Netzentgelte auch für Erzeuger und Speicher – Konsultation der BNetzA zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) läuft noch bis zum 18. September 2026

Die Bundesnetzagentur hat am 6. August 2026 den vollständigen Entwurf der Festlegung zur allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom („AgNes“) (s. hier) veröffentlicht.

Insbesondere für Energieerzeuger und Stromspeicher ergeben sich daraus wichtige Änderungen; auch sie sollen danach zukünftig Netzentgelte zahlen. Durch schnelles Handeln noch in diesem Jahr können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Kostenlasten durch Netzentgelte vermieden werden. Für weitere Informationen zum Vertrauensschutz und den Anforderungen an die finale Investitionsentscheidung (FID) verweisen wir auf unseren Newsbeitrag (s. hier).

Noch bis zum 18. September 2026 läuft das Konsultationsverfahren für die Festlegung. Inhaltliche Anpassungen sind daher weiterhin möglich und können durch die betroffenen Branchenteilnehmer angeregt werden. Mit einer Bekanntgabe und dem Inkrafttreten der Festlegung wird zum 1. Januar 2027 gerechnet.

Auch Erzeuger und Stromspeicher sollen künftig Netzentgelte zahlen

Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von über 30 kW sollen zukünftig grundsätzlich ein Einspeiseentgelt zahlen. Hierzu sollen die Übertragungsnetzbetreiber kalenderjährlich ein bundeseinheitliches Kapazitätsentgelt ermitteln. Dieses Kapazitätsentgelt soll auf der Summe einer Grundkomponente von 0,5 Euro/MWh der eingespeisten Jahresenergiemenge und jeweils der Hälfte der Regelenergie- und Verlustenergiekosten der Übertragungsnetzbetreiber basieren. Die Kosten werden auf die vertraglich vereinbarte Einspeisekapazität der zahlungspflichtigen Anlagen verteilt. Auf Basis der aktuellen Netzkosten würde dies Einspeiseentgelte von 4-7 Euro/kW vereinbarter Einspeisekapazität bedeuten. Die BNetzA geht in einer Beispielrechnung in der Festlegung von 5,14 Euro/kW für den Zeitraum 2022 – 2026 aus.

Für Anlagen in EEG-Ausschreibungen entstehen damit zusätzliche Fixkosten, die grundsätzlich in die Gebotskalkulation einfließen können. Die BNetzA geht selbst davon aus, dass Bieter die Kosten über höhere Gebotspreise berücksichtigen können, erwartet allerdings keine zwingende vollständige 1:1-Einpreisung. Zu beobachten bleibt daher, welche Auswirkungen das Einspeiseentgelt tatsächlich auf die Ausschreibungsgebote hat und ob hieraus Anpassungsbedarf bei den jeweiligen Gebotshöchstwerten entsteht.

Die bislang geltende Netzentgeltbefreiung für Speicher gemäß § 118 Absatz 6 Satz 1 EnWG wird nicht weitergeführt. Nur für Projekte, bei denen bis zum Inkrafttreten der Festlegung eine finale Investitionsentscheidung gefallen ist und die bis Mitte 2029 in Betrieb gehen, soll Bestandsschutz gewährt werden, s. unseren Newsbeitrag (s. hier).

Die Betreiber von netzgekoppelten Stromspeichern sollen künftig auf ihre vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität ebenfalls ein jährliches Kapazitätsentgelt entrichten. Dessen Höhe entspricht dem Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen.

Für anlagegekoppelte Speicher soll sich das Netzentgelt nach den Regeln richten, die für die Anlage gelten, mit der der Speicher jeweils gekoppelt ist. Es handelt sich nach Aussage der BNetzA somit um eine „Schicksalsgemeinschaft“. Das jeweilige Kapazitätsentgelt entfällt daher auf die Kapazität der gemeinsamen Netzanschlussstelle.

