Netzausbaugebiet nimmt Formen an – Länder- und Verbändeanhörung endet

12.12.2016 Netzausbaugebiet nimmt Formen an – Länder- und Verbändeanhörung endet

Seitdem bekannt geworden war, dass der Gesetzgeber den Ausbau der Windenergie in den ausbaustärksten Landstrichen Deutschlands künftig deckeln möchte, war mit Spannung erwartet worden, welche Regionen in das so genannte Netzausbaugebiet fallen werden. Mit dem Entwurf einer Verordnung zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebietes (Netzausbaugebietsverordnung, NAGV) vom 14. November 2016 hat die insoweit zuständige Bundesnetzagentur für erste Klarheit gesorgt. Nunmehr sind die Länder, die betroffenen Fachkreise und die Verbände aufgerufen, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Dafür haben sie noch bis zum 15. Dezember 2016 Zeit.

Windenergieausbau schneller als Netzausbau – Folge: Ausbaudeckelung für Erneuerbare

Zum 1. Januar 2017 wird das EEG 2017 in Kraft treten (wir berichteten). Hierin ist vorgesehen, dass künftig in Regionen, in denen die Netze aufgrund des starken Windenergieausbaus besonders belastet sind, künftig der weitere Ausbau begrenzt sein soll. So sollen dort künftig nur noch 58 Prozent derjenigen Leistung, die im Jahresdurchschnitt in den drei Vorjahren (2013 bis 2015) in Betrieb genommen wurde, in den Ausschreibungen bezuschlagt werden können. Dieses sogenannte Netzausbaugebiet darf allerdings höchstens 20 Prozent des deutschen Bundesgebietes erfassen.

Im Ergebnis wird also die Ausbaugeschwindigkeit der Erneuerbaren in besonders windstarken Regionen gedrosselt, da der Netzausbau hier nicht hinterherkommt. Netzunabhängige Nutzungsmöglichkeiten für den Strom, etwa Speicher- und Sektorenkopplungstechnologien, sind zwar auf dem Vormarsch, sehen sich aber leider an vielen Stellen noch erheblichen Hemmnissen gegenüber (sehen Sie hierzu auch etwa unseren Beitrag zum Thema Sektorenkopplung und Experimentierklauseln in diesem Newsletter).

Welche Gebiete konkret von der Ausbaudeckelung betroffen sein werden, soll in einer so genannten Netzausbaugebietsverordnung geklärt werden, die bis spätestens zum 1. März 2017 zu erlassen ist. Der Entwurf für eine entsprechende Verordnung wurde von der Bundesnetzagentur am 14. November 2016 zur Konsultation der betroffenen Akteure und der Länder gestellt.

Drinnen oder Draußen: Welche Regionen liegen im Netzausbaugebiet?

Die Verordnung konkretisiert nunmehr, wie von der Branche sehnlich erwartet, die räumliche Ausdehnung des Netzausbaugebietes. Betroffen sind dabei insbesondere die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen sowie größere Teile Niedersachsens und Mecklenburg-Vorpommern.

Im Einzelnen umfasst das Netzausbaugebiet die folgenden Landkreise und kreisfreien Städte:

  • im Land Schleswig-Holstein die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Schleswig-Flensburg, Segeberg, Steinburg und Stormarn sowie die kreisfreien Städte Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster,
  • im Land Niedersachsen die Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wittmund sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg und Wilhelmshaven,
  • im Land Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise Mecklenburgische Seenplatte, Rostock, Vorpommern-Rügen, Nordwestmecklenburg, Vorpommern-Greifswald, Ludwigslust-Parchim sowie die kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie
  • die Länder Bremen und Hamburg.

Nachdem zeitweise erwartet worden war, dass auch die gesamte Fläche Niedersachsens und große Teile von Hessen bzw. sogar Teile Nordrhein-Westfalens umfasst sein würden, soll das Netzausbaugebiet nunmehr offensichtlich etwas kleiner ausfallen, als manche Branchenvertreter zunächst befürchtet hatten.

Was gilt künftig für Betroffene im Netzausbaugebiet?

Im Netzausbaugebiet sollen künftig pro Kalenderjahr nur noch maximal 902 MW installierter Leistung für Windenergieanlagen an Land bezuschlagt werden. Der gedeckelte Zubau in Höhe von 902 MW soll dabei gleichmäßig auf die jährlichen Ausschreibungsrunden verteilt werden. Da im Jahr 2017 drei Ausschreibungsrunden geplant sind, werden im Netzausbaugebiet also jeweils Zuschläge in Höhe von 300 MW Gesamtleistung vergeben. Nachdem diese Ausbaugrenze erreicht ist, bleiben weitere Gebote aus dem Netzausbaugebiet unberücksichtigt. Zuschläge erhalten dann nur noch Gebote aus anderen Teilen Deutschlands. Wenn in einer einzelnen Ausschreibung die zuschlagsfähige Gesamtleistung für das Netzausbaugebiet einmal nicht erreicht werden sollte, ist vorgesehen, dass die restliche Menge gleichmäßig als zusätzliche Zuschlagsmenge im Netzausbaugebiet auf die in dem jeweiligen Kalenderjahr verbleibenden Gebotstermine verteilt wird.

Neben der hohen Bedeutung, die die Netzausbaugebietsverordnung für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in Norddeutschland hat, kommt ihr auch für andere, derzeit weniger stark beachtete Bereiche, Bedeutung zu. So ist die Regelung zu zuschaltbaren Lasten in § 13 Absatz 6a EnWG ebenfalls auf das Netzausbaugebiet beschränkt (wir berichteten in unserem letzten Sondernewsletter zum EEG 2017, sehen Sie dort etwa Seite 42, weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Fachaufsatz).

Wie geht es weiter mit der NAGV?

Die Länder und betroffenen Verbände haben noch bis zum 15. Dezember 2016 die Gelegenheit, zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Spätestens bis zum 1. März 2017 wird die Verordnung aller Voraussicht nach in Kraft treten. Die Verordnung ist dabei auf den 31. Dezember 2020 befristet. Danach tritt sie automatisch außer Kraft. Es soll in Zukunft dann fortlaufend untersucht werden, wie sich das Netzausbaugebiet entwickelt und inwiefern hier künftig Änderungen angezeigt sind. Den zur Konsultation gestellten Entwurf der Netzausbaugebietsverordnung können Sie etwa hier abrufen. Weitere Informationen der Bundesnetzagentur hierzu finden Sie hier.

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