Neues Meldeformat für Wechsel in die Direktvermarktung

13.09.2013 Neues Meldeformat für Wechsel in die Direktvermarktung

Ab dem 1. Oktober 2013 sind beim Wechsel von der Einspeisevergütung nach § 16 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden: EEG) in die Direktvermarktung nach § 33a ff EEG sowie bei Wechseln zwischen unterschiedlichen Formen der Direktvermarktung Formvoraussetzungen zu beachten. Ab diesem Zeitpunkt muss der elektronische EDIFACT Standard genutzt werden. Bisher war die Anzeige, dass ein Wechsel erfolgen soll, formlos möglich.

Gemäß § 33d Absatz 3 EEG sollten Netzbetreiber schon bis zum 1. Januar 2013 einheitliche Verfahren der elektronischen Übermittlung der Meldedaten und diesbezüglicher Wechselvorgänge zur Verfügung stellen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesnetzagentur in einem Beschluss vom 29. Oktober 2012 (BK6-12-153) im Festlegungsverfahren zu „Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)“ auf einheitliche elektronische Prozesse festgelegt, die nun ab dem 1. Oktober 2013 Anwendung finden sollen.

Anlagenbetreiber und Direktvermarkter müssen bei Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber die neuen Formvorgaben beachten. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten nach § 33 d EEG hat mit dem Verlust des Anspruchs auf die Marktprämie schwerwiegende Folgen. Die Regelung gilt auch für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2012.