Warten aufs Christkind? – Nein, aufs Markstammdatenregister! (Und in der Zwischenzeit wird es sicherlich nicht langweilig …)

01.11.2018 Warten aufs Christkind? – Nein, aufs Markstammdatenregister! (Und in der Zwischenzeit wird es sicherlich nicht langweilig …)

Sowas gibt’s auch nur im Energierecht: da wird das bisherige Register per außer Kraft tretender Verordnung abgeschafft und ein neues Register mit einer neuen Verordnung in die Welt gesetzt. Weil das neue Register aber noch gar nicht funktioniert, besteht das alte irgendwie weiter, allerdings ohne wirkliche Rechtsgrundlage. Noch bevor das neue Register in Betrieb genommen werden kann, wird allerdings schon wieder die Rechtsgrundlage hierfür komplett überarbeitet. Nebenbei ist das Ganze aber mit drakonischen Sanktionen versehen – deren konkrete Anwendung aber wiederum hoch umstritten und an vielen Stellen unklar ist. Willkommen in der Welt der Anlagenregistrierung! Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über den aktuellen Stand beim Anlagenregister und die weiterhin schwelenden Diskussionen um die Meldepflichtensanktionierung …

Das Markstammdatenregister – wann kommt’s denn nun?

Bekanntlich befindet sich das neue Marktstammdatenregister (MaStR) für die gesamte Energiewirtschaft – das auch das Anlagenregister für EEG-Anlagen und das PV-Meldeportal ablösen wird – noch im Aufbau (wir berichteten, etwa hier, hier und hier). Bzw., genauer: das Webportal, über das die nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) Verpflichteten künftig ihre Meldungen vornehmen und ihre Daten verwalten können.

Aktuell können weiterhin ausschließlich Strom- und Gastnetzbetreiber ihr Unternehmen über das MaStR-Webportal registrieren. Alle anderen Meldeverpflichteten müssen nach wie vor auf die alten Formulare des Anlagenregisters bzw. das PV-Meldeportal zurückgreifen, einige können – aufgrund des fehlenden Portals und der entsprechenden Prozesse – ihren eigentlich bestehenden Melde- und Mitteilungspflichten aus der MaStRV derzeit auch gar nicht nachkommen. Das kommunizierte Zieldatum für die Öffnung des Webportals für alle Anwender bleibt weiterhin der 4. Dezember 2018. Dieses Datum sollten die Betroffenen sich daher gut einprägen, um den dann „scharfgestellten“ Pflichten aus der MaStRV entsprechend nachkommen zu können.

In diesem Zusammenhang noch einmal kurz zur Erinnerung: Die Verpflichtungen nach der MaStRV werden künftig sämtliche Anlagenbetreiber (und viele andere Branchenakteure) betreffen, auch sämtliche Alt- und Bestandsanlagenbetreiber müssen sich registrieren. Das gilt auch dann, wenn man bereits beim Anlagenregister oder beim PV-Meldeportal registriert ist – und selbst dann, wenn man bislang gar keine Meldepflichten hatte (was etwa bei vielen Altanlagen der Fall ist). Es gibt auch keinerlei Bereichsausnahmen, leistungsmäßige Bagatellgrenze o.ä. Das bedeutet, auch Kleinstanlagen, Notstromaggregate, Speicher usw. sind – jedenfalls sofern sie über einen Netzanschluss verfügen – von den Registrierungspflichten erfasst. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch Stromlieferanten sich künftig im MaStRV zu registrieren haben. Das Markstammdatenregister wird also, wenn es denn endlich kommt, die Energiewirtschaft erst einmal ordentlich auf Trab bringen und wohl auch eine ganze Zeit halten …

Und was soll da schon wieder neu geregelt werden?

Ende September hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nun einen Referentenentwurf für eine Reform der MaStRV vorgelegt. Die Länder- und Verbändeanhörung lief bis zum 12. Oktober 2018. Final abgestimmt werden sollen die Änderungen nun voraussichtlich auf der Kabinettsitzung am 7. November 2018. Spätestens zum geplanten Start des Webportals am 4. Dezember 2018 sollen die Neuregelungen dann in Kraft sein.

Neben zahlreichen Klarstellungen und kleineren Anpassungen verfolgt die aktuelle Novelle der MaStRV insbesondere die folgenden drei Ziele:

  • Umsetzung datenschutzrechtlicher Erfordernisse
  • Änderung des Procederes für die Registrierung von Bestandsanlagen
  • Anpassung der Übergangsfristen an den verspäteten Start des Webportals für „nachzutragende“ Meldungen von Bestandsanlagen.

Was sind die wichtigsten geplanten Änderungen?