Bei einer Kopplung mit einer Letztverbrauchsanlage, für die sich das Netzentgelt aus einem Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ergibt, sollen keine Arbeitspreise für die Strommengen anfallen, die ein Speicher aus dem Netz bezieht und wieder in dieses zurückspeist. Eine Doppelbelastung der Speicher für Entnahme und Einspeisung soll also vermieden werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Strommengen messtechnisch abgrenzbar sind.

Was für Elektrolyseure, sonstige Verbraucher und Prosumer gelten soll

Auch für Elektrolyseure, die grünen oder kohlenstoffarmen Wasserstoff herstellen, soll ein Sondernetzentgelt in Form eines reinen Kapazitätspreises anfallen.

Für größere Entnahmestellen in der Niederspannung mit Entnahmen von mehr als 100.000 kWh pro Jahr sowie für Letztverbraucher oberhalb der Niederspannung soll sich der Grundpreis nach der bestellten jährlichen Kapazität richten. Hinzu kommen zwei Arbeitspreise (AP1 und AP2): Solange der Verbraucher innerhalb der bestellten Kapazität bleibt, gilt der niedrigere Arbeitspreis AP1. Überschreitet er diese, kommt der höhere Arbeitspreis AP2 zur Anwendung, der zwischen 200 und 350 Prozent des AP1 betragen kann.

Für alle übrigen Verbraucher gilt, dass sich das Netzentgelt aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammensetzt. Für Entnahmestellen von Prosumern soll ein Aufschlag von 70 bis 90 Prozent dieses Grundpreises gezahlt werden. Ein Prosumer im Sinne der Festlegung liegt vor, wenn neben der aus dem Netz bezogenen Energie auch Energie aus einer hinter demselben Netzanschluss gelegenen Erzeugungsanlage bezogen wird.

Bei Erzeugungsanlagen auf Mehrfamilienhäusern (Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung) liegt die Anlagenleistung häufig über 30 kW, sodass neben dem Prosumer-Entgelt grundsätzlich auch ein Einspeiseentgelt anfallen würde. Das Einspeiseentgelt entfällt jedoch, wenn der Jahresverbrauch in der Niederspannung unter 100.000 kWh bleibt und daher bereits der Prosumeraufschlag auf den Grundpreis gezahlt wird.

Liegt die Entnahme darüber, könnte für Prosumer nach dem Entwurf wohl sowohl das Entnahme- als auch das Einspeiseentgelt gleichzeitig anfallen.

Die Festlegung könnte Mieterstrom privilegieren

Der Prosumeraufschlag soll pro Marktlokation mit dahinterliegender Erzeugungsanlage anfallen, wenn deren Verbrauch aus einer oder mehreren Erzeugungsanlagen hinter demselben Netzanschluss gemindert wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für diese Marktlokation auch ein Netzentgelt-Grundpreis abgerechnet wird. Daraus ergeben sich erhebliche Unterschiede in den Auswirkungen für Mieterstromprojekte und Modelle der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.

Beim klassischen Mieterstrom beliefert der Mieterstromlieferant die teilnehmenden Haushalte vollständig: Ein Teil des Stroms stammt aus der Erzeugungsanlage im Gebäude, der Rest wird über das Netz bezogen. Die mess- und abrechnungstechnische Abwicklung läuft über einen Summenzähler – die dahinterliegenden Marktlokationen der teilnehmenden Mieter werden energiewirtschaftlich „ruhend“ gestellt. Die aktive Marktlokation am Summenzähler des Mieterstromversorgers würde dann die alleinige netzentgeltpflichtige Entnahmestelle des Prosumers bilden. Soweit für die ruhend gestellten Marktlokationen kein eigener Netzentgelt-Grundpreis abgerechnet wird, ist für diese auch kein Prosumeraufschlag zu zahlen. Grundpreis und Prosumeraufschlag dürften bei einem Mieterstromprojekt damit typischerweise nur einmal anfallen – nämlich auf Ebene des Summenzählers. Die anteilige Belastung je Wohneinheit sinkt folglich mit wachsender Teilnehmerzahl.

