Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt Insiderhandel und Marktmanipulationen auf den Energiegroßhandelsmärkten zu verhindern, um faire und transparente Wettbewerbsbedingungen für alle zu schaffen.
Erreicht werden soll dies mit der bereits 2011 verabschiedeten Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes (kurz: REMIT). Mit der Durchführung betraut ist die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierer (kurz: ACER).
REMIT sieht umfangreiche Veröffentlichungs-, Registrierungs- und Meldepflichten für alle relevanten Akteure auf den Energiehandelsgroßmärkten – vom Energieerzeuger bis zum Großverbraucher – vor. Nachdem bislang lediglich Veröffentlichungspflichten galten, werden nun auch die in der Verordnung vorgesehenen Registrierungs- und Meldepflichten „scharfgestellt“. Stichtag für die Registrierung und den Beginn der Meldepflichten sind dabei, je nach Art der getätigten Geschäfte (siehe unten), der 7. Oktober 2015 oder der 7. April 2016.
Wer ist betroffen?
Melde- und Registrierungspflichten nach REMIT treffen grundsätzlich jeden, der auf den Energiegroßhandelsmärkten für Strom und Gas tätig ist. Konkret ist dies – vom Erzeuger bis zum Verbraucher – jeder, der Liefer- oder Transportverträge für Strom oder Erdgas abschließt, Endverbraucherverträge mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 600 GWh vereinbart oder mit entsprechenden Derivaten handelt.
Es gibt hinsichtlich mancher der Melde- und Registrierungspflichten aber Ausnahmen für kleine Erzeugungsanlagen (< 20 MW Gas bzw. < 10 MW Strom) und Normalverbraucher.
Zu beachten ist insofern allerdings, dass bei der Bestimmung, ob eine Anlage als kleine Anlage im Sinne von REMIT gilt, nicht der Anlagenbegriff des EEG zugrunde zu legen ist. Entscheidend ist, auf welche Produktionseinheit sich der Liefervertrag bezieht. So werden zumindest die Betreiber von aus mehreren Anlagen bestehender Windparks mit einer Gesamtleistung von mehr als 10 MW in aller Regel den Registrierungs- und Meldepflichten unterfallen, wenn die Stromproduktion des gesamten Windparks einheitlich vermarktet wird.
Was muss gemeldet und veröffentlicht werden?
Ohne Ausnahme müssen alle Marktakteure ihnen vorliegende Insider-Informationen effektiv und rechtzeitig bekannt geben, wobei eine Veröffentlichung über das Internet bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von der Bundesnetzagentur als ausreichend betrachtet wird.
Solche zu veröffentlichenden Insider-Informationen sind alle nicht öffentlich bekannten, präzisen Informationen über ein Unternehmen oder eine Anlage, die direkt oder indirekt Energiegroßhandelsprodukte betreffen und deren Bekanntwerden die Preise wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde. Eine solche marktrelevante Insider-Information kann beispielsweise ein plötzlicher Anlagenausfall sein, aber auch die kurzfristige Verfügbarkeit von Anlagen. Von einer Marktrelevanz wird allerdings erst ab einer erheblichen Anlagengröße auszugehen sein.
Weiterhin sind der ACER künftig die Transaktions- und Fundamentaldaten aller im Bereich Strom und Gas getätigten Geschäfte zu melden. Insbesondere sind dies die Kennungen der Vertragsparteien, vereinbarter Preis und Menge, Zeitpunkt des Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt sowie anderes mehr. Die Meldepflicht besteht dabei für alle direkten Handelsgeschäfte wie beispielsweise kurzfristige Intraday-Lieferungen oder langfristige Lieferverträge aber ebenso auch für derivative Geschäfte wie Optionen, Futures oder Swaps. Die Meldepflicht gilt dabei unabhängig vom Handelsplatz, bezieht sich also ebenso auf an der Börse getätigte Abschlüsse wie auf OTC-Geschäfte. Zuletzt sind auch bestimmte Verträge über den Transport von Strom oder Gas grundsätzlich meldepflichtig.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind lediglich Geschäfte über die physische Lieferung von Strom oder Gas aus kleinen Erzeugungs- oder Förderanlagen (< 20 MW Gas bzw. < 10 MW Strom) und innerhalb derselben Unternehmensgruppe getätigte Geschäfte und Verträge über Regelenergieleistung, soweit diese nicht an organsierten Marktplätzen, wie z.B. der Strombörse, geschlossen werden. Diese sind nur auf eine begründete Anforderung durch die ACER ad hoc zu melden.
Wer muss sich registrieren?
Flankiert wird die Meldepflicht durch eine Registrierungspflicht. Konkret müssen sich alle Marktteilnehmer, die meldepflichtige Geschäfte tätigen, auch registrieren lassen. Zuständige Stelle für die Registrierung ist in Deutschland die Bundesnetzagentur, wobei die Registrierung im Internet über das Registerportal CEREMP erfolgt.
Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind aber kleine Strom- und Gaserzeuger sowie Normalverbraucher. So besteht keine Pflicht zur Registrierung für Betreiber stromerzeugender Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 MW und für Betreiber gaserzeugender Anlagen mit einer Leistung von weniger als 20 MW, soweit diese keine Geschäfte an organisierten Handelsplätzen tätigen.
Zu berücksichtigen ist aber, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die installierte Leistung der einzelnen Anlagen ankommt. Speisen mehrere Anlagen über den selben Netzverknüpfungspunkt ein und wird der Strom einheitlich vermarktet, so gelten alle Anlagen hinter dem Netzverknüpfungspunkt als eine Anlage. Dies bedeutet, dass beispielsweise der Betreiber eines Windparks mit einer Gesamtleistung von 20 MW der Registrierungspflicht nach REMIT unterfällt, auch wenn der Windpark aus 10 Einzelanlagen mit einer Leistung von je 2 MW besteht.
Nicht abschließend klar wird aus der Verordnung, ob die Ausnahme für kleine Anlagen auch für Betreiber gilt, die mit ihrer Anlage am Regelenergiemarkt teilnehmen. Hier sieht die Verordnung eine eigene Meldepflicht für Marktteilnehmer vor, die Verträge über Regelenergieleistungen abschließen. Endverbraucher müssen sich ab einem Verbrauchsvolumen von 600 GWh pro Jahr registrieren lassen.
Ab wann muss man melden?
Der erste Stichtag ist der 7. Oktober 2015. Ab diesem Tag müssen ACER alle Transaktionen und Handelsaufträge an organisieren Handelsplätzen wie der EPEX SPOT SE gemeldet werden. Somit müssen alle Akteure, die an organisierten Handelsplätzen tätig sind, bis spätestens zu diesem Zeitpunkt registriert sein.
Alle sonstigen Handelsgeschäfte müssen ab dem 7. April 2016 gemeldet werden. Bis dahin müssen sich dann auch alle anderen Akteure registrieren.
Was passiert wenn man Insider-Informationen nicht veröffentlicht, sich nicht registriert oder die erforderlichen Daten nicht meldet?
All dies stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zur Verhängung einer Geldbuße führen.
Am drakonischsten sind dabei die Strafen bei der Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen. In diesem Fall kann eine Geldbuße von bis zu 1.000.000 Euro verhängt werden. Die Nichtregistrierung und die Nichtmeldung von Daten können hingegen Geldbußen in Höhe von „nur“ maximal 100.000 Euro bzw. 10.000 Euro nach sich ziehen.