte Abnahmeleistung. Voraussetzung soll in jedem Fall eine vorherige Energieberatung sein. Im Fall der Überdimensionierung soll das Reduktionsrecht nur innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsabschluss ausgeübt werden können.

Für kleine Netze und besondere Abnahmesituationen bei Großverbrauchern sollen Sonderregelungen gelten, über die das Eckpunktepapier keine weiteren Angaben macht. Lediglich ein Ablehnungsrecht wird erwähnt, falls die reduzierte Leistung einen bestimmten Schwellenwert unterschreiten würde.

Ein Sonderkündigungsrecht bei der Umstellung auf erneuerbare Energien soll Abnehmern nur noch zustehen, wenn das Wärmenetz nicht die Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt. Bei einer Kündigung innerhalb der ersten zehn Jahre nach dem ersten Vertragsschluss soll das Wärmeversorgungsunternehmen einen Ausgleich für noch nicht amortisierte kundenspezifische Investitionen verlangen können.

Ob die geplante Einschränkung des Leistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrechts tatsächlich genügen, um das erhebliche Absatzrisikos der Wärmelieferanten wirkungsvoll zu begrenzen wird die genaue Ausgestaltung zeigen.

Vorgesehen ist weiter eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitfälle, welche die Bereiche Anschluss, Belieferung, Messung und Leistungsanpassung tangieren.

Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln

Wünschenswert wäre es, wenn das neue Wärmenetzgesetz mehr Rechtssicherheit bei der Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln vorsehen würde.

Dazu verhält sich das Eckpunktepapier nur sehr spärlich. Preisänderungsklauseln sollen, entsprechend der aktuellen Gesetzeslage (§ 24 Absatz 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) weiterhin aus einem Marktelement und einem Kostenelement bestehen. Soweit so gut. Neu ist, dass die Nutzung von Gas-Börsenindizes im Marktelement ausgeschlossen werden, so dass sich wohl künftig der Wärmepreisindex als verlässliches Marktelement anbieten dürfte. Begrüßenswert ist die Klarstellung, dass das Kostenelement nicht nur an einem Kostenindex, sondern an der tatsächlichen Kostenstruktur des Fernwärmeversorgers ausgerichtet werden darf.

Neuregelungen zu Preisänderungsklauseln im Lichte der EuGH-Rechtsprechung

Interessant wird es bei den Vorgaben zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel:

Dies soll künftig ausdrücklich zulässig sein, wenn der Wärmelieferant in die Dekarbonisierung oder in einen ihr dienenden Netzausbau investiert. Darüber hinaus soll es dem Wärmelieferant in diesen Fällen sogar gestattet sein, die Ausgangspreise für Grund- und Arbeitspreis anzupassen, wobei dem Kunden in diesen Fällen aber ein Sonderkündigungsrecht zustehen soll. Der Lieferant soll schließlich sogar verpflichtet werden, die Preisänderungsklausel anzupassen, wenn sich der Erzeugungsmix ändert.

Unklar ist, ob das Wärmenetzgesetz auch das einseitige Anpassungsrecht enthalten wird, wenn die Anpassungsklausel von Anfang an nicht den Vorgaben des Gesetzes entspricht (so mittlerweile die ständige Rechtsprechung des BGH). Eine gesetzliche Klarstellung wäre insbesondere im Hinblick das EuGH-Urteil vom 24. September 2026 (C‑900/24) wünschenswert. Mit dem Urteil kippte der EuGH nicht nur die ständige Rechtsprechung des BGH zur Dreijahreslösung mangels gesetzlicher Grundlage (Diese Rechtsprechung sah vor, dass sich die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung nur auf jene Abrechnungen auswirkt, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor dem erstmaligen Widerspruch des Kunden liegen.) Auch das einseitige Preisanpassungsrecht kann gegenüber Verbrauchern in seiner bisherigen richterrechtlichen Ausgestaltung nach Ansicht des EuGH nicht aufrechterhalten werden.

