Die in § 9 Absatz 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz vorgesehene Befreiung von der Stromsteuer für die dezentrale Energieversorgung war im Jahr 2015 Zielscheibe vieler Angriffe. Am Ende lässt sich konstatieren: Die Branche ist noch einmal mit einem blauen Auge davon gekommen – zumindest vorläufig.
Im März 2015 veröffentlichte das BMF zwei Erlasse, die in der Branche zu großer Unsicherheit führten (wir berichteten). Danach waren die Hauptzollämter angewiesen, die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz deutlich restriktiver zu handhaben. Eine Befreiung des sog. EEG-Ersatzstroms sollte grundsätzlich ausgeschlossen und die Stromsteuerbefreiung bei der Direktvermarktung stark eingeschränkt werden. Nachdem zahlreiche Hauptzollämter daraufhin auch für den in der Vergangenheit verbrauchten Strom die Stromsteuer nachforderten, gab es kurz vor den Feiertagen, am 10. Dezember 2015, ein Aufatmen. Das BMF hat mit einem neuen Schreiben klargestellt, dass die am 23. und 25. März ergangenen Erlasse nur für den ab Veröffentlichungsdatum gelieferten Strom maßgeblich sind.
Der jüngste BMF-Erlass ist zu begrüßen, da er dem Bestands- und Vertrauensschutz der Anlagenbetreiber wenigstens in Ansätzen Rechnung trägt. Allerdings ändert der Erlass nichts daran, dass die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung seit April 2015 stark eingeschränkt ist.
Und es kommt noch dicker: Ausweislich des Referentenentwurfs für das Strommarktgesetz soll es zukünftig nicht möglich sein, für Strom gleichzeitig EEG-Förderung und eine vollständige Stromsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Dabei beruft sich der Gesetzgeber auf EUbeihilferechtliche Vorgaben, mit denen eine Doppelförderung nicht vereinbar sei.
Eine gleichzeitige Förderung von Strom nach dem EEG und die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung für die dezentrale Energieversorgung sowie die Entnahme aus einem Ökostromnetz (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG) wäre dann nicht mehr möglich. Wird die Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen, entfällt nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2016 der Anspruch auf die Förderung nach dem EEG.
In das Stromsteuergesetz wird eine spiegelbildliche Regelung aufgenommen, nach der ein Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG dann nicht in Betracht kommt, wenn der Strom bereits nach dem EEG gefördert wird.
Eine Übergangsbestimmung, die Bestandsschutz für bereits in Betrieb genommene Anlagen gewährt, ist dabei nicht vorgesehen. Doch zeigt sich ein kleiner Hoffnungsschimmer:
Aufgrund der Empfehlungen des Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit verlangt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf für das Strommarktgesetz (BR-Drs. 542/15) die Streichung des Verbots der Doppelförderung. Als Begründung führt der Bundesrat unter anderem an, dass die im Strommarktgesetz derzeit vorgesehene Regelung aus europarechtlicher Sicht nicht erforderlich ist.
Gleichzeitig prescht das BMF aber vor mit der Novelle der Stromsteuer- Durchführungsverordnung und führt Änderungen ein, die de facto zu einer Beschränkung der Stromsteuerbefreiung führen werden, wie z.B. Konkretisierungen zur Anlagenzusammenfassung und zum Begriff der räumlichen Nähe. Die Novelle soll nach derzeitigen Planungen noch in der ersten Jahreshälfte 2016 in Kraft treten. Wie es scheint, wird somit auch 2016 ein stürmisches Jahr für die Stromsteuerbefreiung bei dezentraler Energieversorgung.