Wann kommt die BNK-Pflicht?! – Weiteres Konsultationsverfahren bei der BNetzA

12.08.2020 Wann kommt die BNK-Pflicht?! – Weiteres Konsultationsverfahren bei der BNetzA

Wie in der Windbranche allgemein bekannt, sollte mit Ablauf des 30. Juni 2021 eigentlich die Verpflichtung zur Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 endgültig scharfgestellt werden (wir berichteten). Da es hierbei jedoch nach wie vor Verzögerungen gibt und in der Branche große Unsicherheiten herrscht, ob dieses Datum wirklich flächendeckend zu halten ist, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) nun noch einmal ein Konsultationsverfahren eröffnet, in dem sie prüft, ob der Startschuss gegebenenfalls noch einmal verschoben wird (siehe hier). Derzeit läuft noch bis zum 11. September 2020 die Stellungnahmefrist für die im Konsultationsverfahren angehörten Verbände und Akteure. Gerade auch für Betreiber bestimmter älterer Anlagen könnte sich hiermit auch endlich final entscheiden, ob sie sich noch mit den erforderlichen Investitionen in eine Nachrüstung befassen müssen und/oder noch einen Antrag auf Befreiung von dieser Pflicht stellen müssen.

Kommt eine weitere Fristverlängerung für die Umsetzung der BNK-Pflicht?

Der letzte Stand war bekanntlich, dass die BNetzA mit der Festlegung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 vom 22. Oktober 2019 als Startdatum für das Einsetzen der BNK-Pflicht den 1. Juli 2021 festgesetzt hatte (wir berichteten). Bis zu diesem Zeitpunkt müssten also alle verpflichteten Betreiber von Bestands- und Neuanlagen ihr Anlagen nachgerüstet haben, um eine Sanktionierung mit dem Wegfall ihrer Förderansprüche zu vermeiden – sofern Sie keinen erfolgreichen Ausnahmeantrag bei der BNetzA gestellt haben oder aus anderen Gründen von der BNK-Pflicht befreit sind (dazu weiter unten).

Die BNetzA hat am 7. August 2020 nun jedoch ein zweites Festlegungsverfahren zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen eröffnet. Schwerpunkt des Festlegungsverfahrens werden die aktuell gegebenen technischen Möglichkeiten zur Umsetzung der BNK-Pflicht und insbesondere deren zu erwartende Dauer sein. Am Ende dieses Verfahrens könnte es dann zu einer weiteren Fristverschiebung kommen, sollte die BNetzA zu dem Ergebnis kommen, dass eine flächendeckende Umsetzung der BNK-Pflicht bis zum derzeit geltenden Stichtag nicht realistisch scheint.

Wichtige Punkte in dem Festlegungsverfahren werden unter anderem die Folgen der verspäteten AVV Kennzeichnung sein (die erst am 1. Mai 2020 in Kraft trat, wir berichteten), aber auch die bisher vom BMVI unzureichend benannten Stellen für die Baumusterprüfungen. Hinzu kommt die Frage, ob es derzeit überhaupt genügend Anbieter und Hersteller von BNK-Systemen gibt und diese wiederum die technischen wie zeitlichen Kapazitäten hätten, sämtliche betroffenen Windparks bis Juli 2021 auszurüsten. Zu beachten sind bei der Frage nach einer weiteren Fristverschiebung zudem auch die Verzögerungen, die sich durch die aktuelle Corona-Pandemie ergeben.

Man darf jedenfalls gespannt sein, was bei dem Verfahren herauskommt.

Was ist zu beachten, wenn die Frist nicht verlängert wird?

Sollte die Frist nicht verlängert werden, müssen verpflichtete Anlagenbetreiber hier zeitnah tätig werden. Denn Ausnahmen von der Nachrüstungspflicht mit einem zugelassenen BNK-System gibt es lediglich in wenigen Fällen, insbesondere bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit des BNK-Einbaus. Um eine solche feststellen zu lassen, muss man einen Antrag auf Befreiung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit bei der BNetzA stellen und mittels einer vorgegebenen Formel nachweisen, dass die zu erwartenden BNK-Kosten außer Verhältnis zu den noch zu erwartenden Erträgen der jeweiligen Anlagen stehen, konkret voraussichtlich 3 Prozent der voraussichtlichen Umsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer der Windenergieanlage übersteigen werden (wir berichteten). Hierbei müssen die Betreiber mehrere Angebote bzw. Kostenvoranschläge beifügen, die nachweisen, dass die Anlagenbetreiber sich um eine kostengünstige Ausrüstung der Anlagen bemüht haben. Die Antragsunterlagen nebst diesbezüglichen Hinweisen der BNetzA können Sie bei Interesse hier abrufen.

