Umsatzsteuer-Anwendungserlass um Regelungen für EE-Anlagenbetreiber ergänzt

22.09.2014 Umsatzsteuer-Anwendungserlass um Regelungen für EE-Anlagenbetreiber ergänzt

Durch das BMF-Schreiben vom 19. September 2014 wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass um Ausführungen zum Thema Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen und KWK-Anlagen, Wertabgabenbesteuerung und deren Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit dezentraler Nutzung, d.h. Eigenverbrauch von Strom und Wärme, ergänzt.

Ausführungen zu Photovoltaikanlagen

Ein Anlagenbetreiber, der seine Anlage teilunternehmerisch nutzt, d. h. mindestens 10 Prozent des erzeugten Stroms einspeist, hat grundsätzlich ein Wahlrecht in Bezug auf die Geltendmachung seiner Anschaffungskosten. Er kann seine Anlage vollständig seinem Unternehmen zuordnen. In diesem Fall kann er den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage geltend machen. Für Strom, der in dezentralem Verbrauch verbraucht wird, hat er dann eine unentgeltliche Wertabgabe zu leisten.

Für die Bemessungsgrundlage dieser Wertabgabenbesteuerung ist der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend. Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom – diese Konstellation dürfte in der Praxis die verbreitetste sein –, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis anzusetzen ist. Sofern der Betreiber seinen Strombedarf allein durch den dezentralen Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers anzusetzen. Ein gegebenenfalls zu zahlender Grundpreis ist in diesem Fall mit zu berücksichtigen.

Ordnet ein Anlagenbetreiber seine Anlage nicht vollständig seinem Unternehmen zu, kann er den Vorsteuerabzug nur im Umfang der (beabsichtigten) unternehmerischen Verwendung der Anlage geltend machen.

Die Bestimmung darüber, wie hoch der Eigenverbrauchsanteil am produzierten Strom ist, erfolgt bei kleinen Anlagen, die unter die 10kW Schwelle fallen und somit nicht zur Installation einer Messeinrichtung verpflichtet sind, durch Schätzung.

Ausführungen zu KWK-Anlagen

Für KWK-Anlagen gelten die gemachten Ausführungen sinngemäß. Als Bemessungsgrundlage für eine etwaig anfallende Wertabgabe wird im Wärmebereich als Vergleichsgröße ebenfalls der für eine gleichartige, einzukaufende Wärme anfallende (fiktive) Einkaufspreis genutzt. Dies setzt einen tatsächlichen Anschluss an ein Fernwärmenetz voraus. Einkaufspreise anderer Energieträger kommen als Bemessungsgrundlage nur dann in Betracht, wenn ihr Einsatz ohne besonderen Aufwand eine tatsächliche Alternative darstellen würde. Ist ein solcher (fiktiver) Einkaufspreis auf keinem der Wege ermittelbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Darunter fallen gegebenenfalls auch die Produktionskosten des Biogases welches in der KWK-Anlage eingesetzt wird.