Registrierungspflicht für Bestandsanlagen bis zum 1. Juli 2015

28.05.2015 Registrierungspflicht für Bestandsanlagen bis zum 1. Juli 2015

Die zum 5. August 2014 in Kraft getretene Anlagenregisterverordnung (AnlRegV) sieht eine umfassende Registrierungspflicht für neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien vor. Aber auch Anlagen, welche vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen von den Registrierungspflichten der Anlagenregisterverordnung betroffen. So müssen beispielsweise sämtliche nach dem 31. Juli 2014 vorgenommenen Änderungen der installierten Leistung einer Anlage an die Bundesnetzagentur gemeldet werden. Die Übergangsfrist für die Anlagenregistrierung von Bestandsanlagen läuft zum 1. Juli 2015 ab. Angesichts der erheblichen Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung sind sie – auch in Grenzfällen – zwingend einzuhalten.

Voraussetzungen für die Registrierungspflicht

Die Registrierungspflichten für Bestandsanlagen sind im Einzelnen in § 6 AnlRegV detailliert geregelt. Eine Registrierungspflicht für Bestandsanlagen besteht, wenn folgende Maßnahmen nach dem 31. Juli 2014 vorgenommen werden:

  • die installierte Leistung der Anlage wird erhöht oder verringert,
  • eine Wasserkraftanlage wird nach § 40 Absatz 2 EEG 2014 ertüchtigt,
  • für eine Windenergieanlage an Land wird fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der Anfangsvergütung nach bestimmten Bestimmungen in Anspruch genommen,
  • die Flexibilitätsprämie soll erstmalig nach § 54 EEG 2014 in Anspruch genommen werden,
  • erstmalig wird ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung eingesetzt, um eine Förderung nach dem EEG in Anspruch zu nehmen, oder
  • die Anlage wird endgültig stillgelegt.

Fristen zur Anlagenregistrierung

Grundsätzlich müssen die für die Anlagenregistrierung erforderlichen Angaben innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme an die Bundesnetzagentur übermittelt werden. Ausnahmen gelten für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie (Übermittlung vor Inanspruchnahme erforderlich) sowie für die Verlängerung der Anfangsvergütung für Windenergieanlagen (drei-Monats-Frist nach Verlängerung der Anfangsvergütung).

§ 16 Absatz 3 AnlRegV sieht für Bestandsanlagen jedoch eine Übergangsvorschrift vor. Hiernach gilt eine Registrierung als fristgerecht erfolgt, wenn sie bis zum 1. Juli 2015 nachgeholt wird. Vor diesem Hintergrund sollten Anlagenbetreiber überprüfen, ob eine Registrierungspflicht auch für ihre Anlage besteht und gegebenenfalls eine Anlagenregistrierung bei der Bundesnetzagentur zügig vorbereiten.

Folgen von Nichteinhaltung der Fristen

Die Einhaltung der Fristen zur Anlagenregistrierung ist wirtschaftlich von herausragender Bedeutung. Denn die – in einigen Fällen unverhältnismäßig erscheinenden – Konsequenzen einer unterbliebenen Anlagenregistrierung sind eindeutig in § 25 Absatz 1 geregelt. In diesem Fall verringert sich der für die Höhe der EEG-Förderung maßgebliche anzulegende Wert auf „null“. Diese Rechtsfolge gilt solange, bis die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung bei der Bundesnetzagentur erfolgt ist. Um die Gefahr von erheblichen Rückforderungen der EEG-Förderung auszuschließen, ist für die betroffenen Anlagen rechtzeitig bis zum 1. Juli 2015 ein ordnungsgemäßes Registrierungsverfahren durchzuführen.