Neue Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom) (Az. BK6-14-110)

13.02.2015 Neue Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom) (Az. BK6-14-110)

Die Bundesnetzagentur hat am 29. Januar 2015 neue Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom) (Az. BK6-14-110) veröffentlicht. Die Marktprozesse regeln im Wesentlichen die Wechselprozesse zwischen den verschiedenen Vermarktungsformen des EEG (Direktvermarktung, Einspeisevergütung, Ausfallvergütung). Daneben enthalten sie Vorgaben für die netzseitige Abwicklung mehrerer über denselben Netzverknüpfungspunkt einspeisender Anlagen. Die Neufassung der Marktprozesse war durch das EEG 2014 erforderlich geworden. Die neuen Marktprozesse gelten ab dem 1. Oktober 2015.

Für die Betreiber von EEG-Anlagen sind insbesondere die Festlegungen zur Zusammenfassung von Neu- und Bestandsanlagen, die über denselben Netzverknüpfungspunkt und eine gemeinsame Leistungsmessung einspeisen, von Bedeutung.

Untermonatiger Wechsel des Direktvermarkters

Gemäß § 20 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2014 soll ein Anlagenbetreiber seinen Direktvermarkter jederzeit wechseln können. Diese Vorgabe wird von der Bundesnetzagentur in den Marktprozessen umgesetzt, wobei das Meldeformular spätestens 10 Werktage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Wechsels beim Netzbetreiber eingehen muss. Dies gilt – aufgrund einer Übergangsregelung im Beschluss – bereits ab dem 20. Februar 2015.

Zusammenfassung von Erzeugungsanlagen

Weiterhin hat die Bundesnetzagentur in den neuen Marktprozessen für Erzeugungsanlagen festgelegt, dass mehrere EEG-Anlagen, die über einen gemeinsamen Zählpunkt verfügen, netzseitig als eine Anlage gelten. Nur ein gemeinsamer Zählpunkt liegt in aller Regel vor, wenn mehrere EEG-Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt und eine gemeinsame Leistungsmessung Strom in das Netz einspeisen. Ist dies der Fall, sollen alle EEG-Anlagen, die den gemeinsamen Zählpunkt nutzen, wie eine einzige Anlage behandelt werden.

Problematisch ist dies, wenn noch unter dem EEG 2012 in Betrieb genommene Bestandsanlagen und unter Geltung des EEG 2014 in Betrieb genommene Neuanlagen über ein gemeinsam genutztes Umspannwerk und unter Nutzung eines gemeinsamen Zählpunktes einspeisen. In diesem Fall sehen die Marktprozesse vor, dass die Bestands- und Neuanlagen gemeinsam als eine EEG-Erzeugungsanlage gewertet werden, wobei hierfür schon der Zubau nur einer Neuanlage genügt. In der Folge gelten nach den Marktprozessen in einer solchen Konstellation Bestands- und Neuanlagen gemeinsam als eine EEG-Anlage mit Direktvermarktungspflicht. Ein Wechsel zurück in die EEG-Einspeisevergütung ist dann für die Bestandsanlagen nicht mehr möglich. Auch diesen bleibt – beispielsweise im Falle einer Insolvenz des Direktvermarkters – nur die um 20 % reduzierte Einspeisevergütung in Ausnahmefällen.

Um diese Konsequenz zu vermeiden, bleiben dem Anlagenbetreiber letztlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder wird für die Neuanlagen ein eigener Netzverknüpfungspunkt nebst Messeinrichtungen hergestellt – eine meist wohl aus wirtschaftlichen Gründen nur schwer realisierbare Option. Alternativ können Untermessungen eingerichtet und diesen vom Netzbetreiber eigene virtuelle bilanzierungsrelevante Zählpunkte zugewiesen werden.

Eine der Optionen sollte aber in jedem Fall wahrgenommen werden, um einer Einführung der Pflicht zur Direktvermarktung auch für Bestandsanlagen durch die Hintertür vorzubeugen. Das gilt im Übrigen auch für den Fall, dass Neuanlagen zwar über einen gemeinsamen Zählpunkt einspeisen, aber die Betreiber verschiedene sind, beispielsweise zwei Windparks, die dasselbe Umspannwerk nutzen.

Wird hier der Strom über verschiedene Direktvermarkter vermarktet und geht einer der Direktvermarkter insolvent oder versäumt einer der Anlagenbetreiber bei einem Wechsel des Direktvermarkters die rechtzeitige Ummeldung, erhalten beide Windparks – zumindest vorübergehend – nur noch die verringerte Vergütung in Ausnahmefällen – unabhängig davon, bei welchem Windpark tatsächlich der Direktvermarkter ausgefallen ist oder die Ummeldung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Anteilige Stromversorgung

Ausdrücklich keine Stellung genommen hat die Bundesnetzagentur zum Verhältnis von § 20 Absatz 2 und § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EEG 2014. Während § 20 eine anteilige Vermarktung von Strom explizit zulässt, schließt § 25 dies aus, sofern Strom aus mehreren Anlagen über dieselbe Messeinrichtung eingespeist wird (vgl. hierzu unsere Meldung vom 23. Oktober 2014). Hier ist aktuell unklar, welche der beiden Regelungen Vorrang hat. Immerhin kommt aber auch die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass gewichtige Gründe eher für ein Redaktionsversehen oder einen Fehler des Gesetzgebers sprechen als für eine gewollte Rückausnahme vom Grundsatz, dass eine anteilige Direktvermarktung möglich ist.

Fazit

Die neuen Marktprozesse für Erzeugungsanlagen bringen Betreiber von Anlagen unter Zugzwang, die einer früheren Fassung des EEG unterfallen, sich jedoch mit Anlagen, die im Geltungsbereich des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden oder werden, einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt und den bilanzierungsrelevanten Zählpunkt teilen. Die aus den Marktprozessen folgende Direktvermarktungspflicht für solche Bestandsanlagen dürften insbesondere finanzierende Banken als nicht unerhebliches Risiko einstufen. Eine solche Direktvermarktungspflicht für Bestandsanlagen ist mit den Bestimmungen des EEG auch kaum in Einklang zu bringen. Betroffene Anlagenbetreiber sollten daher erwägen, in diesem Punkt gegen die Marktprozesse für Erzeugungsanlagen vorzugehen.

Beschwerde kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Bundesnetzagentur oder dem OLG Düsseldorf eingelegt werden. Da die neuen Marktprozesse öffentlich bekannt gegeben und nicht einzeln zugestellt wurden, beginnt die Monatsfrist automatisch zwei Wochen nach der Bekanntgabe zu laufen. Bekanntgegeben in diesem Sinne wurde der Beschluss durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 11. Februar 2015. Betroffene können demnach bis zum 25. März 2015 Beschwerde einlegen.

Den Beschluss der 6. Kammer der Bundesnetzagentur sowie die Anlagen finden Sie hier.

Ansprechpartner

Dr. Steffen Herz
Rechtsanwalt | Partner

E-Mail: Herz@vbvh.de
Tel.: 030/8092482-20