Update zu den EEG-Meldepflichten

13.10.2017 Update zu den EEG-Meldepflichten

Mal was ganz was Neues: Mit dem sogenannten Mieterstromgesetz wurden die EEG-Meldepflichten einmal nicht verschärft, sondern vereinfacht. Dies betrifft allerdings nur die Meldepflichten zur Erhebung der EEG-Umlage von Eigenversorgern und Stromlieferanten. Diese hatten wir – gemeinsam mit anderen EEG-Meldepflichten – z.B. in unserer Meldung vom 15. März 2017 etwas umfassender dargestellt, abrufbar hier. Bei der Anlagenregistrierung hingegen ist – auch für Bestandsanlagenbetreiber – nach wie vor Vorsicht geboten. Hier hat die Clearingstelle EEG kürzlich noch einmal Stellung zu zahlreichen Einzelfragen genommen.

Vereinfachung der Meldepflichten für Eigenversorger und Stromlieferanten

Bislang mussten sowohl Stromlieferanten als auch Eigenversorger einige ihrer Meldepflichten gleich doppelt erfüllen: Zum einen gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber, zum anderen gegenüber der Bundesnetzagentur. Geregelt war dies in § 76 Absatz 1 EEG 2017 a. F. So sollte sichergestellt werden, dass – sofern bei der Stromlieferung oder der Eigenversorgung die EEG-Umlage zu zahlen war – die entsprechenden Daten nicht nur dem Netzbetreiber, sondern auch der Bundesnetzagentur direkt zur Verfügung gestellt werden.

Bereits in der Vergangenheit wurde vielfach kritisiert, dass es ich hierbei um einen überflüssigen Formalismus handele, da die Netzbetreiber ohnehin umfassend Daten an die Bundesnetzagentur weiter-geben. Dies hat nunmehr auch der Gesetzgeber erkannt und mit dem sogenannten Mieterstromgesetz im Juli 2017 die Regelung in § 76 EEG 2017 noch einmal angepasst:

  • Nunmehr müssen EEG-Umlage-Schuldner nicht mehr jährlich deckungsgleiche Angaben sowohl dem zuständigen Netzbetreiber als auch der Bundesnetzagentur parallel mitteilen. Vielmehr wird der Netzbetreiber verpflichtet, die ihm zugehenden Informationen selbst an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten.
  • Anstelle einer jährlichen Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur für die Betroffenen enthält das EEG 2017 nur noch das Recht der Bundesnetzagentur, die ihr von den Netzbetreibern übermittelten Angaben im Einzelfall zu überprüfen. Die Bundesnetzagentur kann also Stichproben erheben und diese mit den Mitteilungen der Netzbetreiber abgleichen. Ob und inwieweit die Bundesnetzagentur in Zukunft von dieser Befugnis auch tatsächlich Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

Wenigstens im Hinblick auf die EEG-Umlage werden die Meldungen im nächsten Jahr – je nach Einzelfall zum 28. Februar 2018 oder zum 31. Mai 2018 (siehe hierzu unsere Meldung vom 15. März 2017, abrufbar hier) – also etwas einfacherer. Die Meldung an den Netzbetreiber ist künftig erst einmal ausreichend.

Vorsicht: Keine Erleichterung bei Anlagenregistrierung!

Nur der Vorsicht halber aber der folgende Hinweis: die dargestellte Erleichterung betrifft nur die Meldepflichten im Rahmen der EEG-Umlage-Erhebung. Nicht betroffen sind hiervon etwa die Pflichten zur Anlagenregistrierung bei der Bundesnetzagentur nach der Marktstammdatenregisterverordnung (ehemals Anlagenregisterverordnung).

Hier müssen sich insbesondere auch Betreiber von Bestandsanlagen auf dem Laufenden halten: Denn auch für bislang nicht registrierungspflichtige Bestandsanlagen sieht die Marktstammdatenregisterverordnung künftig Meldepflichten vor. Hierfür gelten allerdings großzügige Übergangsfristen bis zum 30. Juni 2019. Einen Überblick zur Marktstammdatenregisterverordnung finden Sie etwa hier

Da sowohl bei Fehlern bei der EEG-Umlage-Meldung, als auch bei der Anlagenregistrierung und weiteren im EEG vorgesehenen Meldepflichten im Einzelfall drakonische Sanktionen drohen können, ist Anlagenbetreibern dringend anzuraten, sich hier umfassend und fortlaufend auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (sehen sie hierzu unsere Meldungen vom 1. September 2017 und vom 6. Juli 2017), die einmal mehr deutlich macht, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung die Verantwortlichkeit hier alleine bei den Anlagenbetreibern sehen.

Pflichten nach der Anlagenregisterverordnung – Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zu Einzelfragen

Erschwerend kommt hinzu, dass zu den Einzelheiten der Registrierungspflichten in der Praxis durchaus Unsicherheiten bestehen. Zu zahlreichen dieser Einzelfragen im Kontext der seit dem August 2014 geltenden Anlageregisterverordnung hat die Clearingstelle EEG mit ihrer jüngst veröffentlichten Empfehlung 2016/32 (abrufbar hier) umfassend Stellung genommen. Zudem ist derzeit zu weiteren Einzelfragen zur Anlagenregistrierung ein erneutes Empfehlungsverfahren bei der Clearingstelle EEG anhängig (Empfehlungsverfahren 2017/37, den Eröffnungsbeschluss können sie hier abrufen).

Alleine diese beiden Empfehlungsverfahren zeigen, wieviel Unsicherheit in der Praxis im Hinblick auf zahlreiche Einzelfragen bei der Anlagenregistrierung bereits bislang bestehen. Sicherlich wird auch unter Geltung der inzwischen in Kraft getretenen Markstammdatenregisterverordnung einiges an Rechtsunsicherheit bleiben – zumal das Marktstammdatenregister noch nicht einmal vollständig in Betrieb ist (Sie können sich über den aktuellen Stand hier informieren). Beispielsweise war vielen Betreibern von Stromspeichern, insbesondere im PV-Hausspeichersegment, bislang gar nicht klar, dass sie ebenfalls von den Meldepflichten nach der Anlageregisterverordnung beziehungsweise nunmehr der Markstammdatenregisterverordnung erfasst sind…

Insgesamt gilt bei den Meldepflichten also weiterhin: Wissen ist Trumpf! Gerne unterstützen wir Sie dabei, im Dschungel der verschiedenen Verordnungen und Gesetze die für Sie maßgeblichen Melde- und Mitteilungspflichten zu ermitteln und Sie bei der Umsetzung zu unterstützen.

Ansprechpartner

Dr. Bettina Hennig
Rechtsanwältin | Partnerin

E-Mail: Hennig@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20

Ansprechpartner

Dr. Steffen Herz
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: Herz@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20