Wird in Energiespeichern Energie erzeugt oder verbraucht? Oder vielleicht sogar beides? Oder ist die Speicherung von Energie vielleicht etwas ganz anderes, etwas Eigenes? Was meinen Sie…? Ob Sie richtig liegen, hängt ganz davon ab, ob Sie einen Juristen oder einen Ingenieur fragen. Während Ihnen ein Ingenieur wohl antworten würde, dass die Erzeugung, der Verbrauch und die Speicherung von Energie durchaus unterschiedliche Dinge sind, würde der Jurist hier – derzeit – das Gegenteil vertreten: Energiespeicher sind rechtlich gesehen beides, also: Erzeuger und Verbraucher in einem. Eine eigenständige Definition oder eine umfassende Rahmensetzung für Energiespeicher findet sich im Energierecht noch nicht. Dies ist angesichts der zentralen Rolle, die Speichertechnologien in unserem Energiesystem zeitnah einnehmen müssen, erstaunlich. So ist der Ausbau der erneuerbaren Energien unter anderem mit der großen Herausforderung verbunden, die fluktuierende Erzeugung von Strom aus Windkraft und Photovoltaik auszugleichen und diese in das Gesamtsystem zu integrieren. Mit anderen Worten: Flexibilität wird zunehmend zur Kernkompetenz für die verschiedenen Energiewendetechnologien. Neben einem verstärkten Netzausbau, dezentralen Versorgungskonzepten und der Lastverschiebung kommt dabei auch Energiespeichern und der Sektorenkopplung („Power-to-X“) eine Schlüsselrolle zu.
Vom Akku bis zum Pumpspeicherkraftwerk – Speicher sind vielfältig!
Für die Energiespeicherung kommt eine Vielzahl verschiedenster Technologien in Betracht, die sich stets durch die Prozessschritte Laden-Speichern-Entladen auszeichnen. Eingespeicherte und ausgespeicherte Energie können, müssen aber nicht zwangsläufig die gleiche Energieform (Strom, Wärme, mechanische oder chemische Energie) haben. Häufig erfolgt in Energiespeichern zunächst eine Umwandlung in eine andere Energieform, also etwa die Umwandlung von Strom in thermische, mechanische oder chemische Energie. Beispiele hierfür sind etwa die Stromspeicherung in Batterien und Akkus, Pumpspeicher, Druckluftspeicher, Schwungradspeicher oder auch Speichergase (Power-to-Gas). Häufig wird die Energie dann nach einem weiteren Umwandlungsprozess wieder in der ursprünglichen Energieform ausgespeichert, wenn etwa der Batterie oder dem Pumpspeicherkraftwerk wiederum Strom entnommen wird.
Es gibt auch Technologien, die die verschiedenen Nutzungssektoren miteinander verbinden, wenn etwa das aus Strom erzeugte Speichergas (Power-to-Gas) – ähnlich wie Biomethan – im Mobilitätssektor oder zur Wärmenutzung eingesetzt werden kann, wenn Strom in Power-to-Heat-Modulen direkt in Wärme umgewandelt wird oder wenn der in einem Akku eingespeicherte Strom zum Antrieb eines Elektroautos genutzt wird.
Anwendungsfelder und Geschäftsmodelle – Speicher sind notwendig!
So vielfältig wie die Anlagen sind auch die Anwendungsfelder für Energiespeicher. Denn Speichersysteme können sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht Energieerzeugung und -verbrauch voneinander entkoppeln und so auch bei steigenden Beiträgen der fluktuierenden Energieträger für ein physikalisches Gleichgewicht im Energiesystem und eine Entlastung der Stromnetze sorgen. So können beispielsweise sogenannte Redispatch-Maßnahmen (das zeitweise Herunterfahren einer Stromerzeugungsanlage an einem Netzpunkt unter gleichzeitigem Herauffahren einer anderen Stromerzeugungsanlage an einem anderen Netzpunkt, um einen Netzengpass zu vermeiden) durch die Integration von Stromspeichern in das Netz vermieden werden. Stromspeicher können aber auch verschiedene Systemdienstleistungen und Beiträge zur Flexibilisierung erbringen. Sie sind dafür sogar in besonderem Maße geeignet, weil viele von ihnen schwarzstartfähig sind und sowohl Blindleistung als auch Regelenergie zur Verfügung stellen können. Weiterhin kommt auch in kleinen, dezentralen Systemen eine ganze Fülle verschiedener Anwendungsfelder in Betracht – vom Hausspeicher für selbst erzeugten Strom in der Eigenversorgung bis hin zum Elektroauto.
In Gewerbe- und Industriebetrieben können Speicher ebenfalls vielfältig eingesetzt werden und einen erheblichen wirtschaftlichen Mehrwert schaffen: Neben der Erhöhung der Eigenverbrauchsquote im Fall der Kombination mit Erzeugungsanlagen ist hier insbesondere die Möglichkeit der Kappung von Spitzenlasten zu erwähnen. Hierdurch kann vielfach eine erhebliche Reduzierung der Stromnetzentgelte erreicht werden.
Rechtsrahmen, Förderung, Belastungen – Speicher sind komplex!
Energiespeicher werden in Deutschland auf verschiedene Arten gefördert, aber auch belastet. Der derzeitige Rechtsrahmen wird insgesamt der zentralen Rolle, die Speichersysteme für die Energiewende spielen können, nicht gerecht.
Das Hauptproblem: Da der eingespeicherte Strom in Energiespeichern regelmäßig zunächst in eine andere Energieform umgewandelt wird, werden Energiespeicher rechtlich derzeit in aller Regel zunächst als Letztverbraucher angesehen. Gleichzeitig nehmen sie bei der Ausspeicherung aber auch die Funktion einer Stromerzeugungsanlage ein, aus der Strom an andere Letztverbraucher geliefert wird. Hieraus folgt grundsätzlich die Belastung des ein- wie ausgespeicherten Stroms mit verschiedenen Entgelten und Umlagen (z.B. Netzentgelte, KWK-Umlage, EEG-Umlage, Stromsteuer etc.).
Bei den Entgelten und Umlagen gelten vereinzelte Privilegierungen, die insbesondere netzintegrierte Speichersysteme betreffen. So sind nach dem EnWG neu errichtete Stromspeicher unter bestimmten Voraussetzungen für 20 Jahre von den Netzentgelten für den Bezugsstrom befreit, wenn sie den zwischengespeicherten Strom in dasselbe Netz einspeisen, aus dem der eingespeicherte Strom entnommen wurde. Bestehende Pumpspeicherkraftwerke können außerdem im Falle einer Erweiterung für 10 Jahre von der Entrichtung von Netzentgelten befreit sein. Auch das EEG sieht eine Entlastung von vielen Energiespeicherkonzepten von der EEG-Umlagepflicht für Letztverbraucher vor. Bei den privilegierten Speichern wird also eine Doppelbelastung sowohl als Letztverbraucher (Einspeicherung) als auch als Stromerzeugungsanlage (Ausspeicherung) vermieden. Stromspeicher können außerdem von der Stromsteuer befreit sein.
Um die Abgaben- um Umlagebelastung – und damit die Wirtschaftlichkeit eines Geschäftsmodells – im Einzelfall bewerten zu können, ist eine umfassende Kenntnis des komplexen Rechtsrahmens für Energiespeicher erforderlich.
Auch beim Zugang zum Regelenergiemarkt bestehen für Stromspeicher derzeit noch rechtliche Hürden, die es mit Ihrem Projekt zu nehmen gilt. Um an dem Ausschreibungsverfahren zur Regelenergie teilnehmen zu dürfen, muss eine sogenannte Präqualifikation der Anlage erfolgen. Nachzuweisen sind hier nach den Vorgaben der StromNZV die Einhaltung der technischen Voraussetzungen zur Erbringung von Regelleistung. Die Präqualifizierungskriterien orientieren sich dabei an konventionellen Kraftwerken und sind noch nicht auf Speicher zugeschnitten. Derzeit laufen allerdings sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene Anpassungsverfahren, die den Zugang von Speichern zum Regelenergiemarkt künftig erleichtern könnten. Wir verfolgen die aktuellen Entwicklungen genau und halten unsere Mandanten über die Konsequenzen für ihr jeweiliges Speicherprojekt auf dem Laufenden.
