Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat am 4. April 2013 entschieden, dass der Erlass einer Veränderungssperre sich nicht damit rechtfertigen lässt, dass auf der entsprechenden Fläche ein Bürgerwindpark entstehen soll.
Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines Investors, der seinerseits auf der betreffenden Fläche im Gemeindegebiet der Gemeinde Oldenswort, Schleswig-Holstein, zwei Windenergieanlagen errichten wollte. Die benötigte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde ihm unter Berufung auf eine von der Gemeinde erlassene Veränderungssperre versagt. Die Veränderungssperre war erlassen worden, um die betreffenden Flächen für die Errichtung eines Bürgerwindparks zu sichern. Dies wollte die Gemeinde in einem noch aufzustellenden Bebauungsplan festlegen. Ziel der Gemeinde war es, so den ortsansässigen Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, sich an der Windenergienutzung vor Ort zu beteiligen.
Hierbei handelt es sich aber nach dem OVG Schleswig nicht um ein planungsrechtlich zulässiges Ziel, welches in einem Bebauungsplan ausgewiesen werden kann. Zulässig seien nur Ziele Mit bodenrechtlicher Relevanz. Der Beschränkung potentieller Betreiber eines Windparks auf einen bestimmten Personenkreis komme eine solche bodenrechtliche Relevanz nicht zu. In der Folge sei auch die Veränderungssperre unwirksam. Eine Gemeinde kann demnach nicht mit Mitteln des Bauplanungsrechts bestimmte Flächen sichern, um auf diesen später Bürgerenergieprojekte durchzuführen.
Eine Begründung des Urteils ist bislang noch nicht veröffentlicht. Eine Pressemitteilung des OVG Schleswig zum Urteil finden Sie hier.