Mit Wirkung zum 23. Dezember 2025 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern (BGBl. 2025 I Nr. 348) die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Durch die Einfügung der Nummern 11 und 12 in § 35 Abs. 1 BauGB wurden eigenständige Privilegierungstatbestände geschaffen. Zur Beilegung der in der Praxis und Literatur entstandenen Auslegungsfragen hat die Fachkommission Städtebau am 18. August 2026 verbindliche Hinweise beschlossen (Fachkommission Städtebau, Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Privilegierung von Batteriespeicheranlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB, Beschluss vom 18. August 2026), die den Rechtsrahmen für Projektentwicklung und Genehmigungsbehörden konkretisieren. Wir fassen die Hinweise hier zusammen:
Das Verhältnis der Neuregelungen zur allgemeinen Versorgungsanlagenprivilegierung
Eine zentrale Fragestellung betraf das Konkurrenzverhältnis zum bisher herangezogenen § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Fachkommission Städtebau, Hinweise vom 18. August 2026, Ziff. 1). Die Fachkommission stellt fest, dass ein Rückgriff auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für Batteriespeicheranlagen nunmehr ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut und der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/3101, S. 35 f.) folgt, dass Nummer 11 ausschließlich solche Speicher erfasst, die einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien dienen, während Nummer 12 als konditionierter und abschließender Auffangtatbestand für alle sonstigen Batteriespeicher ausgestaltet ist. Ließe man daneben eine Prüfung über die ortsgebundenen Versorgungsanlagen nach Nummer 3 zu, würden die flankierenden Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 12 umgangen werden. Anders als bei Solarenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BauGB liegt hier eine lückenlose Erfassung des Anlagentyps vor, die eine Spezialität der Neuregelungen begründet.
Anforderungen an Speicher im Verbund mit Erneuerbare-Energien-Anlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB muss die Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlage (EE-Anlage) im Zeitpunkt der Genehmigung des Speichers noch nicht zwingend baulich errichtet sein (Fachkommission Städtebau, Hinweise vom 18. August 2026, Ziff. 2). Nach Sinn und Zweck der Norm sowie unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten ist eine parallele Zulassung von Erzeugungs- und Speicheranlage im Rahmen eines Gesamtprojekts statthaft. Zur Vermeidung eines isolierten Betriebs der Speicheranlage im Außenbereich empfiehlt sich die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts für den Fall, dass die EE-Anlage bei Inbetriebnahme des Speichers nicht fertiggestellt ist.
In sachlicher Hinsicht setzt die Vorschrift keinen reinen Grünstromspeicher voraus (Fachkommission Städtebau, Hinweise vom 18. August 2026, Ziff. 3). Auch Batteriespeicher, die zusätzlich Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen, fallen unter die Privilegierung, solange sie der Hauptanlage technisch und wirtschaftlich sinnvoll dienen und nicht ausschließlich als Graustromspeicher betrieben werden. Für die Dimensionierung im Verhältnis zur EE-Anlage benennt die Fachkommission als Orientierungsmaßstab im Regelfall ein Verhältnis von 1:1 bei der Leistung sowie von 1:4 bei der Speicherkapazität (Nennleistung EE-Anlage zu Speicherkapazität). Abweichungen sind im begründeten Einzelfall möglich, sofern der funktionale Bezug gewahrt bleibt.
In räumlicher Hinsicht ist grundsätzlich die unmittelbare Nachbarschaft maßgeblich (Fachkommission Städtebau, Hinweise vom 18. August 2026, Ziff. 4). Stehen dort keine Flächen zur Verfügung oder sind diese ungeeignet, kann auf die nächstgelegene geeignete Fläche ausgewichen werden, wobei die Darlegungslast für entsprechende Nutzungshindernisse beim Vorhabenträger liegt. Die räumliche Zurechenbarkeit entfällt, wenn der Speicher optisch als selbständige, von der EE-Anlage losgelöste Einheit in Erscheinung tritt.
Zulassung sonstiger Speicher und infrastrukturelle Anbindung (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Netzbezogene und sonstige nicht unter Nummer 11 fallende Speicheranlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. a BauGB an eine Entfernung von höchstens 200 Metern zu einer Bezugsanlage gebunden (Fachkommission Städtebau, Hinweise vom 18. August 2026, Ziff. 5). Die Fachkommission führt aus, dass das Vorhaben einschließlich aller Anlagenelemente, Nebenanlagen, Zuwegungen und Freiflächen vollständig innerhalb dieses 200-Meter-Radius zur Grundstücksgrenze der Bezugsanlage liegen muss.
Als Umspannanlagen im Sinne der Vorschrift kommen auch Transformationen von Hoch- zu Höchstspannung sowie von Mittel- zu Hochspannung in Betracht, da Umspannwerke technisch in beide Richtungen arbeiten und der Gesetzgeber lediglich Mittel- zu Niederspannungstransformatoren sowie Kraftwerke unter 50 MW ausschließen wollte (Fachkommission Städtebau, Hinweise vom 18. August 2026, Ziff. 6). Wird die Umspannanlage parallel zum Speicher beantragt, muss sie an dem konkreten Standort unabhängig vom Batteriespeicher bauplanungsrechtlich zulässig sein. Die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Ortsgebundenheit der Umspannanlage darf nicht mit dem Vorhandensein des Speichers begründet werden.
Flächenbegrenzung, Konkurrenzsituationen und Prioritätsprinzip
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 12 lit. c BauGB darf die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeichern in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde 0,5 Prozent der Gemeindefläche und maximal 50.000 m² nicht überschreiten (Fachkommission Städtebau, Hinweise vom 18. August 2026, Ziff. 7, 8). Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder auf Basis eines Bebauungsplans genehmigt wurden, werden auf dieses Kontingent nicht angerechnet.
Bei Vorliegen mehrerer konkurrierender Bauanträge oder Bauvoranfragen, die in der Summe das zulässige Flächenkontingent überschreiten würden, findet das Prioritätsprinzip Anwendung. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konkurrenz bei Windenergieanlagen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 – 4 C 3.19) kommt es für den Vorrang auf den Eingang der ersten prüffähigen Unterlagen bei der Behörde an. Dies gilt ausdrücklich auch im Verhältnis zwischen einem Vorbescheidsantrag und einem vollständigen Genehmigungsantrag, da der Vorbescheid bindende Wirkung entfaltet.