Mit seinem Urteil verschärft der EuGH das Risiko unwirksamer Preisänderungsklauseln für Wärmelieferanten erheblich. Es besteht daher gesetzgeberischer Handlungsdruck, für langfristige Fernwärmeverträge eine Regelung zu schaffen, die europarechtskonform die Auswirkungen rechtswidriger Preisanpassungsklauseln derart regelt, dass derartige Klauseln nicht zu einer Existenzbedrohung für das Fernwärmeunternehmen werden. 

Das EuGH-Urteil erging zeitlich zwar nach der Veröffentlichung des Eckpunktepapiers. Dennoch wäre es wünschenswert gewesen, dass der Gesetzgeber sich zumindest ansatzweise zum möglichen Ausgang des EuGH-Verfahrens positioniert. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Referentenentwurf dafür eine Lösungsmöglichkeit vorsieht.

Regelungen zur Stärkung der Transparenz

Neu ist schließlich auch die geplante bundesbehördliche Aufsicht zur ex-post Überwachung der Fernwärmeversorgungspreise dar. Die Fernwärmeversorger sollen gesteigerte Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten haben und verpflichtet sein, der neuen Bundesbehörde in regelmäßigen Abständen Kostenbestandteile, Preise und Preisanpassungen zu übermitteln. Für kleine Wärmeversorger – wie z.B. Biogasanlagenbetreiber – bedeutet dies einen deutlichen Mehraufwand an Administration, der in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen dürfte.

Das Eckpunktepapier schweigt jedoch dazu, wie diese Kontrollbefugnisse in der Praxis konkret umgesetzt werden: es spricht recht kryptisch lediglich von einer Verzahnung der Preisaufsicht mit der kartellrechtlichen und zivilgerichtlichen Kontrolle.

Eine Preistransparenzplattform, an welche die Fernwärmeversorger Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter verpflichtend übermitteln müssen, soll die Vergleichbarkeit der Leistungserbringung der Wärmelieferanten erhöhen. Auch hier wäre es wünschenswert, wenn für kleine Wärmeversorger Vereinfachungen vorgesehen wären.

Regelung zur Aufweichung des Kostenneutralitätsgebots

Gemäß § 556c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BGB dürfen die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung aktuell nicht übersteigen. Künftig soll bei einer erheblichen Investition des Vermieters oder eines Dritten eine Mehrbelastung der Mieter von bis zu 0,50 Euro je Quadratmeter und Monat zulässig sein. Der Anschluss an ein Wärmenetz und eine neue Heizungsanlage soll typischerweise eine solche erhebliche Investition darstellen. § 556c BGB und die WärmeLV sollen zudem auf Mieter erstreckt werden, die sich bislang insbesondere durch Gasetagenheizungen selbst versorgt haben. Die geplante Lockerung des vormals strikten Kostenneutralitätsgebots ist angesichts der damit geschaffenen wirtschaftlichen Spielräume zur Einführung von Wärmeversorgungslösungen im vermieteten Bestand begrüßenswert.

Fazit

Die Novelle der AVBFernwärmeV ist lange überfällig und das Eckpunktepapier daher ein Schritt in die richtige Richtung. Das Wärmeplanungsgesetz sieht strenge Fristen für die Dekarbonisierung der Wärmenetze vor, was mit erheblichen Investitionen verbunden sein wird. Diese können nur mit der notwendigen Planungssicherheit geleistet werden, wofür die eingeschränkten Leistungsanpassungsrechte des Kunden wichtig sind. Wünschenswert wären klare Vorgaben zur Gestaltung des Preisanpassungsklausel, zumindest in der Gesetzesbegründung bzw. in einer Anlage zum Gesetz. Dies würde Kunden die notwendige Transparenz bescheren und Wärmelieferanten vor möglicherweise existenzbedrohenden Rückforderungen schützen. Der Referentenentwurf ist daher mit Spannung zu erwarten.