Genehmigung des Biomassepakets durch die EU-Kommission: Was ändert sich für Anlagenbetreiber?

Am 18. September 2025 hat die EU-Kommission das sogenannte Biomassepaket genehmigt. Damit können die seit Februar 2025 im EEG verankerten Anpassungen in der Förderung von Biomasseanlagen nun angewendet werden. Für Anlagen, die in der Ausschreibung zum 1. Oktober 2025 einen Zuschlag erhalten werden, gilt bereits das neue Regelungsregime.

Was bedeutet das Biomassepaket für Anlagenbetreiber? Ein kurzer Überblick.

Förderung nach Betriebsviertelstunden und verstärkter Fokus auf Flexibilität

Das Biomassepaket führt die Pflicht zur Flexibilisierung von Biogasanlagen weiter fort.

Die gravierendste Änderung ist dabei die Umstellung der Fördersystematik.

Einfach ausgedrückt: Anlagenbetreiber müssen sich genau überlegen, wann sie Strom einspeisen. Sie müssen ihre Stromerzeugung möglichst auf ein Drittel der Jahresstunden konzentrieren (z.B. acht Stunden am Tag) und in diesen Stunden dann eine möglichst große Strommenge einspeisen. Wird zu anderen Zeiten Strom erzeugt, gibt es dafür keine EEG-Förderung. Gefördert wird nur genau die Strommenge, die in den „besten“ 11.680 Viertelstunden des Jahres eingespeist wird.

Wurde die geförderte Strommenge bislang durch die sogenannte Höchstbemessungsleistung begrenzt, so werden nunmehr nur noch die Strommengen über die Marktprämie gefördert, die in den 11.680 Betriebsviertelstunden eingespeist werden, in denen die Anlage die höchsten Strommengen je Betriebsviertelstunde eingespeist hat. Wird in den förderfähigen Betriebsviertelstunde jeweils mit der maximalen Leistung eingespeist, so entspricht die neue Förderbegrenzung einer Höchstbemessungsleistung von etwa 33 Prozent. Die absolut geförderte Strommenge fällt also deutlich geringer aus als bislang. Sie sinkt zudem über den Förderzeitraum schrittweise ab auf minimal 9.680 förderfähige Betriebsviertelstunden.

Es wird daher in Zukunft zunehmend unattraktiv, eine Anlage kontinuierlich in Teillast zu fahren – denn die Betriebsviertelstunden werden dann „aufgezehrt“, bringen aber nur einen Teil der möglichen Einnahmen. Hinzu kommt, dass in Zeiten, in denen der Spotmarktpreis für Strom 2 ct/kWh oder weniger beträgt, keine Marktprämie mehr ausgezahlt wird. Insgesamt soll hiermit der flexible Betrieb von Biogasanlagen weiter angereizt werden. Im Gegenzug wird mit dem Biomassepaket der Flexibilitätszuschlag deutlich erhöht. Er beträgt in Zukunft 100 Euro/kW installierter Leistung pro Jahr, statt bislang 65 Euro/kW.

Verbesserungen für Bestandsanlagen in der Anschlussförderung

Das Biomassepaket bringt zudem einige Verbesserungen für Bestandsanlagen mit sich.

Zum einen wird der Förderzeitraum für Bestandsanlagen, die einen Zuschlag für die Anschlussförderung erhalten, von zehn auf zwölf Jahre erhöht. Diese Anlage profitieren also von einer Verlängerung des Förderzeitraums um zwei Jahre – müssen aber in der Anschlussförderung natürlich ebenfalls die oben geschilderten neuen Anforderungen einhalten.

