Wichtige Änderungen für die Kraft-Wärme-Kopplung: KWKG-Novelle in Kraft getreten

14.02.2017 Wichtige Änderungen für die Kraft-Wärme-Kopplung: KWKG-Novelle in Kraft getreten

Mit der zum Jahresbeginn in Kraft getretenen erneuten Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) hat der Gesetzgeber die Vorgaben der Europäischen Kommission umgesetzt und das KWKG an vielen Stellen umstrukturiert.

Während die Novelle des KWKG 2016 zum 1. Januar 2016 nur unter EU-Genehmigungsvorbehalt in Kraft treten konnte, kam es im August 2016 zu einer Verständigung zwischen der EU-Kommission und der Bundesregierung. Danach wurde das KWKG im Grundsatz genehmigt. Allerdings forderte die EU-Kommission noch eine Reihe von Änderungen. Diese wurden vom Gesetzgeber noch im Winter 2016 umgesetzt. Zum 1. Januar 2017 ist das KWKG dann – vorbehaltlos – in Kraft getreten.

Das nun vorliegende KWKG soll die Grundlage für alle KWK-Anlagen sein, die bis Ende 2022 in Betrieb genommen werden. Grund genug, einige wichtige Regelungen zum neuen KWKG einmal genauer vorzustellen.

Fördergrundlagen

Bei der Förderung von Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen bleibt vieles wie gewohnt. Bereits seit der KWKG-Novelle aus dem letzten Jahr ist klar: Eine attraktive Förderung erhalten in erster Linie KWK-Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen. KWK-Anlagen, die der (industriellen) Eigenversorgung dienen, werden hingegen nur noch in Ausnahmefällen gefördert. Auch wurde die Förderung bei dezentralen Lieferverhältnissen eingeschränkt.

Sofern der Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, gelten folgende Fördersätze:

  • Für den KWK-Leistungsanteil von bis zu 50 kW: 8 ct/kWh,
  • für den KWK-Leistungsanteil zwischen 50 und 100 kW: 6 ct/kWh, 
  • für den KWK-Leistungsanteil zwischen 100 und bis zu 250 kW: 5 ct/kWh, 
  • für den KWK-Leistungsanteil zwischen 250 kW und bis zu 2 MW: 4,4 ct/kWh.

Hinzu kommt der für den Strom jeweils erzielbare Marktpreis. Unter bestimmten Voraussetzungen können Anlagenbetreiber auch Boni erhalten (0,3 ct/kWh als Ausgleich von Kosten des Emissionshandels, oder 0,6 ct/kWh bei der Verdrängung von Kohle-KWK).

Soweit so bekannt.

Neu ist hingegen, dass Betreiber von KWK-Anlagen künftig nicht nur gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ihren Mitteilungspflichten nachkommen müssen. Vielmehr müssen KWK-Anlagen bald auch bei der Bundesnetzagentur für das sog. Marktstammdatenregister gemeldet werden. Unterbleibt eine solche Meldung, verringert sich die Höhe der Zuschlagszahlung um 20 Prozent. Das Marktstammdatenregister soll zum 1. Mai 2017 in Kraft treten.

Ausschreibungen für KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW

Während im EEG bereits 2014 erste Schritte eingeleitet wurden, um das Fördersystem schrittweise auf Ausschreibungen umzustellen, sah es lange Zeit so aus, als würde dieser Kelch am KWKG vorbeigehen. Noch das KWKG 2016 kam gänzlich ohne den Begriff „Ausschreibung“ aus. Hintergrund war offenbar die Annahme des BMWi, dass die Europäische Kommission Ausschreibungen im Anwendungsbereich des KWKG mangels hinreichenden Wettbewerbs für wenig zweckdienlich und damit entbehrlich erachten würde. Das hat sich im Nachhinein anders dargestellt.

