Neuregelungen zur gewerblichen Wärmelieferung treten zum 1. Juli in Kraft

25.06.2013 Neuregelungen zur gewerblichen Wärmelieferung treten zum 1. Juli in Kraft

Am 13. Juni hat der Gesetzgeber die Wärmelieferverordnung (WärmeLV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie wird zeitgleich mit dem neu in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügten § 556c zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Die Neuregelung im mietrechtlichen Teil des BGB sieht vor, dass Vermieter die Wärmeversorgung ihrer Mieter von der Eigenversorgung auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) umstellen können und der Mieter die damit verbundenen Kosten unter zwei Voraussetzungen zu tragen hat:

1. Die Wärme muss mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert werden und

2. Die Kosten der Wärmelieferung dürfen die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

Insbesondere die zweite Regelung stößt in der Contracting-Branche auf Kritik: Sie führt dazu, dass die Kosten der Modernisierung vollständig über den geringeren Brennstoffverbrauch getragen werden müssten und nicht einmal anteilig an die Mieter weitergegeben werden können. Dies sei faktisch nicht zu realisieren, so dass kein Anreiz für die Modernisierung von Anlagen gesetzt werde.

Die Verordnung regelt sowohl den zulässigen Inhalt der Wärmelieferverträge als auch Details des Kostenvergleichs und der nach § 556c BGB ebenfalls erforderlichen Ankündigung der Umstellung. Im Hinblick auf die stets erforderlichen Preisänderungsbestimmungen verweist die Verordnung auf § 24 Absatz 4 Satz 1 und 2 der AVBFernwärmeV. Den Wortlaut der WärmeLV finden Sie hier.