Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass die in einem Flächennutzungsplan dargestellten Höhenbegrenzungen für Windkraftanlagen nicht statthafter Gegenstand eines Normenkontrollantrags sein können (Az.: 4 CN 1.12).
Gegenstand eines Normenkontrollantrags nach § 47 Absatz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog kann nach der Entscheidung des BVerwG vom 31. Januar 2013 nur die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, dass der Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen öffentliche Belange entgegenstehen.
Hintergrund war das Begehren der Antragstellerin, innerhalb der Konzentrationszone sechs Windenergieanlagen mit jeweils 149 m Höhe zu errichten. Dies würde aber der derzeitigen Darstellung im Flächennutzungsplan zuwider laufen. Darin hatte die Gemeinde für die Konzentrationszone eine maximal zulässige Höhe der Windkraftanalagen von 100 m festgelegt. Die Antragstellerin wollte nun im Wege der Normenkontrolle feststellen lassen, dass der Flächennutzungsplan insgesamt oder zumindest die ausgewiesene Höhenbegrenzung für die Windkraftanlagen unwirksam ist. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nach Auffassung des BVerwG unstatthaft. Die Angaben über die maximal zulässige Höhe einer Windkraftanlage sind der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich. Diese stellen keinen Ausdruck der planerischen Entscheidung der Gemeinde dar. Hierunter fallen nach der Entscheidung des BVerwG nur Entscheidungen, welche sich darauf beziehen, die Ausschlusswirkung des § 35 Absatz 3 Satz 1 BauGB eintreten zu lassen oder nicht, und die dadurch von bauplanerischer Bedeutung sind.
Ob diese Rechtsprechung auf die Regionalplanung ausgeweitet wird, bleibt abzuwarten. Das Urteil und die Entscheidungsgründe finden Sie hier.