Bei dem Betrieb und der Nutzung von Elektromobilen stellen sich – unabhängig von etwaigen Förderprogrammen wie der aktuell kontrovers diskutierten „Kaufprämie“ – eine ganze Reihe technischer Anforderungen und rechtliche Folgefragen. Hiervon sind ganz verschiedene Rechtsgebiete betroffen. So kann etwa das Bau-, Miet- und Verkehrsrecht eine Rolle spielen, wenn es darum geht, flächendeckend den öffentlichen oder den privaten Raum (Supermarktparkplätze, Arbeitsstelle, Tiefgarage im Mehr- oder Einfamilienhaus etc.) für Elektro-„Tankstellen“ nutzbar zu machen. Auch können sich bei einer zunehmend intelligenten Kommunikation zwischen Ladeinfrastruktur, Elektromobilen und Stromnetz verschiedene datenschutzrechtliche Fragen stellen.
Gerade zahlreiche Fragen im Hinblick auf die Schaffung der erforderlichen Ladeinfrastruktur sowie die Vereinheitlichung, Normung und Zuverlässigkeit der Ladetechnik scheinen dabei bislang noch nicht abschließend gelöst.
Um diese Themen anzugehen, legte das Bundeswirtschaftsministerium bereits im Oktober 2015 den Entwurf einer „Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“ (sog. Ladesäulenverordnung) vor. Diese sollte der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nach der Richtlinie 2014/94/EU dienen.
Der Entwurf der Bundesregierung blieb allerdings in der Elektromobilitäts-Branche nicht ohne Widerspruch, auch weil der Verordnungsentwurf an maßgeblichen Stellen über die Vorgaben der Richtlinie hinausging. Die Kritik betraf insbesondere das gegenüber der Richtlinie zusätzlich ausgeweitete Begriffsverständnis der „öffentlich zugänglichen“ – und damit der Regulierung unterworfenen – Ladesäule, was als Hemmnis für die Schaffung der erforderlichen Ladeinfrastruktur begriffen wurde. Auch der Bundesrat sprach sich letztlich für Änderungen aus und passte die Definition wieder an die insoweit engere Fassung der Richtlinie an.
Die Ladesäulenverordnung wurde in der vom Bundesrat beschlossenen Fassung am 9. März 2016 verabschiedet und trat letztlich am 17. März 2016 in Kraft. Eine „Ladesäulenverordnung II“ zu Standards hinsichtlich Information, Authentifizierung, Zugänglichkeit und Abrechnung soll bereits im November dieses Jahres angegangen werden.