Neuigkeiten aus Luxemburg: EEG ist Beihilfe!

10.05.2016 Neuigkeiten aus Luxemburg: EEG ist Beihilfe!

Mit einem heute veröffentlichten Urteil hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) erstinstanzlich entschieden, dass durch das EEG 2012 Beihilfen im europarechtlichen Sinne gewährt worden sind und dass es sich bei dem EEG-Umlagemechanismus grundsätzlich um eine Beihilfe handelt – obwohl keine direkten staatlichen Subventionen gewährt werden (EuG, Urteil vom 10. Mai 2016 – Az. T-47/15, das Urteil finden Sie hier). Mit dieser Begründung wies das EuG eine Klage ab, mit der sich Deutschland gegen einen entsprechenden Beschluss der Europäischen Kommission zum EEG 2012 wehren wollte. Das EuG bestätigte damit umfassend die Rechtsauffassung der EU-Kommission und brach mit der bislang geltenden berühmten PreussenElektra-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 13. März 2001 – Az. C-379/98, das Urteil finden Sie hier).

Und warum ist das wichtig? – Beihilferechtlicher Hintergrund

Mit seinem Urteil entschied das EuG erstinstanzlich den seit langem schwelenden Streit, ob das EEG den europarechtlichen Regularien über Beihilfen unterliegt oder nicht. So steht die Bundesregierung traditionell auf den Standpunkt, dass weder die umlagefinanzierte direkte Förderung für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien noch die Begünstigung verschiedener Akteure im Rahmen des Ausgleichsmechanismus als Beihilfe einzuordnen sind. Die Europäische Kommission hingegen vertritt schon seit Langem, dass das EEG insgesamt als Beihilfe einzustufen ist und den europäischen Vorgaben genügen muss.

Die strengen europäischen Regularien haben den Hintergrund, dass staatliche Beihilfen für Unternehmen in Europa nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. So soll verhindert werden, dass der freie Binnenmarkt verzerrt wird. Deshalb sind Beihilfen europarechtlich grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie sind durch besondere Gründe zu rechtfertigen. Für diese Prüfung und die Kontrolle bestehender Beihilferegelungen ist die Europäische Kommission zuständig, der geplante Beihilfen von den Mitgliedstaaten zunächst zu melden und zur Überprüfung vorzulegen sind (sogenannte Notifizierung). Im Sachbereich des EEG besteht für diese Prüfung eine Art „Regelkatalog“, nämlich die von der Kommission erlassenen „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ (einen Überblick finden Sie etwa hier). Ergibt die Prüfung der Kommission, dass eine Beihilferegelung nicht den europarechtlichen Vorgaben entspricht, muss sie aufgehoben oder umgestaltet werden. Bereits ausgezahlte Beihilfen müssen in einem solchen Fall sogar von dem betreffenden Mitgliedstaat von den begünstigten Unternehmen zurückgefordert werden.

Die Konsequenzen des Urteils – auch für das EEG 2014 und 2016?

Die EU-Kommission hatte das EEG 2012 nach den beschriebenen Grundsätzen geprüft, da sie das EEG 2012 als Beihilfe im Sinne des Europarechts eingeordnet hatte. Da die Kommission hierbei zu dem Ergebnis kam, dass das EEG 2012 im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung europarechtswidrige Beihilfen enthielt, veranlasste die Bundesregierung im November 2014 nach einer Einigung mit der Kommission eine entsprechende Rückabwicklung für die Jahre 2013 und 2014. Betroffene Unternehmen mussten also teilweise Rückzahlungen der EEG-Umlage leisten (nähere Informationen finden Sie etwa hier). Gegen die Einordnung des EEG 2012 hatte sich die Bundesregierung mit der nunmehr vom EuG abgewiesenen Klage gewehrt.

Vor diesem Hintergrund ließ die Bundesregierung das EEG 2014 vorsorglich – und entgegen ihrer eigenen Rechtsauffassung – bereits von der Kommission genehmigen und berücksichtigte bereits weitgehend die „Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020“ (den Genehmigungsbeschluss in englischer Sprache können Sie etwa hier abrufen). Da das EEG 2014 aber nicht in allen Punkten mit den Vorgaben der Kommission übereinstimmte, befristete die Kommission ihre Genehmigung im Hinblick auf die direkte finanzielle Förderung bis zum 31. Dezember 2016, im Hinblick auf die Sonderregeln für die Eigenversorgung bei der EEG-Umlage bis zum 31. Dezember 2017 und im Hinblick auf die reduzierte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen und die finanzielle Förderung kleiner Anlagen i.S.d. § 37 EEG 2014 für 10 Jahre.

Das bedeutet: Das Urteil hat zunächst nur insofern unmittelbare Auswirkungen, als dass nunmehr die Kommission in ihrer Einordnung des EEG 2012 als Beihilfe bestätigt wurde. Weitere Rückerstattungsforderungen oder ähnliches sind damit wohl nicht erwarten. Das EEG 2014, das nicht Gegenstand des Urteils war und über eine separate beihilfenrechtliche Genehmigung verfügt, ist hiervon nicht unmittelbar betroffen. Da nunmehr allerdings grundsätzlich geklärt sein dürfte, dass der EEG-Mechanismus in seiner geltenden Form als Beihilfe einzuordnen ist, wird die Kommission voraussichtlich auch künftig auf eine strenge Ausrichtung an den Beihilfeleitlinien bestehen. Der – angesichts der Befristung der Genehmigung zum EEG 2014 auch zeitliche – Druck im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2016 dürfte damit eher noch steigen.

Streit ums EEG 2012 beendet – vorläufig…

Das Bundeswirtschaftsministerium ließ heute verlautbaren, dass es nach einer Auswertung des Urteils prüfen will, ob seitens der Bundesregierung ein Rechtsmittel vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden soll (die Pressemitteilung vom 10. Mail 2016 finden Sie hier). Es wäre zu wünschen, dass die Bundesregierung hier nicht klein beigibt und weiter für ihre mit guten Argumenten vertretbare Rechtsauffassung kämpft, dass das EEG den Anforderungen des europäischen Beihilferechts entzogen ist – eben weil es keine staatliche Beihilfe ist. Zumindest sollte sich die Bundesregierung bei der Kommission dafür stark machen, dass der zeitliche Druck auf das Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2016 durch einen zeitlichen Aufschub entschärft wird. Ein derart komplexes und weitreichendes Gesetzesvorhaben muss sorgfältig geprüft und beraten werden können, soll die Qualität des Gesetzes nicht unter der Hektik im Entstehungsprozess leiden. Leider spricht der bisherige Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit seinen engen Fristen, dem ambitionierten Zeitplan und der großen inhaltlichen Dynamik eine andere Sprache.

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