Zum 1. Juli 2017 tritt die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Markstammdatenregisterverordnung – kurz MaStRV) in Kraft. Das Marktstammdatenregister soll nach dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie künftig „das zentrale Register der Energiewirtschaft“ werden. Aber was soll das Markstammdatenregister leisten und welche Konsequenzen und Verpflichtungen ergeben sich hieraus für Anlagen und Netzbetreiber sowie andere Marktakteure?
Eine erste Einführung
Das Marktstammdatenregister wird zukünftig für den Bereich der erneuerbaren Energien das PV-Meldeportal und auch das EEG-Anlagenregister ersetzen – ihre Funktion wird vom Markstammdatenregister vollständig übernommen.
Die im Marktstammdatenregister geregelten Pflichten sollen jedoch über die bisherigen Meldepflichten hinausgehen. In das neue Register sollen erstmals sämtliche Erzeugungsanlagen und Speichereinheiten des Strom- und Gasbereichs registriert werden. Auch sog. Projekte, deren Errichtung erst noch geplant ist, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Marktstammdatenregister registriert werden. Dies gilt etwa dann, wenn die Errichtung der geplanten Anlage einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf, zu einer Einrichtung zur Erzeugung von PV-Strom mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW gehört, oder Teil einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW ist.
Auch für Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferanten und Transportkunden sollen nach der MaStRV verschiedene Registrierungspflichten gelten.
Betreibern von Bestandsanlagen, die bislang keine Registrierungspflichten erfüllen mussten, bleibt jedoch noch etwas Zeit sich auf die Neuregelungen einzustellen: Diese Anlagen müssen erst bis zum 30. Juni 2019 registriert worden sein.
Einheit oder Anlage, Akteur oder Anlagenbetreiber? Begriffe der MaStrRV
Für die Umsetzung der Verordnung sind die Begriffe des EnWG anzuwenden. Die MaStRV enthält darüber hinaus in den Begriffsbestimmungen in § 2 eigene Definitionen der wichtigsten, in der Verordnung verwendete Begriffe.
Neu ist insbesondere der Begriff der „Einheit“: Da die Registerverordnung für verschiedene energiewirtschaftliche Zwecke verwendet werden soll, soll für die Anlagendefinition nicht der Begriff aus einem bestimmten Gesetz übernommen werden. Daher sollen die Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen auf der kleinsten Ebene als Einheiten erfasst werden.
In diesem Sinne ist eine (Stromerzeugungs-) Einheit jede technische Einrichtung, mittels derer elektrische Energie gewonnen werden kann. Dies ist bei Erzeugungseinheiten etwa der einzelne Generator oder die einzelne Gasquelle – bei Solaranlagen die einzelnen Module, welche aber summarisch, also gemeinsam, zu registrieren sind.
Neben dem Begriff der Einheit kennt die Verordnung aber auch den Begriff der EEG-Anlage. Denn einige der Daten beziehen sich nicht auf die einzelne Stromerzeugungseinheit, sondern auf die gesamte, gegebenenfalls aus mehreren Einheiten zusammengesetzte Anlage. So ist der Anlagenbegriff beispielsweise für Angaben zum Inbetriebnahmedatum nach dem EEG maßgeblich.
Gegenstand der Meldepflichten
Nicht nur der Adressatenkreis, sondern auch der Umfang der zu registrierenden Daten wird sich durch das Markstammdatenregister im Vergleich zum Vorgänger, dem Anlagenregister, erhöhen.
Unter anderem sind Daten zu den jeweiligen Anlagenbetreibern, den Stromlieferanten sowie den Transportkunden und Stromnetzbetreibern zu machen. Für EEG-Anlagen und KWK-Anlagen müssen auch der Standort, die Kraftwerksnummer, das Inbetriebnahmedatum, die Bruttoleistung, die Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit und der verwendete Einsatzstoff, aber auch nähere Angaben zur Genehmigung genannt werden.
Registriert werden müssen überdies Änderungen von registrierten Daten, sowie die vorläufige und endgültige Stilllegung von Einheiten.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Meldepflichten ist von erheblicher Bedeutung.
Wird eine vorgeschriebene Registrierung nicht vorgenommen, werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie Ansprüche auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle Förderung nach dem KWKG nicht „fällig“. Mehr noch, gemäß § 52 Absatz 3 EEG 2017 verringert der Förderanspruch um 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben. Nach § 21 MaStRV stellt es auch eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die Registrierung nicht richtig vorgenommen wurde.
Wann muss gemeldet werden?
Die registrierungspflichtige Genehmigung eines Projekts, oder die Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung einer Anlage (Einheit) muss spätestens innerhalb eines Monats ab dem meldepflichtigen Ereignis an das Register gemeldet werden.
Allerdings müssen nicht alle Daten sofort nach Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Juli 2017 gemeldet werden. So gilt die Registrierung von neuen Marktakteuren und neuen Einheiten noch bis zum 1. Januar 2018 als rechtzeitig vorgenommen. Dies gilt jedoch nicht für EEG-Anlagen, die bereits nach der Anlagenregisterverordnung registriert werden mussten.
Für die Registrierung von Bestandsanlagen, die bislang noch nicht von Registrierungspflichten betroffen waren, bleibt noch etwas mehr Zeit. Für diese Anlagen gilt eine Registrierung noch als rechtzeitig, sofern diese innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung, also bis zum 30. Juni 2019, vorgenommen worden ist.
Netzbetreiber müssen über die jeweiligen Registrierungspflichten in ihrem Netzbereich schriftlich – im Rahmen der Jahresendabrechnung – informieren.