Anfang März hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Eckpunktepapier für die bereits ab 2018 vorgesehenen gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen vorgelegt.
Solche Eckpunktepapiere geben den aktuellen Stand der Überlegungen im Ministerium wieder und lassen einen ersten Schluss darauf zu, welche Gestalt die Verordnung einmal annehmen wird. Da mit einem jährlichen Ausschreibungsvolumen von 400 MW die gemeinsamen oder auch „technologieoffenen“ Ausschreibungsrunden eine nicht ganz unwichtige Rolle beim Zubau erneuerbarer Energien spielen werden, lohnt also ein erster Blick auf das Eckpunktepapier durchaus.
Das Ausschreibungsdesign - Gemeinsame Ausschreibung zu unterschiedlichen Bedingungen?
Nach Durchsicht des Eckpunktepapiers wird schnell klar, ein völlig neues Ausschreibungsdesign wird es nach dem Willen des BMWi nicht geben. Eher handelt es sich um zwei im Wesentlichen unterschiedliche Ausschreibungsverfahren im Gewand einer gemeinsamen Ausschreibung. Grundsätzlich sollen nämlich die jeweils technologiespezifischen Ausschreibungsbedingungen für die einzelnen Energieträger fortgelten. So bleibt es etwa bei den vorgesehenen Regelungen zu den zu leistenden Sicherheiten. Auch soll die Beschränkung der Förderkulisse für PV-Freiflächenanlagen auf bestimmte Flächen und die Begrenzung der Förderung auf PV-Anlagen bis zu einer installierten Leistung von maximal 10 MW bestehen bleiben.
Zugegeben, einige Besonderheiten und Abweichungen zu den energieträgerspezifischen Ausschreibungen sind vorgesehen. Eine ganz entscheidende Abweichung gilt für Windenergieanlagen an Land: Das Referenzertragsmodell, welches in den regulären Ausschreibungen die Höhe der EEG-Förderung an die je nach Standort unterschiedlichen Windbedingungen anpasst, soll nicht angewendet werden – laut dem BMWi eine Vorgabe der EU-Kommission.
Eine weitere Abweichung vom „normalen“ Ausschreibungsdesign für Windenergieanlagen liegt darin, dass im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibungen die Privilegien für Bürgerenergiegesellschaften nicht gelten sollen. Diese können natürlich teilnehmen, aber benötigen dann wie andere Bieter bereits bei Gebotsabgabe eine BImSchG-Genehmigung. Auch der Uniform-Pricing-Vorteil entfällt.
In den ersten beiden Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 soll für Solaranlagen und Windenergieanlagen ein gemeinsamer Höchstwert gelten. Als gemeinsamer Höchstwert wird dabei der höhere Höchstwert für Solaranlagen zugrunde gelegt, also nach derzeitigem Stand 8,91 ct/kWh.
In den folgenden Ausschreibungsrunden in 2019 und 2020 werden nach dem Willen des BMWi dann für Windenergieanlagen an Land differenzierte Höchstpreise festgelegt. Konkret sollen anhand von landkreisspezifischen Winddaten sowie aktueller Kostenanalysen regional unterschiedliche Höchstwertklassen gebildet werden. Hierdurch soll eine Begrenzung der maximal möglichen Renditen sichergestellt werden.
Die Ausschreibungen sollen zweimal jährlich am 1. April und am 1. November mit einem Ausschreibungsvolumen von jeweils 200 MW durchgeführt werden. Die bezuschlagten Gebotsmengen, die auf die jeweiligen Energieträger entfallen, werden im nachfolgenden Jahr vom Ausschreibungsvolumen für die regulären Ausschreibungsrunden jeweils abgezogen.
Standortsteuerung – Netzausbaugebiet und Verteilernetzkomponente
Um bei einheitlichen Höchstwerten zu verhindern, dass Anlagen nur in solchen Gebieten bezuschlagt werden, in denen sich ohnehin schon viele Anlagen befinden, also wo der Wind am stärksten weht und die Sonne am hellsten scheint, sind Instrumente zur Standortsteuerung vorgesehen.
Zum einen sollen für Windenergieanlagen die bereits aus den regulären Ausschreibungen bekannten Beschränkungen für das Netzausbaugebiet berücksichtigt werden. Konkret soll die Obergrenze für Zuschläge für Windenergieanlagen im Netzausbaugebiet bei130 MW pro Jahr liegen.
Als zweites – bislang in der Welt des EEG noch unbekanntes – Steuerungsinstrument soll eine sogenannte Verteilernetzkomponente eingeführt werden. Mit der Verteilernetzkomponente sollen die Kosten des Ausbaus der Verteilernetze im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibungen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck werden, neben den „Netzausbaugebieten“, auch Verteilernetzausbaugebiete definiert, in denen – vereinfacht – der Anteil an erneuerbaren Energien besonders hoch ist.
Ein Gebot für eine Anlage in einem solchen Verteilernetzausbaugebiet wird mit einem Gebotsaufschlag belegt. Dieser Gebotsaufschlag wird zwar bei der Gebotsreihung, nicht jedoch bei der Höhe der EEG-Förderung der bezuschlagten Anlage berücksichtigt. Gebote für Projekte in Verteilernetzausbaugebieten werden dadurch im Gebotsverfahren also als „teurer“ bewertet und die Chance auf einen Zuschlag sinkt entsprechend.
Fragen wirft allerdings noch der vorgesehene Mechanismus für die Festlegung von Verteilernetzausbaugebieten auf. Für die Ermittlung des Anteils von erneuerbaren Energien im Verteilernetz soll nach dem Eckpunktepapier auf die Daten im – das Anlagenregister ersetzenden – Marktstammdatenregister zurückgegriffen werden. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob eine objektive Bewertung des Anteils erneuerbarer Energien im Stromnetz anhand des Marktstammdatenregisters überhaupt möglich sein wird. Denn vielfach werden Bestandsanlagen – aufgrund von vorgesehenen Übergangsbestimmungen – erst in den kommenden Jahren im Marktstammdatenregister erfasst, und deshalb bei der Festlegung von Verteilernetzausbaugebieten zunächst gar nicht berücksichtigt werden. Dies könnte zu erheblichen Verzerrungen führen.
Bewertung
Die für die Jahre 2018 bis 2020 vorgesehenen gemeinsamen Ausschreibungen sind Pilotprojekte. Ob hiernach weitere gemeinsame Ausschreibungen stattfinden werden, ist offen. Dies wird sicherlich auch von den Erfahrungen mit den anstehenden Ausschreibungen abhängen. Das BMWi hat sich aber vorab schon einmal positioniert und hält „nach wie vor technologiespezifische Ausschreibungen für vorzugswürdig“.
Für eine abschließende Bewertung bleit die nun anstehende Verordnung abzuwarten. Durch den im Eckpunktepapier angekündigten Verzicht auf einen standortabhängigen Korrekturfaktor für Windenergieanlagen und die geltenden Flächenrestriktionen für Solaranlagen deutet sich jedoch bereits jetzt an, dass die Windenergie wohl mit einigem Rückenwind in die Ausschreibungen wird gehen können.
Insgesamt macht das vorgelegte Eckpunktepapier des BMWi deutlich, dass eine Vereinheitlichung der Ausschreibungsbedingungen für unterschiedliche Energieträger kaum möglich ist. Bei Windenergie und Solarenergie ist es wie mit Äpfeln und Birnen – wie man es dreht und wendet, beides ist erneuerbare Energie, doch bleibt es Wind und Sonne.