Ein aktueller Beschluss des OLG Düsseldorf befasst sich mit dem Begriff der Kundenanlage und kommt zu ähnlichen Ergebnissen wie das OLG Frankfurt (sehen Sie dazu unsere ausführliche Meldung hier): Auch das OLG Düsseldorf schränkt den Kundenanlagenbegriff für viele klassische Quartierskonzepte stark ein…
In seinem Beschluss vom 13. Juni 2018 (Az. VI-3 Kart 48/17 (V), abrufbar hier) befasste sich das OLG Düsseldorf mit zwei klassischen urbanen Quartierskonzepten desselben Betreibers, in denen jeweils 457 Wohnungen in 22 Gebäuden bzw. 515 Wohnungen in 30 Gebäuden mit Strom und Wärme aus dezentralen BHKW versorgt werden sollten. Die Bundesnetzagentur hatte in diesem Fall die Einordnung als Kundenanlage bereits abgelehnt, da es sich in einem Fall schon nicht um ein räumlich zusammengehöriges Gebiet handele und zudem in beiden Fällen die erforderliche Wettbewerbsirrelevanz nicht zu bejahen sei.
Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Auffassung:
- Die erforderliche Einordnung als räumlich zusammengehöriges Gebiet lehnte das Gericht insbesondere deshalb ab, weil das geplante Quartier von einer mehrspurigen Straße mit begrüntem Mittelstreifen durchquert sowie durch weitere Straßen „unterteilt“ wurde. Da es sich nach der Einordnung des Gerichts dabei nicht um Straßen handelte, die allein der Erschließung des jeweiligen Gebiets, sondern der allgemeinen Erschließung des umliegenden Stadtgebiets dienten, werde durch sie der erforderliche räumliche Zusammenhang des Gebietes „durchbrochen“. Für die Bewertung waren für das Gericht insbesondere die Ausgestaltung der Verkehrsquerung, die Breite und Widmung der Straße sowie Art und Ausmaß der Nutzung zu berücksichtigen. Maßgeblich sei letztlich, ob die Straßen hauptsächlich der Erschließung des Gebietes dienen. Die Unterbrechung überwindende verbindende Elemente seien nicht in hinreichendem Maße vorhanden. Allein eine architektonische Ähnlichkeit der dort befindlichen Mehrfamilienhäuser reiche hierfür nicht aus. Auch die geplante gemeinsame Versorgung von Grundstücken über dasselbe Wärmenetz sei nicht ausreichend, um die erforderliche räumliche Zusammengehörigkeit zu begründen.
- Hinsichtlich der Frage, ob die jeweilige Kundenanlage für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität unbedeutend ist, stellt das OLG Düsseldorf in Übereinstimmung mit dem OLG Frankfurt ebenfalls auf einen absoluten Maßstab ab (ausführlicher unsere Meldung hier). In der Gesamtschau der vorliegend zu versorgenden Haushalte (457 bzw. 515), der geographischen Ausdehnung (44.631 bzw. 53.000 m2 ohne Verkehrsflächen) und der potenziell durchgeleiteten Energie (1.483 bzw. 1.672 MWh/Jahr) könne nicht von einer nur geringen Größenordnung ausgegangen werden, die für das Vorliegen einer für den Wettbewerb unbedeutenden Kundenanlage aber erforderlich sei.
Im Ergebnis bestätigt das OLG Düsseldorf damit leider die restriktive Linie des OLG Frankfurt, nach der die Ausgestaltung als eine einheitliche Kundenanlage für klassische Quartierskonzepte künftig kaum noch in Betracht kommen dürfte.