Bei einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung behalten die einzelnen Mieter für den Reststrombezug aus dem Netz hingegen ihre aktive Marktlokation. Gleichzeitig wird ihnen ihr Anteil aus der Erzeugung durch die Gemeinschaftsanlage verbrauchsmindernd zugerechnet. Für jede teilnehmende Marktlokation, für die ein Grundpreis abgerechnet wird, dürfte daher nach dem Entwurf ein eigener Prosumeraufschlag anfallen. Regulatorisch sind die teilnehmenden Marktlokationen somit als eigenständige Prosumer zu behandeln. Während beim Mieterstrommodell die Kostenbelastung einer Anlage durch den Prosumeraufschlag mit zunehmender Teilnehmerzahl abnimmt, würde sie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung linear mit der Zahl der Teilnehmer zunehmen.

Dynamische Netzentgelte für Speicher und Erzeuger sollen folgen

Die oben beschriebenen Entgelte dienen zur Finanzierung der Netzkosten und werden von der BNetzA daher auch als Finanzierungsentgelte bezeichnet. Parallel dazu sollen zukünftig Entgelte mit Anreizfunktion, insbesondere dynamische Netzentgelte für Erzeuger und Speicher, Anwendung finden, die – zumindest dem Grunde nach – auch negativ sein, also ein bestimmtes netzdienliches Verhalten monetär belohnen können. Deren genaue Ausgestaltung bleibt einer gesonderten Festlegung vorbehalten.

Bereits der Entwurf zur aktuellen Festlegung verpflichtet die Netzbetreiber jedoch, dynamische Netzentgelte zu bilden und gegenüber Betreibern von Stromspeicheranlagen spätestens zum 1. Januar 2033, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2030 abzurechnen. Gegenüber Betreibern von Erzeugungsanlagen soll das Gleiche spätestens zum 1. Januar 2035, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2032 gelten. Windenergieanlagen auf See sind ausgenommen. Auch für Letztverbraucher sind zunächst keine dynamischen Netzentgelte vorgesehen.

Warum sich eine Beteiligung am Festlegungsverfahren lohnen kann

Für Anlagenbetreiber, die sich durch die neuen Netzentgelte in ihren wirtschaftlichen Interessen in besonders schwerwiegender oder außergewöhnlicher Weise betroffen sehen, kann es sich mitunter lohnen, diese Festlegung der BNetzA auch nach ihrer Bekanntgabe durch eine sogenannte Anfechtungsbeschwerde bei Gericht anzugreifen. Stellt das Gericht auf eine solche Beschwerde hin fest, dass die Belastung durch die Festlegung das rechtlich zulässige Maß überschreitet, kann es die entsprechenden Regelungen gegenüber dem betroffenen Anlagenbetreiber aufheben.

Die Möglichkeit, eine Überprüfung der Festlegung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zu beantragen, kommt allerdings lediglich den Anlagenbetreibern zu, die zu einer entsprechenden Beschwerde auch befugt sind. Eine solche Beschwerdebefugnis hat im Ausgangspunkt nur, wer bereits im aktuell laufenden Festlegungsverfahren der BNetzA beteiligt war. Im rechtlichen Sinne beteiligt ist ein Anlagenbetreiber hier, wenn er dem Verfahren „beigeladen“ wurde. Wer sich durch die Festlegung besonders betroffen sieht und zumindest die Möglichkeit haben möchte, gegen die Festlegung im Wege der Anfechtungsbeschwerde vorzugehen, sollte daher noch in diesem Jahr bei der BNetzA einen Antrag auf Beiladung stellen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass eine spätere Beschwerde gegen die Festlegung bereits wegen fehlender Beschwerdebefugnis zurückgewiesen wird. Zwar kann die BNetzA einen Antrag auf Beiladung aus verfahrensökonomischen Gründen zurückweisen – insbesondere, wenn das Verfahren wie im hiesigen Fall schon fortgeschritten ist und davon ausgegangen werden kann, dass die überwiegende Zahl der erheblichen Einwände bereits im Konsultationsverfahren vorgebracht wurde. In diesem Fall kann beim Vorliegen der übrigen Beiladungsvoraussetzungen jedoch bereits der Antrag ausreichen, um eine spätere Beschwerdebefugnis zu erhalten.

