Auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2019 beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg stellte der 12. Senat im anschließenden Urteil die Unwirksamkeit des regionalen Raumordnungsprogramms der Region Hannover fest, soweit es die Festlegungen zur Steuerung der Windenergienutzung betrifft.
Die Region Hannover verfolgte mit den Festlegungen eine Konzentrationszonenplanung. Hierbei stellte das Gericht schwere Fehler im Zusammenhang mit der Entwicklung der ordnungsgemäßen Planungskonzeption fest und warf der Region Hannover weitreichende Abwägungsfehler vor. Zur Sprache kamen in der mündlichen Verhandlung noch andere aktuelle Konfliktlagen im Bereich der Windenergie (bspw. Umgang mit Anlagenschutzbereichen um Flugsicherungseinrichtungen und militärischer Tiefflugstrecken bei der Planung sowie Anforderungen an ein substantielles Raumverschaffen für die Windenergienutzung).
Unsere Kanzlei vertrat in einem von vier verhandelten Verfahren gegen die Planung der Region Hannover einen Windkraftplaner, dessen Vorhabenplanung sich im sogenannten Ausschlussbereich der Planung der Region Hannover befand. Der betroffene Vorhabenbereich wurde allerdings erst im Laufe des Planaufstellungsverfahrens von einer Potenzialfläche in Ausschlussbereich umqualifiziert. Insofern verfolgte der Antrag des Vorhabenträgers nicht in erster Linie das Ziel, die Festlegungen zur Windenergienutzung insgesamt zu Fall zu bringen, sondern eine Teilaufhebung der Ausschlusswirkung, um seine Windparkplanung auch in Zukunft zu ermöglichen.
Die Lüneburger Richter hoben gleichwohl – auch aufgrund weiterer Verfahren, die im Termin beim Gericht mitverhandelt wurden – die regionalplanerische Festlegung zur Steuerung der Windenergienutzung im Regionsgebiet insgesamt auf.
Im Übrigen verweisen wir auf die Presseerklärung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg.