Das Landgericht Braunschweig hat einer weiteren Klägerin den Landschaftspflegebonus für Januar bis Juli 2014 zugesprochen (Urteil vom 1. März 2016, Az. 1 O 1865/15 (226)). Damit liegt nun ein zweites Urteil zum Landschaftspflegebonus zugunsten eines Anlagenbetreibers vor. Bereits mit Urteil vom 11. Januar 2016 hat eine andere Kammer des Landgerichts Braunschweig den Netzbetreiber zur Zahlung des Bonus an einen anderen Anlagenbetreiber verurteilt (wir berichteten).
Auch in diesem Urteil stellt das Landgericht Braunschweig mit aller Deutlichkeit klar, dass die zum 1. August 2014 eingeführte Änderung der Definition von Landschaftspflegematerial erst ab dem 1. August 2014 gilt und nur den ab diesem Zeitpunkt eingespeisten Strom betrifft. Eine kalenderjährliche Betrachtung komme jedenfalls für das Jahr 2014 nicht in Betracht.
Gleichzeitig führt das Gericht aus, dass es für die Auslegung des Begriffs Landschaftspflegematerial auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG vom 24. September 2009 ankommt.