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Zunächst werden verschiedene begriffliche Klarstellungen in die Verordnung aufgenommen. So wird beispielsweise der Anlagenbegriff des EEG bei Solaranlagen letztlich in die MaStRV übernommen, allerdings auch flankiert von einer entsprechenden Zusammenfassungsregelung, die Ausnahmen von den Registrierungspflichten für sogenannte „Inselanlagen“ werden klarer gefasst und der Begriff des registrierungspflichtigen Stromlieferanten wird präzisiert bzw. eingeschränkt. So gilt zwar jeder rechtlich als Stromlieferant, der Strom in irgendeiner Konstellation an einen Dritten abgibt – z.B. an seinen Nachbarn oder auch eine Schwestergesellschaft im selben Konzernverbund –, registrieren muss man sich nach den geplanten Neuregelungen aber nur, wenn der Strom übers öffentliche Netz geliefert wird. Handelt es sich um Stromlieferungen außerhalb des Netzes, würde dann also keine Registrierungspflicht bestehen, was für dezentrale Energiekonzepte wie z.B. Mieterstrom- oder Quartiersmodelle durchaus eine gewisse administrative Erleichterung darstellen würde.
  • Zudem sind in Folge der steigenden datenschutzrechtlichen Anforderungen verschiedene Änderungen am Marktstammdatenregister erforderlich geworden. So sollen bei Kleinanlagen (installierte Leistung bis zu 30 kW) künftig deutlich weniger Daten über das Register veröffentlicht werden als ursprünglich angedacht. Grundsätzlich sollen alle erfassten Daten auch veröffentlicht werden. Da Kleinstanlagen aber regelmäßig auf den Wohnhäusern von Privatleuten errichtet werden, sollen deren Standortdaten zum Schutz derer personenbezogenen Daten nicht veröffentlicht werden. Bei größeren Anlagen, die in der Regel von Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betrieben errichtet würden, sei ein solcher „erhöhter“ Schutzstandard demgegenüber nicht geboten. Änderungen bringt dies allerdings nur im Hinblick auf die Datenveröffentlichung. Die Registrierungspflicht bleibt – auch bei Kleinanlagen – bestehen.
  • Des Weiteren haben sich u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen erhebliche Änderungen an dem Registrierungsporcedere für Bestandsanlagen ergeben: Sollten diese bereits erfassten Daten ursprünglich „von Amts wegen“ ins neue Register eingepflegt werden und dann von den Betreibern nur noch gegengeprüft, vervollständigt bzw. aktualisiert und dann „freigegeben“ werden, wird nunmehr auch für Bestandsanlagenbetreiber offenbar eine vollständige Neuregistrierung mit Eintragung sämtlicher Daten erforderlich sein.
  • Erfreulich ist allerdings, dass die Verpflichteten hierfür mehr Zeit eingeräumt bekommen, als zwischenzeitlich befürchtet. Da der ursprünglich als Übergangszeit für Bestandsanlagen vorgesehene Zeitraum bis Mitte 2019 angesichts der erheblich verzögerten Inbetriebnahme des Webportals als nicht mehr ausreichend erkannt wurde, hat man sich nunmehr für ein „rollierendes“ Übergangsfristensystem entschieden: So soll der Beginn einer zweijährigen Übergangsfrist für die Registrierungen für Bestandsanlagen von dem Startzeitpunkt der Software abhängig gemacht werden, damit – und diese Begründung lässt aufhorchen – „selbst im Fall einer erneuten Verzögerung noch ausreichend Zeit für die Registrierungen bleibt.“ Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …
  • Nicht von der verlängerten Übergangsfrist profitieren allerdings neu in Betrieb genommene und genehmigte Anlagen. Stichtag ist insoweit der 1. Juli 2017, da hier die MaStRV in Kraft getreten war. Für diese gilt weiterhin, dass sie innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme registriert werden müssen. Auch Bestandsanlagenbetreiber, die bereits nach früherer Rechtslage ihre Anlagen hätten registrieren müssen, dies aber unterlassen haben, werden durch die Neuregelungen nicht etwa „rehabilitiert“: auch für sie gilt eine explizite Ausnahme von der verlängerten Übergangsfrist.

Na, dann ist ja alles klar … – Oder?!

Tatsächlich scheint die MaStRV-Reform einige sachgerechte Klarstellungen und auch praxisgerechte Lösungen für die Übergangsfristen zu bringen. Insoweit ist der Referentenentwurf an vielen Stellen sicherlich zu begrüßen.

Leider kann dennoch nicht davon gesprochen werden, dass auf dem Feld der Registrierungs- und Meldepflichten alle Probleme geklärt sind. Allein die Frage, wie genau die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflichten aussehen, kann damit befasste Juristen und vor allem die betroffenen Betreiber zur Verzweiflung treiben. Schon der Umfang der diesbezüglichen Veröffentlichungen der Clearingstelle EEG|KWKG, die sich inzwischen auf zwei große Empfehlungen 2017/37 und 2016/32), einen Hinweis (2018/4, wir berichteten) und diverse Voten belaufen, mag illustrieren, mit wie vielen unklaren Fragen – freilich mit erheblichen Auswirkungen – sich die Branche nach wie vor herumschlägt. Auch die Rechtsprechung sorgte hier jüngst bekanntlich für einigen Trubel (wir berichteten, sehen Sie hier, hier oder hier), wobei die Clearingstelle EEG|KWKG nun wiederum vertritt, diese gelte ausschließlich für Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 („EEG-2012-Solaranlagen“) und für alle anderen Anlagen nicht. Wie man so schön sagt, wenn einem zu so viel Hin und Her irgendwann auch nicht mehr viel einfällt: es bleibt spannend …

Für betroffene Anlagenbetreiber ist all dies natürlich kein Spaß. Es bleibt ihnen nichts übrig, als sich diesem lästigen Thema zu stellen und die Meldepflichten stets gut im Auge zu behalten. Denn im schlimmsten Fall drohen erhebliche Vergütungseinbußen. Spätestens, wenn der Startschuss zum neuen Markstammdatenregister gefallen ist – vermutlich nach wie vor am 4. Dezember –, sollten also auch alle Bestandsanlagenbetreiber sich die Mühe machen und sich des Themas annehmen. Dass wir Sie hierbei stets gerne unterstützen, versteht sich ja von selbst.

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