Eine Beiladung zum laufenden Festlegungsverfahren ist aus einem weiteren Grund von rechtlicher Bedeutung. Eine etwaige Aufhebung der Festlegung durch ein Gericht wirkt zunächst nur gegenüber denjenigen, die an dem Verfahren beteiligt sind. Zwar kann das Gericht auch entscheiden, dass die Festlegung im Hinblick auf alle Adressaten – also auch diejenigen, die bislang weder am Festlegungs- noch Gerichtsverfahren beteiligt waren – unteilbar wirkt und daher aufgehoben werden muss. Das erscheint bei der AgNes-Festlegung durchaus wahrscheinlich. Sicherer ist es aber, selbst einen Beiladungsantrag zu stellen.

Inhaltliche Kritik kann noch eingebracht werden

Über die formelle Beteiligung hinaus kann durch die Einreichung von Konsultationsbeiträgen noch inhaltliche Kritik in das laufende Konsultationsverfahren eingebracht werden. Besonders schwerwiegende oder atypische Belastungen, die sich für spezifische Geschäftsmodelle oder Vertragsgestaltungen aus den neuen Netzentgeltregelungen ergeben, können der BNetzA so ins Bewusstsein gerufen werden und im günstigsten Fall noch Einfluss auf die finale Ausgestaltung der Festlegung haben.

Die Einreichung von Konsultationsbeiträgen kann darüber hinaus auch in einem späteren Beschwerdeverfahren vor Gericht von Vorteil sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die Festlegung nach ihrer Bekanntgabe wegen der Unverhältnismäßigkeit ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung angegriffen werden soll. Werden erhebliche Bedenken von Betroffenen im Konsultationsverfahren nämlich nicht geäußert, kann sich die BNetzA im anschließenden Beschwerdeverfahren darauf berufen, alle ihr gegenüber bekannt gemachten Härten in ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt und daher ermessensfehlerfrei gehandelt zu haben. Umgekehrt kann es eine vorangegangene Beteiligung im Konsultationsverfahren erheblich erleichtern, den begründeten eigenen Vorbehalten im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens das erforderliche Gewicht zu verleihen.

Eine Einbringung in die Konsultation – jedenfalls über die Fachverbände – ist daher allen Unternehmen dringend nahezulegen.

Fazit: Große Auswirkungen und Klärungsbedarf

Eine modernere, fairere und den Erfordernissen des Energiesystems der Zukunft gerecht werdende Netzentgeltsystematik liegt auch im Interesse der Erneuerbare-Energien- und Speicherbranche. Ob dies mit AgNes gelingen wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

Die Auswirkungen von AgNes auf die Erneuerbare-Energien- und Speicherbranche werden jedenfalls erheblich sein. Wirtschaftlichkeitsberechnungen geraten in vielen Projekten unter Druck oder kippen in die roten Zahlen. Insbesondere die Regelungen zum Vertrauensschutz (s. dazu hier) werfen drängende – auch rechtliche – Fragen auf, die so schnell wie möglich geklärt werden sollten.

Wir empfehlen daher, eine Beiladung zum Verfahren zu prüfen und begründete Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Wirtschaftlichkeit zukünftiger oder bereits in Planung befindlicher Anlagenprojekte rechtzeitig – also vor dem 18. September 2026 – durch substantiierte Stellungnahme bei der Beschlusskammer der BNetzA vorzubringen, gegebenenfalls auch über die Fachverbände.

Betreiber und Projektentwickler von Erzeugungs-, Speicher- und Elektrolyseanlagen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium der Anlagenplanung befinden, sollten zudem schnellstmöglich überprüfen, ob es ihnen noch möglich ist, vor dem Stichtag des 1. Januar 2027 eine nachweisbare FID zu treffen, um zusätzliche Kostenlasten durch die neuen Netzentgeltregelungen zu vermeiden. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf unseren Newsbeitrag (s. hier)/.