Zieht der BGH der Glühlampe den Stecker? – Neues Urteil zur PV-Inbetriebnahme!

09.11.2015 Zieht der BGH der Glühlampe den Stecker? – Neues Urteil zur PV-Inbetriebnahme!

Wird’s für Betreiber von Bestandsanlagen jetzt zappenduster? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. November 2015 ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg bestätigt, das die Inbetriebnahme einer PV-Anlage unter dem EEG 2009 für unwirksam erklärt hatte. Zwar liegt die Begründung des BGH noch nicht vor, jedoch ist davon auszugehen, dass das Urteil für neuen Streit um die Inbetriebnahme-Zeitpunkte von zahlreichen PV-Bestandsanlagen sorgen wird. Doch worum geht es überhaupt? vBVH bringt Licht ins Dunkel:

Der Wettlauf um die Inbetriebnahme

Der Inbetriebnahme-Zeitpunkt ist im EEG entscheidend, um die Vergütungshöhe für den erzeugten Strom zu bestimmen. Vereinfacht gesagt: Je früher die Anlage nach den Vorgaben des EEG in Betrieb genommen wird, desto höher fällt die Vergütung aus, die man für die nächsten 20 Jahre bekommt. Gerade bei PV-Anlagen wurde seit 2009 immer wieder an der Preisschraube gedreht. Der Gesetzgeber senkte die Vergütungssätze in immer größeren Schritten ab, wobei es stets auf die entscheidenden Stichtage ankam: Schaffte man die Inbetriebnahme noch vor dem nächsten Stichtag, fiel die Vergütung entsprechend höher aus. Das richtige Inbetriebnahmedatum ist also bares Geld wert.

Die Vorgeschichte: Die Clearingstelle EEG und der Glühlampentest

Unter dem EEG 2009 war für eine Inbetriebnahme lediglich erforderlich, dass die Anlage technisch betriebsbereit war und in Betrieb gesetzt wurde. Erst später (zum 1. April 2012) fügte der Gesetzgeber als weitere Voraussetzung hinzu, „dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde“.

Die Clearingstelle EEG legte die Regelung im EEG 2009 so aus, dass eine Inbetriebnahme durch den Anlagenbetreiber oder zumindest in dessen Auftrag erfolgen musste. Eine „Bevorratung“ von frühen Inbetriebnahmedaten schon beim Hersteller war damit ausgeschlossen. An die Inbetriebsetzung selbst stellte die Clearingstelle EEG jedoch keine besonders hohen Anforderungen. Hierfür reichte es aus, dass der Anlagenbetreiber nach dem Kauf der Anlage und nach Abschluss des Vertriebsprozesses nachwies, dass die Anlage Strom produziert, etwa durch den berühmten Glühlampentest. Aber auch das Laden einer Batterie oder irgendein anderer Stromverbrauch direkt von der Anlage sollte nach Ansicht der Clearingstelle EEG für eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2009 ausreichen (den entsprechenden Hinweis der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010 – Az. 2010/1 finden Sie hier).

Rechtsprechung vs. Clearingstelle?

Die Rechtsprechung sah das allerdings anders: So entschieden nacheinander sowohl das OLG Naumburg als auch das OLG Nürnberg in verschiedenen Fällen, dass ein ortsunabhängiger Glühlampentest für eine erfolgreiche Inbetriebnahme nicht ausreicht. Vielmehr sollte auch bereits unter dem EEG 2009 für die Voraussetzung der technischen Betriebsbereitschaft erforderlich sein, dass die Anlage grundsätzlich in der Lage ist, den erzeugten Strom dauerhaft ins Netz einspeisen zu können. Im Kern ging des den Gerichten wohl darum, die Möglichkeit einer gänzlich ortsunabhängigen Inbetriebnahme zu beschränken, also eine Inbetriebnahme von Modulen, die noch gar nicht an ihrem Bestimmungsort installiert waren. In der Praxis wurden solche „mobilen“ Inbetriebnahme-Konzepte unter dem großen Druck der Vergütungsentwicklung der damaligen Zeit und unter Eindruck des Clearingstellen-Hinweises teilweise umgesetzt.

