Neue Möglichkeiten im Wärme-Contracting

20.03.2013 Neue Möglichkeiten im Wärme-Contracting

Das am 18. März 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Mietrechtsänderungsgesetz eröffnet neue Chancen für das Wärme-Contracting. Das Gesetz im Wortlaut finden Sie hier.

Durch die Einfügung eines neuen § 556c in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) wird erstmals die Umlagefähigkeit der Kosten der gewerblichen Wärmelieferung auf den Mieter gesetzlich geregelt.

Voraussetzung für die Umlagefähigkeit ist nach der neuen Bestimmung, dass

  • die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder aus einer vom Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird und
  • die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskosten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme oder Warmwasser nicht übersteigen.

Weitere Details, auch im Hinblick auf die Gestaltung der Wärmelieferverträge, wird die Bundesregierung in einer Wärmelieferverordnung (WärmeLV) regeln. Den Referentenentwurf dieser Verordnung aus dem Bundesministerium für Justiz finden Sie hier. Der neue § 556 c BGB tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt soll auch die Wärmelieferverordnung in Kraft gesetzt werden.