Die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Marktprämie ist geklärt:
Mit einem Rundschreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 6. November 2012 klargestellt, dass die Marktprämie (§ 33 g EEG) und die Flexibilitätsprämie (§ 33 i EEG) umsatzsteuerrechtlich als echter, nicht steuerbarer Zuschuss zu qualifizieren sind. Das BMF bestätigt damit, dass Markt- und Flexibilitätsprämie nicht auf einem Leistungsaustauschverhältnis zwischen Anlagen- und Netzbetreiber beruhen.
Diese Festlegung bezieht grundsätzlich alle künftigen und auch die in 2012 bereits erfolgten Stromlieferungen mit ein. Das BMF will für alle vor dem 1. Januar 2013 erfolgten Abrechnungen aber eine Ausnahme gelten lassen: Wurde die Markt- bzw. Flexibilitätsprämie bereits als Entgeltbestandteil unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet, wird dies für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung der Rechnung unterbleibt.