Anders als bisher können Bestandsanlagen in die Ausschreibung gehen, deren erster Förderzeitraum zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch maximal fünf Jahre läuft (bisher: acht Jahre). Die Frist für den Wechsel in die Anschlussförderung beträgt in Zukunft 42 Monate (statt bislang 60 Monate) nach Zuschlagserteilung. Da es für Bestandsanlagen in der Regel wirtschaftlich attraktiv ist, den ersten Förderzeitraum bis zum Ende auszuschöpfen, dürfte es also meist erst sinnvoll sein, an der Ausschreibung teilzunehmen, wenn maximal drei bis vier Jahre verbleiben.

Zudem werden solche Bestandsanlagen bevorzugt bezuschlagt, die auch ein Wärmeversorgungskonzept vorweisen können. Erforderlich ist hierfür, dass sie am 1. Januar 2024 und zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe jeweils an eine sogenannte Wärmeversorgungseinrichtung angeschlossen sind. Dieser Begriff wurde neu ins EEG eingeführt und beschreibt eine leitungsgebundene Wärmeversorgung von mindestens zwei Gebäuden bei einer thermischen Gesamtnennleistung – hiermit ist laut Gesetzesbegründung die Feuerungswärmeleistung gemeint – von mindestens 300 kW. Diese Anforderungen sind recht niedrigschwellig und dürften von vielen bestehenden Anlagen erfüllt werden. Für Anlagen, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren erster Förderzeitraum vor dem 1. Januar 2029 endet, ist in den Jahren 2025 und 2026 ein Kontingent von 50 Prozent des jeweils ausgeschriebenen Volumens vorgesehen. Weitere 20 Prozent – und damit insgesamt 70 Prozent – entfallen auf Anlagen mit Wärmeversorgungseinrichtung, deren erster Förderzeitraum vor dem 1. Januar 2031 endet. In diesen Segmenten konkurrieren solche Anlagen also nur untereinander und können ggfs. höhere Zuschlagswerte erzielen, als dies ohne eine solche bevorzugte Bezuschlagung möglich wäre. Damit soll sichergestellt werden, dass keine lokalen Wärmeversorgungskonzepte wegbrechen, weil Biogasanlagen aus der Förderung fallen.

Sonstige Änderungen

Das Ausschreibungsvolumen für Biomasse wird mit dem Biomassepaket deutlich erhöht. In den Jahren 2025 bis 2028 steigt es insgesamt von 1.300 MW auf 2.828 MW an – insbesondere in den Jahren 2025 und 2026 wird das Kontingent deutlich erhöht, um der großen Anzahl an Bestandsanlagen, deren Förderung demnächst ausläuft, eine Perspektive zu bieten. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Ausschreibungsvolumen tatsächlich geförderten absoluten Strommenge – die aufgrund der Umstellung auf Betriebsviertelstunden in Relation zur installierten Leistung geringer ausfällt als früher – stellt dies eine deutliche Erhöhung dar. Da das Biomassepaket zur Ausschreibung im April 2025 noch nicht genehmigt war, dürfte ein Teil des erhöhten Kontingents jedoch leerlaufen. Denn dieses ist auf die beiden Ausschreibungstermine des Jahres aufzuteilen. Eine Regelung, wonach das mangels Genehmigung nicht genutzte Volumen auf andere Termine übertragen wird, ist im EEG nicht vorgesehen.  Der sogenannte Maisdeckel wird für Anlagen, die einen Zuschlag im Jahr 2025 erhalten zudem auf 30 Masseprozent und für Zuschläge ab 2026 auf 25 Masseprozent abgesenkt.

Fazit

Das Biomassepaket ist für die Branche ein wichtiger Schritt – insbesondere durch die deutliche Anhebung des Ausschreibungsvolumens. Hiermit reagiert der Gesetzgeber zu Recht auf die zuletzt deutlich überzeichneten Ausschreibungsrunden für Biomasseanlagen. Die erhöhten Flexibilitätsanforderungen dürften für viele Anlagenbetreiber hingegen eine Herausforderung sein – führen aber letztlich dazu, dass Biomasse ihre Stärke als steuerbarer, erneuerbarer Energieträger ausspielen kann.