Dass eine PV-Anlage mittels Glühlampentest in Betrieb gesetzt werden kann, haben die Gerichte dabei nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Die OLG-Entscheidungen kreisen vielmehr um den Begriff der „technischen Betriebsbereitschaft“. Technisch betriebsbereit sei eine Anlage nach Ansicht des OLG Nürnberg dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und tatsächlich dauerhaft Strom erzeugen kann (das Urteil des OLG Nürnberg vom 19. August 2014 – Az. 1 U 440/14 finden Sie hier). Auch nach dem Urteil des OLG Naumburg soll die technische Betriebsbereitschaft voraussetzen, dass die Anlage an ihrem – gegebenenfalls auch nur vorläufigen – Bestimmungs- und Einsatzort fest installiert ist (das Urteil des OLG Naumburg vom 24. Juli 2014 – Az. 2 U 96/13 finden Sie hier). Letztlich verlangte die Rechtsprechung also auch schon für Anlagen im Anwendungsbereich des EEG 2009 eine gewisse örtliche Festlegung für die erfolgreiche Inbetriebnahme.

Im Falle des OLG Nürnberg, der nun auch dem BGH vorlag, hatte der Anlagenbetreiber die Anlagen noch in einer Halle seines Generalunternehmers in Betrieb gesetzt. Dafür hatte er die Verpackung geöffnet, bei einem provisorischen Aufbau der Module kurzfristig Strom erzeugt und dann die Anlagen wieder verpackt. Der zukünftige Standort der Anlagen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig entschieden. Das OLG Nürnberg ging deswegen davon aus, dass dem Betreiber „ein auf die dauerhafte Inbetriebnahme gerichteter Wille“ gefehlt hätte. Auch sei hier der Vertriebsprozess noch gar nicht abgeschlossen gewesen, da der Generalunternehmer seine vollständige Leistung noch nicht erbracht hatte. Zu dessen vertraglich vereinbarten Pflichten gehörte nämlich auch die Verbringung der Module auf das Grundstück des Betreibers, die Aufstellung der Anlagen und ihr Anschluss an das Stromnetz. Dieses Urteil des OLG Nürnberg hat der BGH nun bestätigt (BGH, Urteil vom 4. November 2015 – Az. VIII ZR 244/­14).

Düstere Aussichten für Bestandsanlagen?

Was bedeutet dies nun für die Praxis? Für Neuanlagen zunächst einmal nichts – die Glühlampen-Inbetriebnahme bei noch nicht installierten PV-Modulen war spätestens seit dem 1. März 2012 ohnehin Geschichte.

Auch bei vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen bleibt die konkrete Feststellung des Inbetriebnahme-Zeitpunktes wohl auch nach dem BGH-Urteil immer eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Umstände. Eine pauschale Antwort kann hier also nicht gegeben werden, zumal die ausführliche Begründung des BGH-Urteils noch aussteht. Klar ist bislang wohl nur, dass die oben geschilderte Vorgehensweise nicht ausreichend war. Für Anlagenbetreiber, die nur mangels Netzanschluss ihre im Übrigen vollständig installierte Anlage mittels Glühlampentest in Betrieb gesetzt haben, besteht nach unserer vorläufigen Einschätzung aber kein Grund zur Sorge.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie der BGH seine Entscheidung im Kern begründet. Erst dann wird man sehen, ob sich aus dem Urteil allgemeine Grundsätze ableiten lassen und in welchen Konstellationen die Netzbetreiber gegebenenfalls nachprüfen werden, ob ein späteres Inbetriebnahmedatum – und damit ein geringerer Vergütungssatz – einschlägig ist. Wir informieren Sie natürlich über die weiteren Entwicklungen!

Aktualisierung: Zwischenzeitlich wurde die Begründung des BGH veröffentlicht und überraschte die Branche – statt mit fundierten Aussagen zu Inbetriebnahme und Glühlampentest – mit einem neuen PV-Anlagenbegriff. Sehen Sie hierzu bitte unsere Folgemeldungen vom 1. Dezember 2015 und vom 7. Januar 2016. vBVH setzt sich in einer in der REE 2015 (Heft 4) erschienenen Urteilsanmerkung von Dr. Hartwig von Bredow kritisch mit der Argumentation des BGH auseinander (die Anmerkung finden Sie hier).

Ansprechpartner

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Rechtsanwalt | Partner

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Rechtsanwältin | Partnerin

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