Wie dem auch sei: Mit der seit Beginn dieses Jahres geltenden KWKG-Novelle werden erstmals Ausschreibungen für KWK-Anlagen eingeführt. Die Einführung von Ausschreibungen betrifft dabei neue und modernisierte KWK-Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis 50 MW. Für diese Anlagen kann nicht mehr der gesetzlich festgelegte KWK-Zuschlag in Anspruch genommen werden. Stattdessen hängt der Anspruch auf einen KWK-Zuschlag von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung ab.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine erste Ausschreibungsrunde bereits im Winterhalbjahr 2017/2018 durchgeführt werden. Ein ambitionierter Plan, zumal die Einzelheiten zum Ausschreibungsverfahren im KWKG selbst noch gar nicht geregelt sind. Hierfür ist der Erlass einer Rechtsverordnung noch in diesem Halbjahr vorgesehen. Festlegt ist hingegen bereits das jährliche Ausschreibungsvolumen, auf 100 MW im Jahr 2017 und ab 2018 auf 200 MW.

Betreiber von KWK-Anlagen, die bereits bis Ende des Jahres 2016 eine BImSchG-Genehmigung erhalten haben, oder ihre Anlage bis dahin verbindlich bestellt haben, können noch die festgelegten Vergütungssätze erhalten.

Eigenversorgung mit KWK-Anlagen

Der in einer KWK-Anlage erzeugte Strom kann auch zum Zwecke der Eigenversorgung selbst verbraucht werden. Durch eine Eigenversorgung mit einer KWK-Anlage kann die EEG-Umlage auf 40 Prozent begrenzt werden.

Der selbst verbrauchte Strom wird nach dem novellierten KWKG aber nur in engen Grenzen mit einem KWK-Zuschlag gefördert. Insbesondere für KWK-Anlagen, die von stromkostenintensiven Unternehmen betrieben werden, oder für kleine Anlagen mit einer KWK-Leistung von bis zu 100 kW, kann für den selbst verbrauchten Strom noch ein KWK-Zuschlag in Anspruch genommen werden.

Allerdings darf nicht selbst benötigter Strom unter Inanspruchnahme eines KWK-Zuschlags vermarktet werden. Eine Kombination aus Stromeinspeisung und vor-Ort-Verbrauch ist also weiterhin zulässig. Eine Einschränkung besteht allerdings für Anlagen, die erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Für diese Anlagen gilt – wie im EEG – ein „Volleinspeisungsgebot“.

Pflicht zur Direktvermarktung

Neu eingeführt wurde auch eine Pflicht zur Direktvermarktung von Strom aus Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW. Damit können Betreiber solcher Anlagen vom Netzbetreiber keine kaufmännische Abnahme mehr verlangen, sondern müssen die Vermarktung selbst organisieren.

Die Anforderungen an die Direktvermarktung sind jedoch im Vergleich zu der aus dem EEG bereits länger bekannten Direktvermarktungspflicht weniger streng. Eine Direktvermarktung nach dem KWKG liegt nämlich immer dann vor, wenn Strom an einen Dritten geliefert wird. Weitere einschränkende Kriterien, etwa das Erfordernis einer Netzdurchleitung, finden sich im KWKG nicht. Damit ist die Vermarktung an der Strombörse, etwa durch einen Direktvermarkter, nicht die einzige Option. Der erzeugte Strom kann auch eine direkt an einen Letztverbraucher geliefert werden.

Für Bestandsanlagen gilt die Direktvermarktungspflicht im Übrigen nicht.

Begrenzung der KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

Die KWKG-Umlage, die auf die Netzentgelte aufgeschlagen wird, wird zunehmend zu einem bedeutenden Kostenfaktor beim Strompreis. Die für das Jahr 2017 prognostizierte KWKG-Umlage beträgt 0,438 ct/kWh. Die Tatsache, dass die KWKG-Umlage nur drei Jahre zuvor noch bei 0,232 ct/kWh lag, zeigt die klare Tendenz.

Mit der KWKG-Novelle wurden die Regelungen zur Begrenzung der KWKG-Umlage mit den Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage vereinheitlicht. Liegen die Voraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG vor, wird die KWKG-Umlage für den 1 GWh übersteigenden Stromanteil auf 15 bzw. 20 Prozent begrenzt. Für Letztverbraucher, die früher noch, jedoch seit der KWKG-Novelle nicht mehr privilegiert sind, sieht das KWKG Übergangsbestimmungen und eine Schrittweise Anhebung der KWKG-Umlage vor.

Ansprechpartner

Dr. Hartwig von Bredow
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: vonBredow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20