OVG Schleswig: Raumplanung für Windkraftanlagen ist unwirksam

26.01.2015 OVG Schleswig: Raumplanung für Windkraftanlagen ist unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat mit Urteil vom 20. Januar 2015 (Az. 1 KN 6/13 u.a., 1 KN 74/13, 1 KN 75/13) die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 des Landes Schleswig-Holstein für die Planungsräume I und III für unwirksam erklärt. Die schriftliche Urteilsbegründung ist bislang noch nicht veröffentlicht.

Die nunmehr für unzulässig erklärten Regionalpläne basieren auf dem Landesentwicklungsplan 2010. Dieser wies genau abgegrenzte Flächen für die Windenergienutzung aus, um eine Konzentration von Windenergieanlagen auf geeigneten Flächen zu erreichen und einen unkontrollierten Ausbau „querbeet“ zu verhindern. Gegen diese Begrenzung der Flächennutzung für Windkraftanlagen haben sich insbesondere Eigentümer und Betreiber von Windkraftanlagen gewehrt.

„Schwerwiegende Planungsfehler“ bei der Raumplanung für Windkraftanlagen

Die Regionalpläne seien bereits aufgrund von Verfahrensfehlern unwirksam. Darüber hinaus hielten die Regionalpläne der materiell-rechtlichen Prüfung des OVG Schleswig nicht stand. Insbesondere wurde bei der Bestimmung von Tabuzonen, in denen der Bau von Windkraftanlagen unzulässig ist, nicht ausreichend zwischen sogenannten harten und weichen Kriterien unterschieden. Während bei der Erfüllung von harten Kriterien die Errichtung von Windkraftanlagen gänzlich ausgeschlossen ist, können die Flächen bei Vorliegen von weichen Kriterien unter Umständen dennoch für die Windkraft zugelassen werden.

Gemeindewille kein Ausschlusskriterium für Windkraftanlagen

Ausweislich des OVG Schleswig seien die Regionalpläne auch deshalb fehlerhaft, weil das Land von vornherein Flächen aufgrund des Gemeindewillens für die Nutzung von Windkraftanlagen ausgeschlossen hat. Eine solche Vorgehensweise sei unzulässig, weil der Ausschluss von Flächen für Windkraftanlagen allein aufgrund des Gemeindewillens kein ausreichendes Ausschlusskriterium im Raumordnungsrecht sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen, wobei innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Beschwerde gegen die Nichtzulassung erhoben werden kann.

Fazit und Ausblick

Das Urteil ist für Projektentwickler und Investoren je nach Entwicklungsstand des Vorhabens unterschiedlich zu bewerten. Während bereits bestandskräftige Genehmigungen in aller Regel nicht mehr in Frage gestellt werden können, ist das Urteil für Projekte, die sich gerade im Genehmigungsverfahren befinden, mit Rechtsunsicherheit und Verzögerungen verbunden. Gleichzeitig entstehen auf Flächen, die sich außerhalb der Windeignungsflächen befanden, Möglichkeiten für weitere Anlagen. Mit Spannung ist zudem abzuwarten, ob durch ein oder mehrere andere Urteile auch die Teilfortschreibung für die weiteren Planungsräume aufgehoben wird. Diese waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Ansprechpartner

Dr. Katrin Antonow
Rechtsanwältin | Counsel

E-Mail: Antonow@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20