Was lange währt… – Das Marktstammdatenregister ist da!

01.02.2019 Was lange währt… – Das Marktstammdatenregister ist da!

Es ist soweit: Nach vielem Hin und Her und diversen Terminen zur geplanten Inbetriebnahme ist das Webportal des Markstammdatenregisters der Bundesnetzagentur nunmehr tatsächlich am 31. Januar 2019 online gegangen. Ab jetzt wird es ernst: Auch für Bestandsanlagenbetreiber laufen ab jetzt die – allerdings langen – Übergangsfristen und alle Anlagenbetreiber tun gut daran, sich zeitnah mit den für sie geltenden Pflichten zu befassen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zur Registrierung haben oder hierbei Unterstützung benötigen.

Der Stand bisher

Bis zur Öffnung des Webportals für alle Anwender konnten ausschließlich Strom- und Gastnetzbetreiber ihr Unternehmen über das MaStR-Webportal registrieren. Alle anderen Meldeverpflichteten mussten nach wie vor auf die alten Formulare des Anlagenregisters bzw. das PV-Meldeportal zurückgreifen, einige konnten – aufgrund des fehlenden Portals und der entsprechenden Prozesse – ihren eigentlich bestehenden Melde- und Mitteilungspflichten aus der MaStRV insoweit bisher auch gar nicht nachkommen.

Was ändert sich mit der Inbetriebnahme des Webportals?

Die Verpflichtungen nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) treffen sämtliche Anlagenbetreiber (und viele andere Branchenakteure). Auch Alt- und Bestandsanlagenbetreiber müssen sich jetzt registrieren bzw. sich um ihre schon „zu statistischen Zwecken“ übernommenen Daten im Marktstammdatenregister kümmern. Es gibt für die grundsätzlichen Meldepflichten auch keinerlei Bereichsausnahmen, leistungsmäßige Bagatellgrenzen o.ä.. Das bedeutet, auch Kleinstanlagen, Notstromaggregate, Speicher usw. sind – jedenfalls sofern sie über einen Netzanschluss verfügen – von den Registrierungspflichten erfasst. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch Stromlieferanten sich im MaStRV zu registrieren haben, wenn sie ihren Strom über das Stromnetz bzw. Bilanzkreise liefern.

Was müssen Anlagenbetreiber jetzt tun?

Alle Anlagenbetreiber sollten sich (spätestens) jetzt mit den Meldepflichten und -fristen auseinandersetzen. Denn im schlimmsten Fall können Bußgelder und letztendlich sogar Vergütungseinbußen drohen. Das EEG sieht als Sanktion die Kürzung des anzulegenden Wertes auf 80 Prozent, in manchen Fällen sogar auf null vor, wenn man seine Anlage gar nicht registriert oder Leistungserhöhungen nicht meldet. Zudem kann eine nicht erfolgte oder auch unvollständige Meldung eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Der Teufel steckt auch hier aber wieder einmal im Detail. Informieren Sie sich daher gut, welche Fristen für Sie gelten und wie diese einzuhalten sind.

Wo finde ich weitere Informationen zum Marktstammdatenregister und zum Registrierungsvorgang?

Auf dem Weg zur erfolgreichen und vollständigen Registrierung können natürlich – gerade in der ersten Betriebsphase – noch Schwierigkeiten oder Unklarheiten auftauchen. So sind die Eingabemasken nach ersten Rückmeldungen aus der Praxis an einigen Stellen (noch) nicht auf die vielfältigen und komplexen Fallgestaltungen und die ganz unterschiedlichen Anlagentechnologien, -typen und -konfigurationen der Erneuerbaren-Energien-Branche ausgerichtet. Auf den Hilfeseiten des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur finden sich zahlreiche nützliche Informationen, unter anderem eine Übersicht über die wichtigsten Fristen, Registrierungshilfen und ein FAQ, um einen ersten Überblick zu bekommen. Zudem bietet die Bundesnetzagentur auch eine Telefon-Hotline an, an die man sich bei Problemen mit dem Webportal wenden kann. Und auch wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Ansprechpartner

Julia Rawe
Rechtsanwältin

E-Mail: Rawe@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

Ansprechpartner

Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

E-Mail: Hennig@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20