Wieder mal Änderungen bei den Meldepflichten: Nutzung des Webportals für Meldungen nach EnSTransV seit diesem Jahr verpflichtend!

11.02.2019 Wieder mal Änderungen bei den Meldepflichten: Nutzung des Webportals für Meldungen nach EnSTransV seit diesem Jahr verpflichtend!

Eher „still und heimlich“ hat sich außerdem eine Änderung vollzogen, die all diejenigen betrifft, die Meldepflichten nach der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) erfüllen müssen. Diese Meldepflichten greifen dann, wenn bestimmt Steuerbegünstigungen nach dem Strom- und Energiesteuerrecht geltend gemacht werden. Welche Steuerbegünstigungen diese Meldepflichten im Einzelnen auslösen, ergibt sich aus einem Katalog im Anhang der EnSTransV. Weitere Informationen zu den Meldepflichten sowie den derzeit geplanten Änderungen hieran finden Sie auch in unserem letzten Sondernewsletter zum Stromsteuerrecht (abrufbar hier) sowie in unserem Newsbereich.

Was hat sich geändert?

Bisher war es möglich, den jährlichen EnSTransV-Meldepflichten durch Einreichung der im Internet abrufbaren Formulare beim jeweils zuständigen Hauptzollamt nachzukommen. Zusätzlich stand bereits seit dem 1. Mai 2017 für die folgenden Meldungen online das sogenannte „Erfassungsportal EnSTransV“ zur Verfügung:

  • eine Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen nach § 4 EnSTransV
  • eine Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen nach § 5 EnSTransV

Zudem konnte dort auch ein Antrag auf die Befreiung von den Meldepflichten nach §§ 4 und 5 EnSTransV (vgl. § 6 EnSTransV) gestellt werden.

Nach § 7 EnSTransV war vorgesehen, dass die elektronische Datenübermittlung über ein solches Portal auch verpflichtend vorgegeben werden kann, wenn die Zollverwaltung hierfür die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen schafft. Ab diesem Zeitpunkt, der auch entsprechend im Bundesanzeiger bekannt zu geben war, sollten die alten Formulare dann nur noch übergangsweise genutzt werden können. Diese Übergangsfrist ist nun abgelaufen, nachdem das Bundesfinanzministerium den Beginn der elektronischen Datenübermittlung über das Erfassungsportal zur EnSTransV im Januar 2018 im Bundesanzeiger bekannt gemacht hatte.

Seit dem 12. Januar 2019 muss daher eine Registrierung auf dem Webportal erfolgen, um die EnSTransV-Meldungen abgeben zu können. Die Meldepflichten können also in diesem Jahr nicht mehr durch Einreichung der Formularblätter erfüllt werden.

Den Link zur Registrierung finden Sie hier. Die vom Zoll zur Verfügung gestellte Verfahrensanweisung zur Benutzung des Webportals finden Sie hier. Sollten Sie Fragen bei der Eingabe Ihrer Daten haben, unterstützen wir Sie selbstverständlich gern. Wir weisen der Vollständigkeit halber zudem darauf hin, dass § 7 Absatz 2 EnSTransV die Möglichkeit vorsieht, sich auf Antrag von der Pflicht zur Nutzung des Webportals befreien zu lassen. Der Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

Ansprechpartner

Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

E-Mail: Hennig@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20