In einem Rechtsgutachten kommt vBV zu dem Ergebnis, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die im aktuellen Entwurf zum EEG 2014 in § 97 Absatz 1 vorgesehene Deckelung der Vergütung für bestehende Biogas- und Biomasseanlagen auf die historische Höchstbemessungsleistung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Regelung stellt nach dem Ergebnis unserer Prüfung in der derzeitigen Form einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum der betroffenen Anlagenbetreiber dar und verstößt zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Auf Wunsch der Auftraggeber des Rechtsgutachtens stellt vBV dieses gerne weiteren Betroffenen und Interessierten zur Verfügung. Bei Interesse bitten wir Sie um eine Nachricht an info@vonBredow-Valentin.de.
Regelung zur Höchstbemessungsleistung
Nach § 97 Absatz 1 des aktuellen Entwurfes zum EEG 2014 sollen bestehende Biogas- und Biomasseanlagen künftig nur noch eine Vergütung für die Strommenge erhalten, die der historisch höchsten Stromproduktion der Anlage in einem der Kalenderjahre vor dem 1. August 2014 entspricht. Bei neueren, erst nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommenen Anlagen soll die Vergütung entsprechend auf eine Strommenge gedeckelt werden, die 90 % der installierten Leistung entspricht. Wird über diese Höchstbemessungsleistung hinaus in einem Kalenderjahr weiter Strom produziert, reduziert sich der Vergütungsanspruch auf den Monatsmarktwert für Strom.
Faktisch soll § 97 Absatz 1 des aktuellen Entwurfs zum EEG 2014 eine Vergütungsobergrenze für Bestandsanlagen bewirken und den weiteren Zubau zu Bestandsanlagen unterbinden.
Verfassungsrechtliche Bewertung
Nach Überzeugung von vBV bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundrecht auf Eigentum nach Artikel 14 Absatz 1 GG und dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG.
Aufgrund des Umstandes, dass die Regelung an die Höchstbemessungsleistung der Jahre 2013 und davor und somit einen weit vor dem (erwarteten) Inkrafttreten des EEG 2014 liegenden Zeitraum anknüpft, schießt die Regelung in einigen Konstellationen über das Ziel hinaus. Denn die Vergütungsbegrenzung erfasst nicht nur den nach Inkrafttreten des EEG 2014 erfolgenden Zubau zu Biogas- und Biomasseanlagen. Vielmehr werden Investitionen von Anlagenbetreibern entwertet, die im Vertrauen auf die geltende Rechtslage zu einem Zeitpunkt getätigt worden sind, zu dem mit einer Regelung wie derjenigen in § 97 Absatz 1 in keiner Weise zu rechnen war. Dies stellt einen verfassungswidrigen Eingriff in das nach Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentum der betroffenen Anlagenbetreiber dar, der sich nicht mit der vom Gesetzgeber zur Begründung angeführten Notwendigkeit der Begrenzung der Kosten der Energiewende rechtfertigen lässt.
Daneben stellt die vorgesehene Differenzierung zwischen unter dem EEG 2009 und unter dem EEG 2012 in Betrieb genommenen Anlagen eine gegen Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar.