Auffällig viele Regionalpläne werden derzeit von Verwaltungsgerichten aufgehoben. Flächen, die in dem jeweiligen Plan nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen worden sind, kommen dadurch – zumindest für kurze Zeit – wieder für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht. Entsprechend umkämpft sind diese Flächen unter den Projektentwicklern. Wer noch unter das aktuelle EEG fallen und die kommenden Ausschreibungen vermeiden will, muss sich bis Ende 2016 eine Genehmigung sichern.
Urteile zu unwirksamen Regionalplänen
Nachdem das OVG Schleswig mit Urteil vom 20. Januar 2015 (Az. 1 KN 6/13) die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 des Landes Schleswig-Holstein für die Planungsräume I und III für unwirksam erklärt hat (wir berichteten), steht nun auch in anderen Regionen und Bundesländern die Regionalplanung auf dem Prüfstand, insbesondere in den östlichen Bundesländern..
So wurde im März auch der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald vom VG Cottbus als rechtswidrig eingestuft. Die Rechtswidrigkeit ergab sich hier bereits daraus, dass Grundlage des Regionalplanentwurfs der rechtswidrige Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) war. Bereits im Juni 2014 hatte das OVG Berlin-Brandenburg auf Antrag verschiedener Gemeinden aufgrund formaler Fehler die Verordnung über den Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) für unwirksam erklärt (Az. OVG 10 A 8.10).
Schon im März 2014 hatte das OVG Thüringen Teile des Regionalplans Ostthüringen, die explizite Festlegungen zur Windenergienutzung enthielten, für unwirksam erklärt (Az. 1 N 676/12). Gegen weitere Regionalpläne in Thüringen sind Normenkontrollklagen beim OVG Thüringen rechtshängig.
Auch der Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge und dessen Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005 waren schon im Februar 2014 durch das VG Chemnitz für unwirksam erklärt worden. Die Unwirksamkeit geht zurück auf einen bereits bei der Aufstellung der Regionalplanung 2002 erfolgten Ausfertigungsmangel. Des Weiteren leide die Teilfortschreibung an Abwägungsfehlern.
Fazit
Die Länder müssen nun nachbessern. In diesem Zeitraum öffnet sich ein für die Realisierung von Windenergieprojekten interessantes Zeitfenster. Eine raumordnungsrechtliche Untersagungsverfügung gemäß § 14 Absatz 2 ROG lässt sich nämlich in den betroffenen Gebieten aktuell nicht mehr durch einen Verweis auf die entsprechenden Regionalpläne rechtfertigen. Im Fall der Unwirksamkeit der Pläne und dem daraus folgenden Mangel an planerischen Festlegungen kommt zudem die gesetzliche Regelung in § 35 Absatz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch zum tragen. Danach sind Windenergieanlagen im Außenbereich baurechtlich privilegiert.
In Gebieten, die im Regionalplan nicht als Windvorranggebiet bzw, Konzentrationszone ausgewiesen worden waren, wird es deshalb nach einer Aufhebung des Plans wieder spannend. Diese Flächen sind unter Projektentwicklern umkämpft. Allerdings ist Eile geboten, da neue Pläne schnell folgen werden. Vielfach prüfen Grundstückseigentümer auch Möglichkeiten, zu einem früheren Zeitpunkt geschlossene Flächennutzungsverträge zu kündigen, da sie ihre Flächen unter Wert zur Verfügung gestellt haben. In einer Vielzahl der inzwischen etwas „betagten“ Verträge finden sich tatsächlich rechtliche Mängel und Lücken, die dem Grundstückseigentümer eine Kündigung und den Abschluss eines neuen, attraktiveren Flächennutzungsvertrages ermöglichen.