Ursprünglich war die Inbetriebnahme des Registers im Sommer des vergangenen Jahres geplant, zeitgleich mit Inkrafttreten der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStrRV), siehe hierzu unsere Meldung vom 22. Juni 2017, abrufbar hier.
Hieraus wurde aber nichts: Nachdem eine Nutzung des Registers für Marktakteure zunächst noch für Herbst 2017 und dann für Sommer 2018 in Aussicht gestellt wurde, (vBVH berichtete), wurde der Starttermin nunmehr erneut verschoben. Wie die Bundesnetzagentur am 1. Februar auf ihrer Website mitteilte, wurde der Termin für die Inbetriebnahme nunmehr auf den 4. Dezember 2018 festgelegt. Grund hierfür sind die immer noch nicht abgeschlossenen Arbeiten am Webportal des Marktstammdatenregisters, so die Bundesnetzagentur auf ihrer Website.
Zugleich entschuldigte sich die Bonner Behörde auf ihrer Website bei den betroffenen Marktakteuren für die sich aus der erneuten Verschiebung des Starts ergebenden Unannehmlichkeiten. Selbstverständlich würden keine Bußgeldverfahren für Verzögerungen eingeleitet, die sich aus der verspäteten Verfügbarkeit des Webportals ergeben, stellt die Bundesnetzagentur in diesem Zuge klar.
Die Meldepflichten für PV-Anlagen nach der MaStRV sind daher weiterhin über das PV-Meldeportal zu erfüllen. Daten, die nach der MaStRV eingetragen werden müssen, aber zurzeit nicht eingetragen werden können, müssen dann nachgetragen werden, sobald das Webportal dies ermöglicht.
Zum Hintergrund
Mit dem Marktstammdatenregister soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs genutzt werden kann. Das Marktstammdatenregister wird zukünftig für den Bereich der erneuerbaren Energien das EEG-Anlagenregister und auch das PV-Meldeportal ersetzen – ihre Funktion wird vom Markstammdatenregister vollständig übernommen.
Die im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten sollen über die bisherigen Meldepflichten noch hinausgehen. So sollen in dem neuen Register erstmals sämtliche Erzeugungsanlagen und Speichereinheiten des Strom- und Gasbereichs registriert werden. Auch Projekte, deren Realisierung erst noch geplant ist, müssen – wie bereits bislang im Hinblick auf die Teilnahme an Ausschreibungen – unter bestimmten Voraussetzungen im Marktstammdatenregister registriert werden. Dies gilt etwa dann, wenn die Errichtung der geplanten Anlage einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf, zu einer Einrichtung zur Erzeugung von PV-Strom mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW gehört, oder Teil einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW ist.
Schließlich sollen zukünftig auch für Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferanten und Transportkunden nach der MaStRV verschiedene Registrierungspflichten gelten.