Update zur BNK: Bundesrat gibt grünes Licht für neue AVV-Hindernis

20.02.2020 Update zur BNK: Bundesrat gibt grünes Licht für neue AVV-Hindernis

Die überfällige Anpassung der AVV wird von der Windindustrie schon seit längerem erwartet und ist in zunehmendem Maße für die Realisierung von Projekten von Bedeutung. In seiner Sitzung am 14. Februar 2020 hat der Bundesrat nun die Neufassung der AVV-Hindernis bestätigt und damit die Grundlage für die Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung gesetzt.

Hintergrund

Aufgrund der Neuregelung in § 9 Absatz 8 EEG 2017 soll die Ausstattung von Windenergieanlagen mit Einrichtungen der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (sogenannte BNK) verpflichtend werden, wir berichteten. Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind (dementsprechend alle Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von über 100 Metern), müssen demnach ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Oder mit anderen Worten: Um Belastungen von Mensch und Natur zu verringern und die Akzeptanz von Projekten zu steigern, sollen Windenergieanlagen künftig nachts nur noch dann blinken, wenn sich ein Flugobjekt nähert.

Änderungen durch die neue AVV-Hindernis

Die Pflicht kann hierbei nun auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftfahrzeugen erfüllt werden. Diese ausdrücklich in § 9 Absatz 8 Satz 4 EEG 2017 vorgesehene Nutzung der Transpondertechnologie machte eine Anpassung des luftfahrtrechtlichen Rahmens, genauer gesagt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV), erforderlich. Denn diese sah den Einsatz der Transpondertechnologie bislang noch nicht vor sondern enthielt lediglich Regelungen zur erheblich teureren Radartechnologie, mit denen dann nicht der Windpark, sondern jede einzelne Windenergieanlagen hätte ausgestattet werden müssen. In der AVV ist daher nun die genaue (technische) Ausgestaltung der BNK (Primärradar sowie transponderaktiviert) geregelt., vgl. Anhang 6 der neuen AVV-Hindernis, abrufbar hier.

Gegenüber der AVV (a.F.) ergeben sich inhaltlich darüber hinaus auch noch verschiedene für den Betrieb von Windenergieanlagen relevante weitere Änderungen. So ist eine weitere Neuerung die Abschaffung der sogenannten 65-Meter-Begrenzung. Demnach ist bislang bei einem Abstand von über 65 Metern zwischen Maschinenhaus und Blattspitze eine Ausnahmeerteilung erforderlich gewesen, wenn auf das Anbringen einer weiteren Hindernisbefeuerung verzichtet werden sollte. Nach der neuen AVV kommt es darauf nun nicht mehr an. Vielmehr ist bei Windenergieanlagen bis einschließlich 315 Metern eine Befeuerung des Maschinenhauses ausreichend. Die Neufassung der AVV setzt außerdem neue Standards und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Kennzeichnung von Windenergieanlagen um, wie eine deutliche Anhebung der im Regelfall zulässigen Rotorblattlängen.

Neue Umsetzungsfrist

Ursprünglich sollte ab dem 20. Juli 2020 die Ausstattung von Windenergieanlagen mit BNK-Technik verpflichtend sein. Bereits mit Beschluss vom 22.Oktober 2019 hatte die Bundesnetzagentur die Frist zur Umsetzung der BNK-Pflicht bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zur Begründung verweist die Bundesnetzagentur auf erhebliche Zweifel an der flächendeckenden Realisierbarkeit einer Nachrüstung von Bestandsanlagen mit BNK bis zum Juli 2020. So stand nach den Äußerungen im durchgeführten Konsultationsverfahren zu befürchten, dass die Leistungsfähigkeit der bisherigen Anbieter für BNK-Technologie nicht ausreichen könnte, um die Nachfragen in diesem kurzen Zeitraum zu bedienen, wir berichteten.

Anlagenbetreiber haben dementsprechend noch einmal mehr Zeit bekommen, um sich um die Ausrüstung ihrer Anlagen zu kümmern. Gleiches gilt um in Erfahrung zu bringen, ob ein Ausnahmeantrag Aussicht auf Erfolg haben könnte. Wir beraten Sie gerne.

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