Das Schöne am Thema Meldepflichten: Man hat immer etwas zu berichten. Das Unschöne am Thema Meldepflichten: Man hat immer etwas zu berichten. In diesem Sinne geben wir Ihnen im folgenden Beitrag einige kurze Hinweise, auf aktuell anstehende Melde- und Mitteilungspflichten. Wie immer in diesem Zusammenhang gilt natürlich: Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
REMINDER 1: Erste Übergangsfrist für die Markstammdatenregistrierung endet zum 31. Juli 2019
Über die verschiedenen Übergangsfristen, die für die umfangreichen alten und neuen Meldepflichten nach der Markstammdatenregisterverordnung (MaStrV) gelten, wurde ja schon vieles gesagt, auch von uns (unseren ausführlichen Beitrag dazu, wer was wann warum melden muss finden Sie hier). Dasselbe gilt für das unselige Thema der drohenden Sanktionen, wenn man seinen Meldepflichten nicht nachkommt (sehen Sie bei Interesse unseren letzten Beitrag dazu hier, mit weiteren Verlinkungen zu älteren Beiträgen). Daher möchten wir uns hier lediglich auf einen kurzen Reminder beschränken, dass am 31. Juli 2019 die erste in der MaStRV vorgesehene Übergangsfrist endet.
Diese betrifft insbesondere
- Betreiber (also auch Betreiber von Bestandsanlagen), die seit dem 1. Juli 2017 Leistungsänderungen an ihren Anlagen vorgenommen haben und diese noch nicht registriert haben,
- genehmigte Projekte, wenn die jeweilige Zulassung ab dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben wurde,
- seit dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommene Einheiten, bei denen es sich weder um EEG- noch um KWK-Anlagen handelt.
Sollten Sie hiervon betroffen sein, sollten Sie sich umgehend mit dem Marktstammdatenregister auseinandersetzen und die entsprechenden Einträge noch vornehmen. Weitere Informationen hierzu und den Zugang zum Webportal des Markstammdatenregisters finden Sie unter www.markstammdatenregister.de.
Bevor es doch wieder in Vergessenheit gerät, zudem hier noch eine weitere kleine Erinnerung aus unserer letzten Meldung hierzu:
„Betreiber älterer Bestandsanlagen und -einheiten, die keine Leistungsänderung beabsichtigen, keine Änderungsgenehmigung oder ähnliches beantragen und auch keine neuen Einheiten in Betrieb nehmen, müssen sich mittelfristig ebenfalls im Marktstammdatenregister registrieren. Das gilt auch dann, wenn sie sich bereits vor dem 1. Juli 2017 auf Grundlage der Anlagenregisterverordnung im Anlagenregister (oder im PV-Meldeportal) registriert hatten oder wenn zuvor gar keine Registrierungspflicht galt (Altanlagen). Für diese grundsätzliche Pflicht zur Registrierung bestehender Anlagen, Einheiten und Marktakteure gilt aber eine sehr lange Übergangsfrist von 24 Monaten. Betroffene Anlagenbetreiber und Marktakteure haben somit bis zum 31. Januar 2021 Zeit, die Registrierung im Webportal vorzunehmen.“
Für Neuanlagen und andere meldepflichtige Ereignisse gelten im Übrigen die „üblichen“ Fristen nach der MaStRV, in der Regel also ein Monat ab dem meldepflichtigen Ereignis (z.B. der Inbetriebnahme einer Anlage).
REMINDER 2: Erhebung der Bundesnetzagentur zu EEG-Zahlungen im Jahr 2018 läuft noch bis 31. August 2019
Viele kennen diese etwas „exotische“ Meldepflicht schon, vielen Betreibern ist sie aber auch nach wie vor unbekannt, obgleich sie schon länger gilt. Daher hier noch einmal eine kurze Einordnung: Zur Erfüllung europarechtlicher Transparenzverpflichtungen führt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage von § 85 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2017 regelmäßig eine Datenerhebung zum Umfang von EEG-Zahlungen im jeweiligen Vorjahr durch. Derzeit läuft die Datenerhebung für das Jahr 2018. Die Meldefrist endet hier am 31. August 2019. Kommt ein Anlagenbetreiber der Pflicht zur Übermittlung der Daten nicht nach, so hat die Bundesnetzagentur gemäß § 85 Absatz 3 EEG 2017 in Verbindung mit § 94 EnWG theoretisch die Möglichkeit, die Anordnung der Datenerhebung mittels eines Zwangsgeldes durchzusetzen.
Nicht jeder Anlagenbetreiber muss bei dieser Meldepflicht allerdings mitmachen. Betreiber sind unter den folgenden Voraussetzungen verpflichtet, die im Jahr 2018 nach dem EEG erhaltenen Zahlungen bis zum 31. August 2019 an die Bundesnetzagentur zu melden:
- Die EEG-Anlage ist nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb gegangen.
- Die Zahlungen nach dem EEG (Einspeisevergütung, Marktprämie, Flexibilitätsprämie, Flexibilitätszuschlag usw.) für die Anlage haben im Kalenderjahr 2018 mindestens 500.000,00 Euro betragen.
Entschädigungszahlungen für Einspeise-Management-Maßnahmen (EinsMan) und die Erlöse aus der Direktvermarktung sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die insoweit maßgebliche Anlage bestimmt sich zudem nicht nach dem üblichen EEG-Anlagenbegriff, sondern soll sich nach Angaben der Bundesnetzagentur nach der Netzbetreiberabrechnung (oder der entsprechenden Abrechnung eines Dritten, z.B. des Direktvermarkters) richten. Es soll also maßgeblich sein, ob die Anlagen gemeinsam abgerechnet werden (z.B. bei Solarmodulen) oder ob die Anlagen jeweils eine eigenständige Abrechnung erhalten.
Die Datenübermittlung erfolgt mittels eines Fragebogens, den die Bundesnetzagentur auf ihrer Website bereitstellt. Weitere Informationen zu dieser Meldepflicht, zu den hierfür zu nutzenden Formularen und Übermittlungswegen finden Sie hier.