Eine Besonderheit gilt hier – neben Fällen der sogenannten rechtlichen Unmöglichkeit – lediglich für Betreiber von Anlagen, die demnächst aus der EEG-Förderung fallen: Denn eine Ausstattungspflicht besteht nach der Festlegung der BNetzA nicht (und damit auch kein Erfordernis eines entsprechenden Ausnahmeantrags), wenn die jeweilige Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren ab dem Verpflichtungstermin wegen des Auslaufens des 20jährigen Förderzeitraums ihre EEG-Förderung verliert, also nach der derzeit geltenden Fristbestimmung spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2024. In solchen Fällen ist schon gar kein Antrag bei der BNetzA zu stellen, auch nicht vorsorglich – denn ein solcher würde, selbstverständlich  gebührenpflichtig, als unzulässig abgewiesen.

Diese grundsätzlich begrüßenswerte Vereinfachung beinhaltet insbesondere für Betreiber von Windenergieanlagen, die im Jahr 2004 in Betrieb genommen wurden, bislang allerdings ein großes Ärgernis: Da ihr Förderzeitraum erst nach dem oben genannten Stichtag endet – nämlich zum 31. Dezember 2024 – profitieren sie bislang nicht von der allgemeinen Befreiung und müssen einen Ausnahmeantrag stellen. So kommen aufgrund der mangelnden „Synchronisierung“ der stets zum Jahreswechsel endenden EEG-Förderzeiträume mit der BNetzA-Regelung zum Befreiungsstichtag nur Anlagen in den Genuss der Erleichterung, die bis Ende 2023 aus der Förderung fallen. Damit „verfallen“ de facto sechs Monate der eigentlich intendierten Befreiungswirkung und die angezielte Erleichterung umfasst nur einen Inbetriebnahmezeitraum von zwei Jahren (2002 und 2003) statt wie wohl eigentlich intendiert drei Jahren. Dies wurde bereits vielfach kritisiert, hat bislang aber nicht zu einer Anpassung der BNetzA-Festlegung geführt.

Wie geht’s nun weiter und was sollten Anlagenbetreiber jetzt tun?

Gerade die Betreiber von Windenergieanlagen, die 2004 in Betrieb genommen wurden, können nun eventuell noch einmal hoffen, künftig auch in die „Schonfrist“ für Altanlagen einbezogen zu werden. Gerade für diese Betreiber stellt sich aber umso mehr nun die knifflige Frage, wie strategisch am besten vorzugehen ist: Das Ergebnis des Konsultationsverfahrens abwarten und darauf pokern, dass der Kelch der BNK-Nachrüstung doch noch an einem vorüber geht, sogar ganz ohne lästigen und gebührenpflichtigen Ausnahmeantrag? Oder jetzt einen Ausnahmeantrag stellen und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit nachweisen? Und wenn ein solcher abgelehnt wird oder keine Aussicht auf Erfolg hat – dann bereits jetzt die Investition in ein BNK-System anschieben oder doch auf das Konsultationsverfahren hoffen? All dies können im Einzelfall keine ganz leichten Entscheidungen sein. So erfreulich das erneute Konsultationsverfahren und die Hoffnung auf eine erneute Verlängerung der BNK-Frist also sind, so sehr hätte man sich vor diesem Hintergrund gewünscht, dass dieser Schritt bereits etwas früher eingeleitet worden wäre oder dass zumindest für die 2004er-Anlagen von vornherein eine klare Regelung zur Befreiung von der BNK-Pflicht getroffen worden wäre.

Klar ist: Sollte die Frist nicht verlängert werden, müssen die betroffenen Anlagenbetreiber jetzt Gas geben – entweder im Hinblick auf einen zu stellenden Ausnahmeantrag oder im Hinblick auf die Nachrüstung ihrer Anlagen. Dass es hier zu zeitlichen Engpässen und vielleicht auch Verfügbarkeitsproblemen kommen kann, liegt gerade angesichts der aktuellen Situation auf der Hand. Wenn Sie sich fragen, wie in Ihrem konkreten Fall am besten vorzugehen ist, unterstützen wir Sie natürlich gerne.

Ansprechpartner

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