Reduzierte EEG-Umlage bei KWK-Neuanlagen in der Eigenversorgung

28.05.2018 Reduzierte EEG-Umlage bei KWK-Neuanlagen in der Eigenversorgung

Nach mehreren Monaten des Bangens um die wirtschaftliche Existenz können viele Anlagenbetreiber von KWK-Neuanlagen nun aufatmen. Die Bundesregierung konnte sich mit der EU-Kommission über die Reduzierung der EEG-Umlage für KWK-Anlagen in der Eigenversorgung einigen. Die ursprünglich drohende Belastung mit der vollständigen EEG-Umlage für KWK-Strom aus Anlagen mit weniger als 1 MW oder mehr als 10 MW, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, soll rückwirkend zum 1. Januar 2018 entfallen. Stattdessen gilt eine auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage.

Was ursprünglich für die Eigenversorgung aus KWK-Anlagen galt

Gemäß § 61 b Nummer 2 EEG 2017 reduziert sich die EEG-Umlage für selbstverbrauchten Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen auf 40 Prozent. Allerdings galt die anteilige Befreiung nur vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission. Da die Genehmigung Ende 2017 auslief und eine neue Genehmigung bis Dezember 2017 nicht erteilt wurde, bestand seit dem 1. Januar 2018 ein Vollzugsverbot, an das sich auch die der energierechtlichen Regulierung unterliegenden Netzbetreiber gebunden sahen.. Daher mussten Anlagenbetreiber, die unter die Regelung des § 61 b Nummer 2 EEG 2017 fallen, davon ausgehen, ab dem 1. Januar 2018 die volle EEG-Umlage in Höhe von derzeit 6,79 ct pro kWh zu zahlen.

Die EU-Kommission ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass Anlagen, die kein Gas aus regenerativen Quellen wie Biomasse nutzen, durch die Reduzierung der EEG-Umlage überfördert würden.

Von dem Ausbleiben der Genehmigung waren alle Betreiber von KWK-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Dauerbetrieb genommen wurden oder nach diesem Datum erstmals eine Eigenversorgung aufgenommen hatten, betroffen.

Hingegen hatte die nicht erfolgte Genehmigung keine Auswirkung auf KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind bzw. im Rahmen einer Ersetzung bzw. Modernisierung einer Bestandsanlage den Betrieb nach dem 1. August 2014 wieder aufgenommen hatten.

Genauswenig waren KWK-Neuanlagen in der Eigenversorgung betroffen, bei denen es sich gleichzeitig um EEG-Anlagen handelt, etwa Biomethan-BHKW. Der in diesen Anlagen erzeugte Strom wird bereits gemäß § 61b Absatz 1 Nummer 1 i.V.m. § 3 Nummer 1 EEG 2017 nur mit 40 Prozent der EEG-Umlage beaufschlagt.

Insgesamt mussten nach Hochrechnungen seit dem 1. Januar 2018 dennoch mehrere tausend Unternehmen statt lediglich 2,72 Cent die vollen 6,79 Cent je Kilowattstunde für den eigenverbrauchten Strom bezahlen. Dazu gehörten auch Betreiber von KWK-Anlagen in Schulen, Freizeitbädern, Altenheimen oder Krankenhäuser. Insbesondere Stadtwerke sahen sich plötzlich Mehrbelastungen in Millionenhöhe gegenüber.

In Fachkreisen war bereits von einem Einbruch des KWK-Marktes die Rede, da sich aufgrund der verlängerten Refinanzierungszeiten die meisten neuen KWK-Vorhaben nicht mehr lohnen würden.

Die neuen Regelungen nach der Einigung mit der EU-Kommission

Fünf Monate später konnte die Bundesregierung der EU-Kommission folgenden Kompromiss abringen:

Eine Verringerung der EEG-Umlage auf 40 Prozent für KWK-Neuanlagen in der Eigenversorgung (nach dem 1. August 2014 in Dauerbetrieb genommen) kann nun für die folgenden drei Anlagenkategorien beansprucht werden:

  • Anlagen unter 1 MW sowie über 10 MW
  • Anlagen mit weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr
  • Anlagen in der stromintensiven Industrie.

Für Anlagen mit einer Nennleistung von über 1 MW bis 10 MW sowie Anlagen mit mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden steigt die EEG-Umlage kontinuierlich an. Bei mehr als 7.000 Vollbenutzungsstunden beträgt die EEG-Umlage 100 Prozent.

Für KWK-Neuanlagen, die zwischen dem 1. August 2014 und Ende 2017 errichtet wurden, gilt eine abgestufte Übergangsregelung bis 2019 bzw. 2020.

Das Verhandlungsergebnis zwischen Bundesregierung und EU-Kommission wird in den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts“ eingearbeitet und soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden. Allerdings steht die Einigung nach wie vor unter dem Vorbehalt einer abschließenden Prüfung und Entscheidung durch die EU-Kommission.

Fazit

Positiv überraschend ist die Rückwirkung der Einigung zum 1. Januar 2018. Dennoch verschlechtert sich der Status quo von Anlagen mit mehr als 1 MW und weniger als 10 MW. Diese können nur noch dann von der reduzierten EEG-Umlage profitieren, wenn sie weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden aufweisen. Hintergrund ist auch hier, dass die EU Kommission bei Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 1 MW von einer Überförderung ausgeht, wenn diese gleichzeitig von der reduzierten EEG-Umlage profitieren.

Auch wenn Teile der Branche erleichtert sein können, hat das monatelange Warten auf eine Entscheidung der EU Kommission bereits einen nicht nur geringen Schaden angerichtet. Viele Planer und Investoren haben in den letzten Monaten aufgrund der fehlenden Investitionssicherheit das Vertrauen verloren und sich aus bereits angestoßenen Projekten zurückgezogen. Es bleibt zu hoffen, dass der klimafreundliche KWK-Markt zukünftig von derart stürmischen Zeiten verschont bleibt.

Ansprechpartner

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