Entwurf der Festlegung der BNetzA zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes): Vertrauensschutz sichern – Fristen beachten

Die Bundesnetzagentur hat am 6. August 2026 den vollständigen Entwurf der Festlegung zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom („AgNes“) (s. hier) veröffentlicht.

Insbesondere für Energieerzeuger und Stromspeicher ergeben sich daraus wichtige Änderungen; auch sie sollen danach zukünftig Netzentgelte zahlen. Für Details verweisen wir auf unseren Newsbeitrag (s. hier).

Noch bis zum 18. September 2026 läuft das Konsultationsverfahren für die Festlegung. Inhaltliche Anpassungen sind daher weiterhin möglich. Mit einer Bekanntgabe und dem Inkrafttreten der Festlegung wird zum 1. Januar 2027 gerechnet.

Der vorliegende Beitrag legt den Fokus auf die Regelungen zum Vertrauensschutz: Durch ein schnelles Handeln noch in diesem Jahr können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Kostenlasten durch Netzentgelte, die sonst ab dem 1. Januar 2029 anfallen würden, vermieden werden.

Vertrauensschutz nur in engen Grenzen – schnelles Handeln ist erforderlich

Für Erzeugungsanlagen und Batteriespeicher, die sich bereits in Betrieb oder zumindest in einem fortgeschrittenen Projektstadium befinden, enthält der Festlegungsentwurf der BNetzA hingegen verschiedene stichtagsabhängige Vertrauensschutzregelungen.

Maßgeblich ist zum einen der Tag der Bekanntgabe der Festlegung, die nach dem derzeitigen Entwurf am 1. Januar 2027 erfolgen soll. Erzeugungsanlagen, die vor der Bekanntgabe der Festlegung in Betrieb genommen worden sind, sollen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme weiterhin netzentgeltbefreit sein. Das Gleiche gilt für Stromspeicher und Elektrolyseure, die nach dem 4. August 2011 und vor Bekanntgabe der Festlegung in Betrieb genommen worden sind.

Zum anderen sollen Erzeugungsanlagen, Speicher und Elektrolyseure von den neuen Netzentgeltregelungen auch dann ausgenommen sein, wenn für diese vor Bekanntgabe der Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung, d.h. eine Final Investment Decision (FID) getroffen worden ist und wenn deren Inbetriebnahme bis zu einem Stichtag erfolgt.

Wann liegt eine Final Investment Decision im Sinne der Festlegung vor?

Laut Ziffer 2.1 der Festlegung gilt eine „endgültige Investitionsentscheidung“ als getroffen,

„wenn verbindliche Bestellungen von Komponenten, die mindestens die Hälfte des Investitionsvolumens abdecken, erfolgt sind und sich von den hierzu geschlossenen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden gelöst werden kann.“

Eine FID im Sinne der Regelung enthält damit drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen. Erstens muss eine Bestellung in Höhe von mindestens 50 Prozent des Investitionsvolumens erfolgt sein. Dies bezieht sich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagenkomponenten. Zweitens muss in dieser Höhe eine vertragliche Bindung entstanden sein, von der sich drittens nicht ohne wesentliche Vermögensschäden gelöst werden kann.

Ein wesentlicher Vermögensschaden soll nach der Begründung zu Ziffer 2.1 jedenfalls bei drohenden Schäden von mindestens 25 Prozent des Investitionsvolumens anzunehmen sein (Rn. 500). Diese können sich insbesondere aus vereinbarten Vertragsstrafen ergeben. Andere drohende Folgeschäden können ebenfalls erfasst sein, sofern sie belegt werden können. Entscheidend soll sein, dass der künftige Anlagenbetreiber die Planungsphase verlassen und das konkrete Projekt vor Bekanntgabe der Festlegung tatsächlich initiiert hat.

Projekte, die über diesen Weg Vertrauensschutz genießen, sind verpflichtet, die Anlagen bis zum 4. August 2029 in Betrieb zu nehmen.

Sonderregelung für Ausschreibungsanlagen

Eine Sonderregelung gilt für Erzeugungsanlagen, die an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen, bei der eine mit Pönalen abgesicherte Realisierungspflicht besteht (Ziffer 17.4). Das ist bei den regulären EEG-Ausschreibungen der Fall. Hier gilt das Datum des Gebotstermins, nach dem das abgegebene Gebot nicht mehr zurückgenommen werden kann, als Datum der Investitionsentscheidung. Eine Ausschreibungsteilnahme an den anstehenden Ausschreibungen im Oktober, November und Dezember dieses Jahres genügt demnach diesen Anforderungen.

Ist in der Ausschreibungsrunde eine Realisierungsfrist vorgesehen, die über den 4. August 2029 hinausgeht, ist diese längere Frist für den Vertrauensschutz maßgeblich. Für die Windenergieausschreibungsrunde im November 2026 wäre demnach eine Inbetriebnahme innerhalb von 36 Monaten ab der öffentlichen Bekanntgabe der Zuschläge, notwendig aber auch hinreichend, um unter die Vertrauensschutzregelung zu fallen.

Kann auch bei EPC-Verträgen eine rechtzeitige FID nachgewiesen werden?

Die Anwendung der von der BNetzA gewählten FID-Definition scheint bei EPC-Verträgen (Vertrag über die Planung und Errichtung einer schlüsselfertigen Anlage) zunächst Schwierigkeiten zu bereiten, weil der zukünftige Anlagenbetreiber mit dem EPC-Vertrag nicht unmittelbar „Komponenten bestellt“, sondern typischerweise einen Generalunternehmer mit der Planung, Beschaffung und Errichtung der gesamten Anlage beauftragt. Aus unserer Sicht dürfte jedoch auch bei Abschluss eines EPC-Vertrages das Kriterium einer FID im Sinne der Festlegung erfüllt werden können.

Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang sein, dass der künftige Anlagenbetreiber Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens nicht mehr ohne wesentliche Vermögensschäden verhindern kann, weil er sich seinem Generalunternehmer gegenüber bindend zur Abnahme entsprechender Komponenten verpflichtet hat.

In jedem Fall kommt der konkreten Ausgestaltung des EPC-Vertrages für die Erfüllung der FID-Kriterien herausgehobene Bedeutung zu. Die Pflicht zur Beschaffung von Anlagenkomponenten durch den Auftragnehmer muss aus dem Vertrag ebenso eindeutig hervorgehen wie der Umfang der finanziellen Bindung des Auftraggebers im Verhältnis zum Gesamtinvestitionsvolumen.

Dafür, dass der Abschluss eines EPC-Vertrages mit einem Generalunternehmer über die schlüsselfertige Errichtung einer Anlage das Kriterium des FID erfüllt, spricht ein Erst-recht-Schluss: reicht es aus, 50% der Komponenten verbindlich zu bestellen, um die Planungsphase zu verlassen und die Realisierungsphase zu beginnen, dann muss erst recht der Abschluss eines Vertrages, der neben der Bestellung von 50% der Komponenten auch weitere Leistungen erfasst, ausreichen, um die Erfüllung der FID-Kriterien nachzuweisen.

Eine verbindliche Netzanschlusszusage ist nicht erforderlich

Die zusätzliche Voraussetzung einer verbindlichen Netzanschlusszusage, wie sie der Zwischenstand der BNetzA vom Mai dieses Jahres noch enthielt, ist nun nicht mehr vorgesehen. Insbesondere für fortgeschrittene Projekte, die im neuen Reifegradverfahren der Übertragungsnetzbetreiber frühestens Anfang 2027 mit verbindlichen Anschlusszusagen rechnen konnten, besteht damit noch die Chance, durch eine rechtzeitige FID vor Bekanntgabe der Festlegung für eine Laufzeit von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von der Zahlung der Netzentgelte verschont zu bleiben.

Wie kann eine rechtzeitige FID nachgewiesen werden?

Die rechtzeitig getroffene FID sollen die Anlagenbetreiber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2027 in geeigneter Weise nachweisen müssen, etwa durch die Vorlage der entsprechenden Verträge und Auftragsbestätigungen und deren Einordnung in eine Gesamtinvestitionsübersicht (Rn. 502).

Für Projektentwickler ist jetzt daher entscheidend, die FID-Voraussetzungen bis zum Ende dieses Jahres zu erfüllen und dies in der erforderlichen Art und Weise zu dokumentieren.

Dabei stellt sich derzeit eine Reihe von Einzelfragen:

  • Wie genau werden die Anschaffungskosten bestimmt?
  • Wie und zu welchem Zeitpunkt werden die Gesamtkosten festgestellt?
  • Wie müssen die Verträge zur Bestellung der Komponenten bzw. der EPC-Vertrag im Detail ausgestaltet werden, um als verbindlich im Sinne der AgNes zu gelten?
  • Wie wird die FID im Nachgang gegenüber Netzbetreibern massengeschäftstauglich nachgewiesen?

Wir sind derzeit in einer Vielzahl von Mandaten sowie in den Verbänden, in denen wir unser Know-how einbringen, intensiv darum bemüht, diesbezüglich mehr Rechtsklarheit zu erreichen.

Fazit: Handlungsoptionen prüfen und schnell handeln

Eine modernere, fairere und den Erfordernissen des Energiesystems der Zukunft gerecht werdende Netzentgeltsystematik liegt auch im Interesse der Erneuerbare-Energien- und Speicherbranche. Ob dies mit AgNes gelingen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Anlagenbetreiber müssen im Rahmen der Ausschreibungen nach dem EEG aber auch im Rahmen jeder anderen Investitionsplanung die eigenen Kosten kennen. Dazu gehören auch die Einspeisenetzentgelte der nächsten 20 Jahre. Allerdings ist aktuell insbesondere die Systematik dynamischer Netzentgelte ab den 2030er Jahren nicht klar. Ohne Kenntnis dieser Kosten sind Projektierer gezwungen, Risikoaufschläge auf ihre Gebote einzukalkulieren, die ggf. höher sind als nötig und zu volkswirtschaftlich suboptimalen Ergebnissen führen können.

Die Auswirkungen von AgNes auf die Erneuerbare-Energien- und Speicherbranche werden jedenfalls erheblich sein. Wirtschaftlichkeitsberechnungen geraten in vielen Projekten unter Druck. Insbesondere die Regelungen zum Vertrauensschutz werfen drängende – auch rechtliche – Fragen auf, die so schnell wie möglich geklärt werden sollten.

Was ist zu tun?

Betreiber und Projektentwickler von Erzeugungs-, Speicher- und Elektrolyseanlagen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Anlagenplanung befinden, sollten nun schnellstmöglich überprüfen, ob es ihnen noch möglich ist, vor dem Stichtag des 1. Januar 2027 eine finale Investitionsentscheidung zu treffen und bis zum 31. März 2027 zu belegen.

Gleichzeitig empfehlen wir, eine Beiladung zum Verfahren zu prüfen und begründete Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Wirtschaftlichkeit zukünftiger oder bereits in Planung befindlicher Anlagenprojekte rechtzeitig – also vor dem 18. September 2026 – ggf. über die Fachverbände durch substantiierte Stellungnahme bei der Beschlusskammer der BNetzA vorzubringen. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich in unserem Newsbeitrag (s. hier).