Mieterstromgesetz beschlossen – Förderung für Mieterstromprojekte kommt

12.07.2017 Mieterstromgesetz beschlossen – Förderung für Mieterstromprojekte kommt

Kurz vor der Sommerpause, am 29. Juni 2017, hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare Energien Gesetzes (kurz: das Mieterstromgesetz) verabschiedet. Der Bundesrat hat das Mieterstromgesetz am 7. Juli 2017 passieren lassen. Im Hinblick auf den namensgebenden Zweck des Gesetzes, die Umsetzung der Förderung von Mieterstromprojekten im EEG, entspricht das nunmehr verabschiedete Gesetz im Wesentlichen dem bereits im März 2017 vorgelegten Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (vgl. hierzu unsere Meldung vom 29. März 2017). Allerdings ist das Gesetz in einigen Punkten, etwa im Hinblick auf die Umsetzung von Quartierslösungen und die Höhe des Zuschlages, noch einmal konkretisiert worden. 

Wie funktioniert der Mieterstromzuschlag?

Bezüglich der Eckpunkte der Mieterstromförderung ist es letztlich bei dem geblieben, was das Bundeswirtschaftsministerium schon in seinem ersten Gesetzesentwurf im März 2017 vorgeschlagen hatte. Der Mieterstromzuschlag wird neben der Einspeisevergütung und der Marktprämie als weiteres Förderinstrument in das EEG aufgenommen. Ausgezahlt wird der Mieterstromzuschlag für Strom aus Solaranlagen auf Wohngebäuden mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW, der ohne Nutzung des Netzes der öffentlichen Versorgung im selben Gebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher geliefert wird. Die Förderung wird dabei auf Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 500 MW je Kalenderjahr gedeckelt. Wer zu spät kommt, kann einen Anspruch erst wieder im nächsten Jahr geltend machen.

Höhe des Mieterstromzuschlags

Der Gesetzgeber hat im Vergleich zur ersten Entwurfsfassung nunmehr noch einmal klargestellt, dass die Höhe des Mieterstromzuschlags sich nach folgender Formel berechnet:

Mieterstromzuschlag = Anzulegender Wert – 8,5 ct/kWh – 0,4 ct/kWh.

Hintergrund ist, dass die in den Anzulegenden Wert eingepreisten Vermarktungskosten für die Direktvermarktung in Höhe von 0,4 ct/kWh in außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung abgewickelten Mieterstrommodellen von vornherein nicht anfallen. Die spezifischen Vermarktungskosten für Mieterstrom sind vielmehr wohl bei der Ermittlung des Abschlags in Höhe von 8,5 Ct/kWh bereits zugunsten der Mieterstromanbieter berücksichtigt worden.

Darüber, ob diese Kalkulationen die mit der Umsetzung eines Mieterstrommodells einhergehenden Kosten zutreffend spiegeln, kann man sicherlich trefflich streiten. Im Ergebnis steht nun jedenfalls, dass der Mieterstromzuschlag bis 10 kWp 3,7 ct/kWh beträgt, bis 40 kWp 3,37 ct/kWh und bis 100 kWp 2,11 ct/kWh (Stand: 1. Juli 2017). Da auch hier die allgemeinen Degressionsregelungen gelten, wird sich die absolute Höhe des Mieterstromzuschlags mit der allgemeinen Vergütungsdegression für Solaranlagen künftig allerdings reduzieren oder erhöhen. Maßstab ist immer der im Zeitpunkt der Inbetriebnahmedatum der jeweiligen Solaranlage geltende Fördersatz.

Quartierslösungen werden möglich

Eine entscheidende Verbesserung für Mieterstromanbieter ist die vom Bundestag beschlossene Ausweitung des Anwendungsbereiches. So war im ersten Gesetzesentwurf noch vorgesehen gewesen, dass ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nur für den Strom besteht, der im selben Wohngebäude verbraucht wird, auf dem auch die Solaranlage installiert ist.

Dieser enge Anwendungsbereich wurde nun dahingehend ausgeweitet, dass der Strom auch in anderen Wohngebäuden oder Nebenanlagen verbraucht werden kann, sofern sich diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Wohngebäude befinden, auf dem die Solaranlage installiert ist. Voraussetzung bleibt allerdings, dass der Strom nicht vorher durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird.

Möglich werden so Quartierslösungen, bei denen mehrere Wohngebäude zentral aus einer Solaranlage versorgt werden oder aber sich verschiedene Solaranlagen auf mehreren Wohngebäuden befinden und gemeinsam ein gesamtes Quartier versorgen. Weiterhin eröffnet die Ausweitung des Anwendungsbereiches mehr Flexibilität für die Umsetzung zusätzlicher Versorgungsleistungen, wie beispielsweise den Anschluss von Ladesäulen an ein Mieterstromkonzept und das damit verbundene Anbieten von E-Mobility-Lösungen.

Was ist eigentlich ein Wohngebäude?