Doch nicht nur bei den verschiedenen Hürden und Belastungen, auch bei der Förderung gilt es, auf dem Laufenden zu bleiben: Das EEG fördert die Zwischenspeicherung von regenerativ erzeugtem Strom zwar indirekt, indem es den Förderanspruch, der eigentlich für den eingespeicherten EE-Strom bestehen würde, auf die ausgespeicherte Strommenge überträgt. Mit der Zwischenspeicherung gehen allerdings auch energetische Verluste einher, die durch die Förderung allein der ausgespeicherten Strommenge nicht kompensiert werden.
Sektorenkopplung – Speicher können mehr!
Während der Anteil der erneuerbaren Energien im Stromsektor bereits deutlich angestiegen ist, kommt die Energiewende in den Sektoren Mobilität und Wärme bislang nicht recht in Fahrt. Hier kommt die Sektorenkopplung ins Spiel. Mit Power-to-X-Verfahren kann aus erneuerbarem Strom erneuerbare Wärme oder erneuerbarer Kraftstoff werden. Als Brückentechnologien zwischen den Sektoren wird Power-to-X im Energiesystem der Zukunft eine zentrale Rolle spielen.
Erste Ansätze für die Förderung von Technologien zur Sektorenkopplung wurden jüngst mit einer ersten Regelung zu zuschaltbaren Lasten im Energiewirtschaftsrecht verankert: So haben bestimmte große KWK-Anlagen die Möglichkeit, in Zeiten hoher Netzauslastung die Einspeisung ins Netz zu unterbrechen und für die Wärmeerzeugung statt der KWK-Anlage eine elektrische Power-to-Heat-Einheit zu nutzen – und zwar kostenneutral. So soll in diesen Fällen der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die Kosten für das Power-to-Heat-Modul übernehmen und den Anlagenbetreiber dafür entschädigen, dass er zeitweise auf die Förderung für die Stromeinspeisung verzichtet. Auch soll gewährleistet sein, dass dem Anlagenbetreiber durch den Bezug von Strom aus dem Netz für den Betrieb der Power-to-Heat-Einheit in diesen Fällen keine Zusatzkosten entstehen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass in Zeiten hoher Netzauslastung die betreffenden KWK-Anlagen ohne Einschränkungen für das jeweilige Wärmenutzungskonzept abgeregelt werden können und zusätzlich noch weiterer Strom für die Power-to-Heat-Anlage aus dem Netz bezogen wird. Wenn die praktische Umsetzung dieser Regelung sich nicht wie gewünscht entwickeln sollte, besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Bundesregierung das Konzept der zuschaltbaren Lasten auch noch auf andere Technologien ausweitet. Damit könnte der Startschuss für eine zunehmende Integration von Sektorenkopplungstechnologien in das Energiesystem gefallen sein.
Eine weitere wichtige Sektorenkopplungstechnologie ist Power-to-Gas. Von dieser hochinnovativen Leuchtturmtechnologie sind wir so überzeugt, dass wir ihr einen ganzen eigenen Text widmen. Wenn Sie Lust haben, mit uns gemeinsam Ihr Power-to-Gas-Projekt in Angriff zu nehmen – dann klicken Sie hier.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung zu allen Rechtsfragen rund um Energiespeicher und Power-to-X. Wir prüfen innovative Geschäftsmodelle auf ihre Vereinbarkeit mit den energierechtlichen Regularien (EEG, EnWG, Stromsteuer usw.), entwerfen maßgeschneiderte Verträge und unterstützen Sie im Genehmigungsverfahren und beim Netzanschluss. Wir verfügen über umfangreiches Know-How in der Gestaltung von Liefer-, Wartungs- und GU-Verträgen für Speicherhersteller. Zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen bringen wir unsere Kompetenzen in die Arbeitsgruppe 5 (Energierecht und Regulierung) sowie die Fachgruppe Präqualifikation des Bundesverband Energiespeicher e.V. (BVES) ein.
Sie benötigen hochqualifizierte Unterstützung in Rechtsfragen rund um Energiespeicher und Power-to-X? Sprechen Sie uns gerne an.
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