Wie weit reicht die Netzentgeltbefreiung für den Speicherbezugsstrom? Sind hiervon auch die weiteren mit den Netzentgelten erhobenen Abgaben und Umlagen erfasst (etwa die KWK-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV, die Umlage für abschaltbare Lasten und Konzessionsabgaben)? Wir hatten die Thematik ausführlich in unserer Meldung vom 10. Juli 2017 dargestellt (lesen sie hier). Nun hat auch der BGH Stellung bezogen. Einmal mehr sind die Neuigkeiten aus Karlsruhe für Speicherbetreiber unerfreulich.
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2017 – EnVR 24/16 die Sichtweise der Bundesnetzagentur und auch des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt, wonach die Regelung des § 118 Absatz 6 EnWG allein eine Befreiung von den Netzentgelten vorsieht. Hiervon nicht umfasst sind nach Ansicht des BGH hingegen gesetzliche Umlagen (derzeit: KWK-Umlage, Offshore-Haftungsumlage, Umlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV, Umlage für abschaltbare Lasten), die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung sowie die Konzessionsabgaben.
„Entgelte für den Netzzugang“ im Sinne des § 118 Absatz 6 EnWG sind nach Auffassung des Senates nichts anderes als „Netzentgelte“ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Die zusätzlichen Abgaben und Umlagen stellten danach keine Netzentgelte dar, sondern würden lediglich anlässlich der Erhebung der Netzentgelte vereinnahmt, nicht indes für die Netznutzung. Der BGH setzt sich in seinem Beschluss mit den Bestimmungen zu den einzelnen Abgaben und Umlagen auseinander und legt dar, warum diese nicht unter § 118 Absatz 6 EnWG fallen. Einen Widerspruch der engen Auslegung zum Sinn und Zweck der Norm – der Schaffung von Anreizen für Investitionen in Anlagen zur Speicherung volatiler Wind- und Solarenergie sowie zur Sicherung der Netzstabilität – sieht der BGH nicht, wobei er sich allerdings ausschließlich auf die Gesetzesbegründung bezieht, in der nur Pumpspeicherwerke genannt waren. Auf Batteriespeicher geht der BGH in seinem Beschluss nicht ein.
Fazit
Der Beschluss des BGH ist rechtlich nachvollziehbar und letztlich – trotz der im Schrifttum vielfach vertretenen Gegenauffassung – wenig überraschend. Gleichwohl stellt er einen Schlag für das eine oder andere Speicherprojekt dar, in dem Netzbetreiber den Speicherbetreibern bislang neben den Netzentgelten auch keine der sonstigen Abgaben und Umlagen berechneten. Am Ende bleibt einmal mehr die Hoffnung, dass der neue Gesetzgeber sich nach der Bundestagswahl der Sektorenkopplung und Speichern annehmen und einen kohärenten Rechtsrahmen schaffen wird, der ein Mehr an Klarheit, Wirtschaftlichkeit und Rechtssicherheit für Speicher mit sich bringt.