Was lange währt, wird endlich gut? Dass das im Fall der Innovationsausschreibungen leider eine vergebliche Hoffnung bleiben könnte, zeigt ein erster Entwurf der lange erwarteten Innovationsausschreibungsverordnung, der derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung diskutiert wird. Wirklich begeistert zeigen sich die meisten Branchenteilnehmer dabei nicht, und das nicht ohne Grund…
Ein kurzer Blick zurück: War da nicht mal was mit einer Deadline letztes Jahr?! Ja, tatsächlich regelte das EEG explizit, dass in den Jahren 2019 und 2020 Innovationsausschreibungen durchgeführt werden sollen. Dafür sollte nach der gesetzlichen Vorgabe „erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018“ eine Rechtsverordnung erlassen werden, die die Rahmenbedingungen dieser speziellen Ausschreibungen ausbuchstabiert. Aber wie es Deadlines so an sich haben: Sie fliegen häufig einfach viel zu schnell vorbei. Und so liegt erst seit Ende Juni 2019 ein entsprechender Verordnungsentwurf vor, der sich derzeit aber noch in der Abstimmung befindet.
Nach dem langen Warten bekommt man nun aber einen ersten Eindruck davon, was die neue Innovationsausschreibung unter „Innovation“ versteht. Man kann es einmal vorsichtig so formulieren: das Warten hat sich aus der Sicht Vieler nicht wirklich gelohnt.
Innovation – schon irgendwie, aber nicht bei den Technologien…
Noch einmal kurz zur Erinnerung: In der Rechtsverordnung zu den Innovationsausschreibungen sollte laut der gesetzlichen Vorgabe insbesondere „sichergestellt werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient erweisen“. Davon ist in dem aktuellen Entwurf nach der Bewertung vieler Kritiker allerdings nicht viel übrig geblieben. Die wichtigsten in dem Verordnungsentwurf enthaltenen Punkte sind dabei wohl die folgenden:
- die Erprobung eines fixen Marktprämienmodells
- die Erprobung eines neuen Wettbewerbsmechanismus bei unterzeichneten Ausschreibungsrunden (Zuschlagsbegrenzung)
- die Erprobung der Bezuschlagung gemeinsamer Projekte verschiedener erneuerbarer Energien („Kombikraftwerke“)
Insgesamt fällt auf, dass es in den Kernelementen der neuen Verordnung eigentlich gar nicht so sehr um die Erprobung innovativer, besonders systemdienlicher oder effizienter Technologien geht, sondern vielmehr um die Erprobung neuer Steuerungsmechanismen. Allein dies ist erstaunlich. Der vom EEG angestoßene Testballon soll also letztlich gar nicht zu Gunsten neuer technologischer Lösungen wirken, sondern lediglich eine Experimentierkasten für die im EEG enthaltenen Fördermechanismen werden? Ob dies vom Gesetzgeber so intendiert war, kann man angesichts der zitierten Formulierung im Gesetzeswortlaut wohl bezweifeln.
Was an dem Entwurf sonst noch kritisiert wird
Dass Modelle wie eine fixe Marktprämie oder gar eine künstliche Verknappung der Zuschläge bei ohnehin schon unterzeichneten Ausschreibungen bei vielen Beteiligten nun keine rechten Begeisterungsstürme auslösen, versteht sich von selbst. Dass aber selbst die Idee einer speziellen „Kombi-Kraftwerk-Ausschreibung“ vielfach kritisch betrachtet wird, liegt letztlich an der konkreten Ausgestaltung. So halten es Kritiker für höchst zweifelhaft, dass es bei der derzeitigen Ausgestaltung überhaupt nennenswert viele potenziell geeignete Projekte für die Teilnahme geben wird: Die Teilnahme von Biomasseanlagen dürfte bei der Ausschreibung der geplanten fixen Marktprämie wohl vielfach wirtschaftlich ausgeschlossen sein. Die Kombination von Wind- und Solaranlagen in einem „Kombikraftwerk“ dürfte unter den geplanten Bedingungen ebenfalls schwierig werden. Denn für Solaranlagen soll auch bei Teilnahme an den Innovationsausschreibungen die strenge Flächenkulisse des EEG gelten. Gleichzeitig soll nach aktuellem Stand geregelt werden, dass die Einzelanlagen auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander errichtet sein müssen, um gemeinsam teilnehmen zu können. Wie zum Beispiel eine Windenergieanlage direkt neben einer Solaranlageanlage auf z.B. einer förderfähigen Gewerbefläche oder Konversionsfläche errichtet bzw. genehmigt werden können soll, erschließt sich dabei nicht wirklich. Gleichzeitig haben größere Solarkraftwerke häufig genug erhebliche Schwierigkeiten, im Außenbereich eine Genehmigung zu bekommen, von einer förderfähigen Errichtungsfläche, etwa einer „sonstigen baulichen Anlage“ ganz zu schweigen. Voraussichtlich werden für solche Anlagenkombinationen, die sowohl alle genehmigungsrechtlichen Anforderungen als auch die Vorgaben der Innovationsausschreibungsverordnung erfüllen könne, nur sehr ausgewählte – um nicht zu sagen: vereinzelten – Standorte überhaupt in Betracht kommen.
Ebenfalls erstaunt die Erprobung einer Zuschlagsbegrenzung bei unterzeichneten Ausschreibungsrunden. So findet in einem Ausschreibungssystem die Mengensteuerung und der systeminhärente Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen und übersetzten Förderungen ja typischerweise durch die fixe Ausschreibungsmenge in Kombination mit dem vorgegebenen Höchstpreis statt. Den Rest soll der Wettbewerb regeln. Daher wirkt eine Zuschlagsbegrenzung bei Unterzeichnung erst einmal „systemwidrig“. Wir meinen: wenn schon Wettbewerb, dann auch konsequent. Gibt es zu wenig Gebote, ergibt der Wettbewerb dann eben den Höchstpreis. Dies soll ja gerade als Anreiz wirken, dass sich das Angebot dann wieder steigert. Zumal der „Flaschenhals“ bei den aktuellen Ausschreibungen ja nicht durch bewusst wettbewerbsverzerrende Handlungen der Beteiligten bewirkt wird, sondern durch die Flächenknappheit, die Genehmigungsstaus, die Verunsicherung im Markt etc. Insofern wäre es schon erstaunlich, wenn dieser Mechanismus nun als „Testballon“ erprobt wird, der gegebenenfalls künftig dann auch auf die regulären Ausschreibungen übertragen werden könnte. Denn dass man ausgerechnet dann, wenn ganz offensichtlich nicht genug Projekte realisierungsfähig sind, um die gesetzlich vorgesehenen Ausbaukorridore einzuhalten, die Zuschläge auch noch künstlich verknappt, leuchtet nicht wirklich ein.
Unser Fazit
Entsprechende Kritik wurde in der Verbände- und Länderanhörung vielfach adressiert. So bestand bei Vielen die Hoffnung, dass es gezielte Anreize für die Entwicklung von Flexibilitätsmärkten oder Impulse für innovative Projekte unter dem Einbezug von Speicher- und Sektorenkopplungstechnologien geben würde. Hiervon ist im Verordnungsentwurf allerdings nichts zu lesen. Es bleibt zu hoffen, dass an der Innovationsausschreibungsverordnung noch einmal Hand angelegt wird – allein schon, damit die lange erwarteten Innovationsausschreibungen in der Ausgestaltung nicht letztlich zu einem weiteren „Rohrkrepierer“ werden, wie es bei den technologieoffenen Ausschreibungen, der internationalen Ausschreibung oder der Mieterstromförderung zu beobachten war.