Weiterhin ist konkretisiert worden, was genau eigentlich unter einem Wohngebäude zu verstehen ist, das für die Umsetzung eines Mieterstromprojekts in Betracht kommt. Als Wohngebäude gilt demnach jedes Gebäude, bei dem mindestens 40 % der Fläche zu Wohnzwecken genutzt wird.

Entscheidend ist insofern zum einen, dass die Solaranlage sich auf einem Wohngebäude in diesem Sinne befindet. Aber auch aus einer solchen Solaranlage auf einem Wohngebäude belieferte weitere Wohngebäude müssen das 40-%-Kriterium erfüllen. Keine konkrete Definition enthält das Gesetz im Hinblick auf die ebenfalls zulässige Versorgung von Nebenanlagen. Es wird sich dabei aber wohl um Nebenanlagen handeln müssen, die im weiteren Sinn auch dem Wohnzweck des Quartiers dienen wie z.B. Garagen.

Nicht ausreichend wäre es hingegen, wenn die Solaranlage selbst auf einem Nebengebäude errichtet wird und der Strom im Wohngebäude lediglich verbraucht wird.

Geht Mieterstrom auch mit Speichern?

Grundsätzlich kann ein Mieterstromprojekt auch mit Speichern kombiniert werden. Allerdings trifft das Gesetz hier die Regelung, dass der Mieterstromzuschlag nicht schon bei der Einspeicherung des Stromes geltend gemacht werden kann.

Unklarheiten bleiben im Hinblick auf den Förderanspruch auch nach der Endfassung des Gesetzes dann, wenn der Mieter selbst den Speicher betreibt und wenn der Speicher gemischt bzw. bivalent genutzt wird, also zusätzlich zur Optimierung der Vor-Ort-Versorgung auch netzgebunden betrieben wird, z.B. zur Erbringung von Regelenergie (Schwarmspeicher).

Gestaltung von Mieterstromverträgen

Auch die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben bei der Gestaltung von Mieterstromverträgen wurden noch einmal angepasst.

Anders als noch nach dem ersten Entwurf, wo dies zumindest noch eingeschränkt zulässig war, soll es nicht mehr zulässig sein, den Stromliefervertrag an den Mietvertrag zu koppeln. Eine Ausnahme gilt nur für Wohnräume, die zur Nutzung lediglich für den vorübergehenden Verbrauch vermietet sind und für Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime.

Weiterhin ist es dabei geblieben, dass die initiale Laufzeit des Mieterstromvertrages maximal ein Jahr betragen darf.

Zuletzt wurden die gesetzlichen Vorgaben zur Preisgestaltung noch einmal dahingehend verschärft, dass der Mieterstromtarif statt 95 % sogar nur 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs betragen darf. Immerhin wurden hier die bürokratischen Anforderungen dadurch etwas entschärft, dass vom Mieterstromanbieter nicht mehr verlangt wird, in jeder Jahresendabrechnung eine entsprechende Vergleichsberechnung vorzunehmen.

Insgesamt ist bezüglich der Vorgaben für die Vertragsgestaltung aber zu berücksichtigen, dass ein Verstoß gegen diese zwar zur Unwirksamkeit des entsprechenden Mieterstromvertrages oder zu einer Herabsetzung des Strompreises führen kann, dies aber ohne Einfluss auf die Förderung nach dem EEG ist.

Und wann geht es los?

Den Mieterstromzuschlag sollen grundsätzlich Betreiber von Solaranlagen geltend machen können, die nach Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb gegangen sind. In Kraft tritt das Mieterstromgesetz am Tag nach der bislang noch nicht erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Die Auszahlung der Förderung ist vom Gesetzgeber unter den Vorbehalt gestellt worden, dass die Regelungen von der Europäischen Kommission unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten auch genehmigt werden. 

Fazit und Bewertung

Es ist im Ergebnis erfreulich, dass die Förderung von Mieterstromprojekten noch in dieser Legislaturperiode Wirklichkeit geworden ist. 

In einigen Punkten bleibt das Mieterstromgesetz allerdings hinter den Möglichkeiten zurück. Insbesondere die 100-kW-Schwelle und die (Preis-)vorgaben für Mieterstromverträge dürften ein gewisses Hindernis darstellen. Auch wären weitere Änderungen an bestehenden Regelungen wünschenswert gewesen. Dies betrifft zum einen die energierechtlichen Pflichten, die das Energiewirtschaftsgesetz für Energieversorgungsunternehmen, und hierzu zählen auch Mieterstromanbieter, vorsieht. Diese stellen in der Praxis gerade für kleine Anbieter eine große Herausforderung dar. Nicht umgesetzt wurde zudem eine der zentralen Forderungen der Branche, dass sichergestellt sein muss, dass Akteure aus der Wohnungswirtschaft ihre steuerrechtlichen Privilegien, etwa die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, im Fall der Umsetzung von Mieterstrommodellen nicht verlieren. 

Insgesamt bleibt aber festzuhalten, dass das Mieterstromgesetz einen ersten Schritt in die richtige Richtung darstellt und seinen Beitrag dazu leisten wird, die Energiewende auch in den urbanen Räumen voranzubringen.

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