Wieder mal eine EEG-Reform – Änderungsgesetz zum EEG und zum KWK-G im Kabinett

04.05.2018 Wieder mal eine EEG-Reform – Änderungsgesetz zum EEG und zum KWK-G im Kabinett

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 23. April 2018 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts (EEG-/KWKG-Änderungsgesetz) in die Ressortabstimmung gegeben. Kaum ist die neue Bundesregierung im Amt, dreht sich auch das EEG-Karussell also wieder… Doch keine Sorge: Diesmal geht es nicht um eine Riesen-Novelle, sondern nur um punktuelle – wenn auch bedeutsame – Änderungen, die wir Ihnen im folgenden Beitrag kurz vorstellen.

Die wichtigsten Inhalte des Gesetzesentwurfs im Überblick

Der Referentenentwurf enthält keine grundlegenden Neuerungen, jedoch einige praxisrelevante Details. Wichtige – eigentlich erwartete – Regelungen fehlen dagegen.

Im Einzelnen:

  • Angesichts der deutlich niedrigeren Zuschlagswerte in den vergangenen Ausschreibungen sollen die Höchstwerte für die Förderung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ab August 2018 abgesenkt werden: Für Windenergieanlagen an Land von 6,3 auf 5,7 ct/kWh und für Solaranlagen von 8,9 auf 6,5 ct/kWh. Der Gesetzgeber passt die Höchstwerte also der realen Preisentwicklung in den Ausschreibungen an.
  • Die Regelungen zur Anpassung der Degression bei PV-Anlagen (sog. atmender Deckel) in § 49 EEG 2017 sollen angepasst werden. Künftig sind nur noch die Zubauzahlen für Anlagen bei der Degressionsberechnung relevant, die nicht der Ausschreibung unterliegen. Bisher werden hier auch Ausschreibungsanlagen mitgezählt. Dies ergibt jedoch nicht wirklich Sinn, da die Degression nur für gesetzlich geförderte Anlagen gilt und für Ausschreibungsanlagen der gesetzliche anzulegende Wert gar nicht relevant ist.
  • Für eine EU-beihilfekonforme Regelung des Eigenverbrauchs von KWK-Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, enthält der Entwurf noch einen Platzhalter (§§ 61c und 61d EEG 2017). Hierzu steht noch eine Einigung zwischen BMWi und EU-Kommission über eine beihilfekonforme Entlastung von der EEG-Umlage aus. Infolge der Einfügung der §§ 61c und 61d EEG ändern sich einmal mehr die Nummerierungen der Paragraphen zur EEG-Umlage auf die Eigenversorgung und Speicher.
  • In § 100 Absatz 1 Satz 5 EEG 2017 soll eine neue Übergangsvorschrift für Kombinationen aus PV-Anlagen und Speichern eingeführt werden. Danach sollen Meldepflichtverstöße bezüglich des Speichers bis Ende 2019 nicht sanktioniert werden. Vielen Betreibern war bislang gar nicht bewusst, dass neben der PV-Anlage auch der Speicher im Anlagen- bzw. Marktstammdatenregister zu melden war bzw. ist. Diese Betreiber sollen jetzt vor den eigentlich fälligen Sanktionen geschützt werden, wenn sie ihre PV-Anlage ordnungsgemäß registriert hatten. Spätestens jetzt sollten Betreiber die eigenständige Meldepflicht für Speicher jedoch auf dem Schirm haben und die Registrierung beim Markstammdatenregister schnellstmöglich nachholen.
  • Im KWK-G soll zudem die Förderung von Bestandsanlagen von 1,5 Cent je kWh auf 0,7 Cent je kWh abgesenkt werden. Hierdurch soll eine „Überförderung“ ausgeglichen werden, die aus niedrigen Gaspreisen resultiere

Vergeblich sucht man im Referentenentwurf hingegen Regelungen

  • zur Fortsetzung des „Moratoriums“ der Privilegien für Bürgerenergie in den Ausschreibungen für Windenergie an Land,
  • zu den im Koalitionsvertrag vereinbarten Sonderausschreibungen, sowie
  • zur Klarstellung der zahlreichen in der Praxis nach wie vor bestehenden Unsicherheiten und offenen Fragen, wie z.B. zur Anlagenzusammenfassung, zu 750-kW-Schwelle oder zu den Übergangsvorschriften für die Meldepflichten.

Fazit

Für die meisten Akteure der EE-Branche werden die Auswirkungen des Änderungsgesetzes wohl gering bleiben. Anders im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung. Dort werden die noch ausstehenden Ergänzungen zur EEG-Umlage auf die Eigenversorgung mit Spannung erwartet. Auch gegen die Absenkung der Förderung von Bestandsanlagen regt sich bereits politischer Widerstand. Das Kabinett wird sich voraussichtlich schon am 8. Mai 2018 mit dem Gesetzentwurf befassen. Im Hinblick auf die Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und PV-Anlagen soll es nach jetzigem Stand der Dinge wohl erst nach der Sommerpause weitergehen. Dies ist zu bedauern. Die neue Regierung verpasst damit die Chance, ein frühzeitiges Signal im Hinblick auf ihr Bekenntnis zur Einhaltung der Klimaziele zu setzen und der Wind- und PV-Branche die dringend benötigte Planungssicherheit zu verschaffen.

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